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Winter im Dienstplan: Schnee, Glatteis und Unwetter — wer die Verspätung bezahlt, wann der Betrieb das Risiko trägt, was gilt, wenn die Ablösung nicht kommt, und wie ein Winter-Notfallplan für den Schichtbetrieb aussieht

Warum der Winter ein Dienstplan-Thema ist

In der Verwaltung bedeutet Glatteis: Man kommt eine Stunde später und arbeitet von zu Hause weiter. Im Schichtbetrieb funktioniert das nicht. Die Pflegestation, die Bäckerei, das Lager, das Hotel und der ambulante Pflegedienst brauchen Menschen vor Ort — und zwar zu festen Zeiten. Der Winter trifft den Schichtbetrieb an vier Stellen gleichzeitig: Beschäftigte kommen zu spät oder gar nicht, die Nachtschicht kann nicht übergeben, Fahrten und Wege dauern länger und der Betrieb selbst muss geräumt, gestreut und beheizt werden.

Jede dieser Störungen hat eine eigene rechtliche Logik. Wer sie vermischt, zieht entweder unberechtigt Lohn ab oder bezahlt Zeiten, die er nicht bezahlen müsste — und produziert im Zweifel ArbZG-Verstöße, die im Plan dokumentiert sind. Der Beitrag geht die Konstellationen der Reihe nach durch und endet mit einem Notfallplan, der sich im Herbst aufsetzen lässt.

Wer trägt welches Risiko? Die Grundregel

Im Arbeitsrecht gilt: ohne Arbeit kein Lohn (§ 326 Abs. 1 BGB) — es sei denn, das Gesetz macht eine Ausnahme. Die wichtigste Ausnahme ist § 615 BGB: Kann der Beschäftigte arbeiten, aber der Arbeitgeber nimmt die Arbeit nicht an oder kann sie aus Gründen seiner betrieblichen Sphäre nicht annehmen, läuft der Lohn weiter. Für den Winter heißt das: Es kommt darauf an, auf welcher Seite das Hindernis liegt. Die ausführliche Systematik steht im Beitrag Die Schicht fällt aus — wer zahlt?; hier die Wintertabelle:

Situation Lohn für ausgefallene Zeit? Grund
Glatteis, Schnee, Bus fällt aus — Beschäftigter kommt zu spät oder nicht Nein Wegerisiko des Beschäftigten (BAG 5 AZR 283/80)
Arbeitgeber sagt Schichten wegen Unwetterwarnung vorsorglich ab Ja Annahmeverzug, § 615 Satz 1 BGB
Stromausfall, Heizungsausfall, Wasserschaden im Betrieb Ja Betriebsrisiko, § 615 Satz 3 BGB
Kunden bleiben wegen Schnee aus, Betrieb ist offen Ja Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers
Behörde ordnet im Katastrophenfall flächendeckende Schließung an Umstritten Nach BAG 5 AZR 211/21 (Lockdown) eher kein Betriebsrisiko
Kita wegen Unwetter kurzfristig geschlossen Ggf. ja, wenige Tage § 616 BGB, sofern nicht abbedungen

Verspätung und Ausfall: was Beschäftigte und Planer wissen müssen

Kein Lohn für die Fehlzeit — aber auch nicht mehr

Wer wegen Glatteis zwei Stunden zu spät kommt, verliert den Lohn für zwei Stunden — nicht für die ganze Schicht. Schickt der Arbeitgeber den Verspäteten wieder nach Hause, obwohl er arbeiten könnte, gerät er für den Rest der Schicht in Annahmeverzug. Ein Recht oder eine Pflicht zum Nacharbeiten gibt es nicht automatisch: Arbeitszeit ist eine Fixschuld, die verpasste Zeit ist verpasst. Nacharbeit funktioniert nur, wo ein Arbeitszeitkonto oder eine Gleitzeitregelung das vorsieht, oder wenn beide Seiten sich darauf einigen. Für Minijobber ist ein Abzug oft unpraktisch; hier ist Nacharbeit innerhalb des Monats meist die bessere Lösung.

Abmahnung nur bei Verschulden

Eine Abmahnung setzt eine vorwerfbare Pflichtverletzung voraus. Wer rechtzeitig losgefahren ist und trotzdem im Stau steckt, hat nichts falsch gemacht. Die Rechtsprechung erwartet aber, dass Beschäftigte sich auf vorhersehbare Witterung einstellen: Warnt der Deutsche Wetterdienst am Vorabend vor Glatteis, gehört ein Zeitpuffer zur Pflicht, pünktlich zu erscheinen. Und in jedem Fall gilt die Informationspflicht: Wer merkt, dass er es nicht schafft, meldet sich sofort — nicht erst bei Schichtbeginn. Mehr dazu im Beitrag Abmahnung im Dienstplan.

Kein Mitspracherecht über das Verkehrsmittel — aber über den Puffer

Der Arbeitgeber kann nicht anordnen, mit welchem Verkehrsmittel jemand kommt. Er kann aber verlangen, dass Beschäftigte im Rahmen des Zumutbaren rechtzeitig aufbrechen. Sinnvoller als Druck ist Planung: Wer weiß, wer weit draußen wohnt und von einer einzigen Buslinie abhängt, setzt diese Person an Warntagen nicht in die Frühschicht um 6 Uhr.

Wenn der Arbeitgeber schließt — oder das Wetter den Betrieb trifft

Eine vorsorgliche Schließung bei Orkan- oder Unwetterwarnung ist oft vernünftig — sie ist aber eine Arbeitgeberentscheidung. Die ausgefallenen Stunden sind zu bezahlen (§ 615 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Betrieb wegen eines Wetterereignisses nicht arbeiten kann: Stromausfall, eingefrorene Leitungen, Heizungsausfall, umgestürzte Bäume vor der Zufahrt — das alles gehört zur betrieblichen Sphäre.

  • Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind nur zulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Eine Anordnung im Nachhinein reicht nicht.
  • Zwangsurlaub scheidet aus: Urlaub muss vorher festgelegt werden und dient der Erholung, nicht der Überbrückung von Betriebsstörungen.
  • Umsetzung statt Freistellung ist möglich: Wer nicht am Empfang arbeiten kann, kann im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) im Lager oder in einer anderen Filiale eingesetzt werden — sofern das zumutbar und erreichbar ist.
  • Mitbestimmung: Werden Schichten verkürzt, verschoben oder abgesagt, hat ein bestehender Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. In echten Eilfällen geht das nur, wenn eine Rahmenregelung vorab besteht — ein Grund mehr, den Winterplan im Herbst mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Für Bau, Dachdecker, Gerüstbau und Garten- und Landschaftsbau gibt es eine Sonderregel: In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März können witterungsbedingte Arbeitsausfälle über das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) abgefedert werden, ergänzt durch Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III). Für andere Branchen bleibt nur das reguläre Kurzarbeitergeld — bei einzelnen Unwettertagen praktisch nie einschlägig.

Die Ablösung kommt nicht: Doppelschicht und § 14 ArbZG

Das härteste Winterproblem im Schichtbetrieb ist nicht der Ausfall der Frühschicht, sondern die Nachtschicht, die nicht gehen kann. Auf der Pflegestation, im Pflegeheim, im Hotel oder in der Leitwarte darf niemand einfach den Arbeitsplatz verlassen, wenn sonst Menschen unversorgt bleiben oder Anlagen unbeaufsichtigt sind. Die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet in solchen echten Notlagen dazu, vorübergehend zu bleiben — der Arbeitgeber muss aber sofort Ersatz organisieren und darf die Lage nicht laufen lassen.

Arbeitszeitrechtlich ist bei zehn Stunden Schluss (§ 3 ArbZG). Darüber hinaus erlaubt nur § 14 Abs. 1 ArbZG Abweichungen — in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Die Voraussetzungen sind eng:

  • Unvorhersehbar: Ein Schneechaos, das Straßen über Nacht unpassierbar macht, kann das sein. Schneefall, vor dem seit drei Tagen gewarnt wurde, eher nicht — hier hätte der Betrieb vorplanen können.
  • Keine Alternative: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er Springer, Nahwohner, Rufbereitschaft und Leitungskräfte erfolglos versucht hat. Dokumentation ist alles.
  • Ausgleich: Auch bei Anwendung des § 14 darf die Arbeitszeit im Durchschnitt von sechs Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 14 Abs. 3 ArbZG). Die anschließende Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 ArbZG) beginnt erst mit dem Ende der verlängerten Schicht — die Folgeschicht muss angepasst werden.

Praktisch bewährt: Übernachtungsmöglichkeit im oder am Betrieb an Warntagen. Wer die Spätschicht macht und am nächsten Morgen ohnehin Frühdienst hätte, bleibt im Gästezimmer oder Hotel — die Kosten trägt der Arbeitgeber, die Nacht ist keine Arbeitszeit, die Ruhezeit bleibt gewahrt. Mehr zum Thema im Beitrag Springerpool und Ausfallmanagement und zu den Regeln der Übergabe in Schichtübergabe im Dienstplan.

Kälte am Arbeitsplatz: Mindesttemperaturen und Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden (§ 3a ArbStättV, § 618 BGB). Für Räume konkretisiert die ASR A3.5 die Mindestlufttemperaturen:

Arbeitsschwere Sitzend Stehend / gehend
Leicht (Kasse, Büro, Empfang) 20 °C 19 °C
Mittel (Küche, Kommissionierung) 19 °C 17 °C
Schwer (Lager mit schweren Lasten) — 12 °C
Pausen-, Sanitär-, Erste-Hilfe-Räume 21 °C

Fällt die Heizung aus, sind technische und organisatorische Maßnahmen gefragt: mobile Heizgeräte, Aufwärmpausen, Rotation zwischen kalten und warmen Arbeitsplätzen, Verlegung der Arbeit. Bei erheblicher Gesundheitsgefahr dürfen Beschäftigte die Arbeit zurückhalten — der Lohn läuft weiter.

Für Arbeit im Freien, an Laderampen, im Kühlhaus oder an zugigen Eingängen im Einzelhandel gelten die Raumtemperaturen nicht. Hier muss die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) den Kälteschutz regeln: Schutzkleidung, Aufwärmzeiten, begrenzte Expositionsdauer, Rotation. Bei Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (−25 °C und kälter, etwa im Tiefkühllager) ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV (Anhang Teil 3) zu veranlassen. Werden Aufwärmpausen angeordnet, sind sie keine Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG, sondern bezahlte Arbeitszeit — das gehört in die Stundenkalkulation des Dienstplans.

Winterdienst: Räumen, Streuen, Rufbereitschaft

Wer einen Betrieb mit Publikumsverkehr, Parkplatz oder Zufahrt hat, ist für dessen Verkehrssicherheit verantwortlich (§ 823 BGB) und muss die eigenen Beschäftigten vor Gefahren schützen (§ 618 BGB). Die Räum- und Streuzeiten ergeben sich meist aus der Gemeindesatzung — typischerweise werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen etwas später, oft bis 20 Uhr. Für Schichtbetriebe gilt mehr: Wenn die Frühschicht um 5:30 Uhr kommt, muss der Weg vom Parkplatz zum Personaleingang dann sicher sein, nicht erst um 7.

Wird der Winterdienst nicht an eine Fremdfirma vergeben, sondern intern organisiert, entsteht ein klassisches Dienstplanproblem:

  • Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, der Einsatz schon. Wer um 4:30 Uhr zum Streuen ausrückt, arbeitet ab dem Moment, in dem er losfährt. Details im Beitrag Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
  • Der Einsatz unterbricht die Ruhezeit. Nach herrschender Auffassung beginnt die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG nach dem Einsatz neu. Der Hausmeister, der um 4:30 Uhr streut und um 7 Uhr seine reguläre Schicht beginnt, verstößt gegen das Gesetz. Lösung: Streudienst als eigene, früh beginnende Schicht mit früherem Ende — oder ein zweiter Einsatzplan, der die Folgeschicht verschiebt.
  • Ausnahme nur für Pflege und Krankenhaus: § 5 Abs. 3 ArbZG erlaubt dort, Kürzungen der Ruhezeit durch Rufbereitschaftseinsätze zu anderen Zeiten auszugleichen. Andere Branchen brauchen eine tarifliche Regelung nach § 7 ArbZG.
  • Mitbestimmung: Die Einteilung zur Rufbereitschaft und deren Lage sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig; Fragen des Kälteschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Unabhängig vom Winterdienst gilt: Ein Sturz auf dem vereisten Parkplatz auf dem Weg zur Schicht ist ein versicherter Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Wie man ihn meldet und was das für die Haftung bedeutet, steht im Beitrag Arbeitsunfall und Wegeunfall im Schichtbetrieb.

Rechenbeispiel: ambulanter Pflegedienst bei Glätte

Wo Fahrten Teil der Arbeit sind — ambulante Pflege, Lieferdienste, Haustechnik, mobile Dienste —, verlängert der Winter nicht den Arbeitsweg, sondern die Arbeitszeit. Fahrzeit zwischen Kunden ist Arbeitszeit (siehe Fahrtzeit im Dienstplan). Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Ein Pflegedienst fährt im Frühdienst 14 Touren à 5,5 Stunden, davon 1,5 Stunden Fahrzeit.
  • Bei Glätte und Schnee steigt die Fahrzeit erfahrungsgemäß um rund die Hälfte: +0,75 Stunden je Tour.
  • Jede Tour dauert damit 6,25 Stunden — insgesamt 10,5 Stunden mehr im Frühdienst.
  • Die Pausenfalle: Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause Pflicht (§ 4 ArbZG). Aus der pausenfreien Kurztour wird eine Tour mit Pausenpflicht — weitere 30 Minuten je Tour, wenn nicht umgeplant wird.
  • Ergebnis: Rund 17 zusätzliche Stunden lassen sich nicht im Bestand auffangen. Der Winterplan braucht zwei bis drei zusätzliche Touren oder eine Umverteilung der Einsätze mit verschobenen Zeitfenstern — und eine Absprache mit den Kunden, welche Einsätze sich verschieben lassen.

Dazu kommt das Fahrzeug: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf nur mit M+S- bzw. Winterreifen gefahren werden (§ 2 Abs. 3a StVO). Für Dienstwagen ist das eine Halterpflicht, für private Fahrzeuge im Dienst eine Frage der Weisung und der Kilometerpauschale.

Kinderbetreuung, Homeoffice, Hotel: die Nebenschauplätze

  • Kita- oder Schulschließung: § 616 BGB kann für kurze Zeit bezahlte Freistellung geben, wenn keine andere Betreuung möglich ist — sofern er nicht vertraglich oder tariflich ausgeschlossen ist. Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) gibt es nur bei Krankheit des Kindes. Mehr im Beitrag Sonderurlaub und Freistellung nach § 616 BGB.
  • Homeoffice: Für Disposition, Planung, Kundenservice und Verwaltung ist mobiles Arbeiten an Warntagen die naheliegende Lösung — einseitig anordnen oder verlangen kann es aber keine Seite ohne Vereinbarung. Siehe Homeoffice im Schichtdienst.
  • Übernachtung, Taxi, Fahrgemeinschaft: Was der Arbeitgeber anbietet, um die Besetzung zu sichern, trägt er auch. Kosten für Hotel oder Taxi auf Anordnung sind Aufwendungsersatz (§ 670 BGB), nicht Arbeitslohn.

Der Winter-Notfallplan: Eskalation nach DWD-Warnstufen

Der Deutsche Wetterdienst warnt in vier Stufen. Ein Notfallplan, der an diese Stufen gekoppelt ist, nimmt der Schichtleitung die Entscheidung im Moment der Krise ab — und lässt sich vorab mit dem Betriebsrat vereinbaren:

DWD-Stufe Bedeutung Maßnahme im Dienstplan
1 (gelb) Wetterwarnung Team informieren, Puffer einplanen, Streudienst bestätigen
2 (orange) Markantes Wetter Nahwohner und Springer in Rufbereitschaft, Tourenplanung mit Zeitzuschlag, Übernachtung anbieten
3 (rot) Unwetter Mindestbesetzung aktivieren, Spätdienst verlängern oder Übernachtung, verzichtbare Schichten absagen (bezahlt), Homeoffice wo möglich
4 (violett) Extremes Unwetter Notbetrieb, Schließung prüfen, § 14 ArbZG dokumentieren, niemanden auf die Straße schicken

Dazu gehört vor dem ersten Schnee:

  1. Nahwohner-Liste: Wer erreicht den Betrieb zu Fuß oder mit dem Rad? Datensparsam, nur Entfernungskategorie statt Adresse (siehe Datenschutz im Dienstplan).
  2. Mindestbesetzung je Schicht festlegen — mit Qualifikationen, nicht nur Köpfen.
  3. Springer und Rufbereitschaft für Warntage vereinbaren, inklusive Vergütung.
  4. Winterdienst vergeben oder als eigene Schicht mit Ruhezeit-Check planen.
  5. Übernachtungsoption klären: Gästezimmer, Hotelkontingent, Kostenübernahme.
  6. Kommunikationskette festlegen: Wer entscheidet ab welcher Stufe, wer informiert wen, bis wann?
  7. Regel für Verspätungen kommunizieren: Lohnabzug, Nacharbeit oder Kulanz — einheitlich, nicht nach Gutsherrenart.
  8. Betriebsvereinbarung zu Schichtabsagen, Rufbereitschaft und Minusstunden, damit im Ernstfall keine Mitbestimmungsfrage offen ist.

Checkliste für die Dienstplan-Software

  • Abwesenheitsarten unterscheiden: „wetterbedingt verhindert (unbezahlt)“, „Betriebsstörung (bezahlt)“, „§ 616 BGB“.
  • Mindestbesetzung als harte Regel mit Warnung, wenn eine Schicht unter die Grenze fällt.
  • Push-Nachricht an ganze Teams mit Lesebestätigung — schneller als Telefonkette und Gruppenchat.
  • Offene Schichten und Schichttausch per App, damit Nahwohner kurzfristig übernehmen können.
  • ArbZG-Prüfung in Echtzeit: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit nach Verlängerung oder Rufbereitschaftseinsatz.
  • Ist-Zeiten erfassen statt Plan-Zeiten fortschreiben — Verspätungen und Verlängerungen müssen in der Abrechnung auftauchen.
  • Notiz- und Dokumentationsfeld für § 14 ArbZG: Was wurde versucht, warum ging es nicht anders?

Welche Systeme Abwesenheitsarten, Mindestbesetzung, Push-Benachrichtigungen und ArbZG-Prüfung zuverlässig abbilden, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.

Fazit

Der Winter verteilt die Risiken klar: Den Weg zur Arbeit tragen die Beschäftigten, den Betrieb trägt der Arbeitgeber. Wer zu spät kommt, verliert die Zeit, aber nicht seinen Ruf, wenn er rechtzeitig losgefahren ist. Wer schließt, zahlt. Und wer die Nachtschicht im Schneechaos länger arbeiten lässt, braucht einen echten Notfall und eine saubere Dokumentation. Die meisten Konflikte entstehen nicht aus dem Recht, sondern aus fehlender Vorbereitung. Ein Notfallplan mit Warnstufen, Nahwohnern, Springern, Winterdienst und klaren Regeln für Verspätungen kostet im Oktober einen Nachmittag — und erspart im Januar die Improvisation um 5 Uhr morgens.

Häufige Fragen zu Schnee, Glatteis und Unwetter im Dienstplan

Bekomme ich Lohn, wenn ich wegen Schnee oder Glatteis zu spät oder gar nicht zur Arbeit komme?

In der Regel nicht für die ausgefallene Zeit. Das Risiko, den Arbeitsort zu erreichen — das sogenannte Wegerisiko —, tragen die Beschäftigten (BAG, Urteil vom 8. September 1982 — 5 AZR 283/80). Der Betrieb ist ja arbeitsbereit; dass die Straße glatt ist oder der Bus nicht fährt, liegt außerhalb seiner Sphäre. Der Arbeitgeber darf deshalb die Fehlzeit vom Lohn abziehen oder — wenn ein Arbeitszeitkonto mit entsprechender Regelung besteht — als Minusstunden buchen. § 616 BGB hilft nicht, weil Schnee und Glätte kein persönliches, sondern ein objektives Hindernis sind, das alle trifft. Viele Betriebe verzichten aus Kulanz auf den Abzug oder lassen nacharbeiten; einen Anspruch darauf gibt es aber nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag das vorsehen.

Darf der Arbeitgeber wegen einer wetterbedingten Verspätung abmahnen?

Nur, wenn die Verspätung vorwerfbar war. Eine Abmahnung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Wer trotz rechtzeitigen Aufbruchs im Schneechaos stecken bleibt, handelt nicht schuldhaft. Beschäftigte müssen sich aber auf vorhersehbare Witterung einstellen: Hat der Deutsche Wetterdienst am Vortag vor Glatteis oder starkem Schneefall gewarnt, wird erwartet, dass man früher losfährt, einen Puffer einplant oder auf ein anderes Verkehrsmittel ausweicht. Wer das nicht tut und wiederholt zu spät kommt, riskiert eine Abmahnung. Unabhängig davon besteht die Pflicht, den Betrieb unverzüglich zu informieren, wenn sich eine Verspätung abzeichnet (§ 241 Abs. 2 BGB).

Der Arbeitgeber schließt wegen einer Unwetterwarnung den Betrieb — wer zahlt?

Der Arbeitgeber. Entscheidet er selbst, den Betrieb zu schließen oder Schichten abzusagen, obwohl die Beschäftigten hätten kommen können, gerät er in Annahmeverzug und muss den Lohn weiterzahlen (§ 615 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn das Unwetter den Betrieb selbst trifft — Stromausfall, Heizungsausfall, Hochwasser im Gebäude, gesperrter Zugang: Das ist Betriebsrisiko (§ 615 Satz 3 BGB). Minusstunden darf er dafür nur buchen, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag das ausdrücklich erlaubt. Offen ist die Lage bei behördlich angeordneten Schließungen im Katastrophenfall; nach der Corona-Rechtsprechung des BAG (5 AZR 211/21) spricht einiges dafür, dass flächendeckende hoheitliche Anordnungen nicht zum Betriebsrisiko gehören.

Muss ich länger bleiben, wenn meine Ablösung wegen Schnee nicht kommt?

In Grenzen ja. Aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) folgt, dass Beschäftigte in echten Notsituationen vorübergehend länger arbeiten müssen, wenn sonst erhebliche Schäden drohen — etwa wenn Pflegebedürftige unversorgt blieben oder eine Anlage unbeaufsichtigt wäre. Der Arbeitgeber muss aber sofort für Ersatz sorgen. Arbeitszeitrechtlich ist die Überschreitung der Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) nur über § 14 Abs. 1 ArbZG zulässig: bei einem außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignis, dessen Folgen sich nicht anders beseitigen lassen. Gewöhnlicher Schneefall, vor dem seit Tagen gewarnt wurde, reicht dafür meist nicht; ein plötzliches Schneechaos mit gesperrten Straßen schon eher. Im Durchschnitt von sechs Monaten müssen trotzdem 48 Wochenstunden eingehalten werden (§ 14 Abs. 3 ArbZG).

Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 nennt Mindestlufttemperaturen: bei leichter Arbeit im Sitzen 20 °C, bei leichter Arbeit im Stehen oder Gehen 19 °C, bei mittelschwerer Arbeit im Sitzen 19 °C und im Stehen 17 °C, bei schwerer Arbeit 12 °C. Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume müssen mindestens 21 °C haben. Fällt die Heizung aus, muss der Arbeitgeber gegensteuern — mit Heizgeräten, Aufwärmpausen, Verlegung der Arbeit oder notfalls Freistellung. Die Arbeitszeit, die dadurch ausfällt, ist Betriebsrisiko und wird bezahlt. Für Arbeit im Freien, an Laderampen oder in Kühlräumen gelten diese Werte nicht; dort ist der Kälteschutz über die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu regeln.

Die Kita oder Schule ist wegen Unwetter geschlossen — bekomme ich frei?

Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung kann § 616 BGB geben: Die Betreuung eines kleinen Kindes ist ein persönliches Hindernis, und für eine verhältnismäßig kurze Zeit — meist ein bis wenige Tage — läuft der Lohn weiter, sofern sich keine andere Betreuung organisieren lässt. Allerdings ist § 616 BGB in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen. Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gibt es nur, wenn das Kind krank ist, nicht bei einer Schließung. Bleibt nur unbezahlte Freistellung, Urlaub, Abbau von Plusstunden oder — wenn die Tätigkeit es zulässt und vereinbart ist — mobiles Arbeiten.

Bin ich auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis unfallversichert?

Ja. Der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert, auch bei Schnee und Glatteis. Ein Umweg, um eine gefährliche Strecke zu meiden, ist ebenfalls versichert. Auch ein Sturz auf dem vereisten Firmenparkplatz ist ein Wegeunfall. Für den Arbeitgeber kommt hinzu: Er muss Parkplatz, Zuwege und Eingänge im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht räumen und streuen lassen — die Streupflicht ist eine eigene Planungsaufgabe im Winterdienstplan.

Ist ein Winterdienst-Einsatz in der Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Der Einsatz selbst ja, die bloße Rufbereitschaft in der Regel nicht. Wer um 4:30 Uhr zum Räumen ausrückt, arbeitet. Das hat Folgen für die Ruhezeit: Ein Einsatz während der Rufbereitschaft unterbricht nach herrschender Auffassung die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG, die danach neu beginnt. Wer nach dem nächtlichen Streueinsatz um 7 Uhr regulär weiterarbeiten soll, verstößt damit regelmäßig gegen das Arbeitszeitgesetz. Kürzungen der Ruhezeit durch Rufbereitschaftseinsätze lässt § 5 Abs. 3 ArbZG nur für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu; andere Branchen brauchen dafür eine tarifliche Regelung nach § 7 ArbZG.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 241, 326, 615, 616, 618, 670, 823 BGB, § 106 GewO, §§ 3, 4, 5, 7, 14 ArbZG, § 3a ArbStättV mit ASR A3.5, § 5 ArbSchG, ArbMedVV, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BetrVG, § 8 SGB VII, § 45 SGB V, §§ 101, 102 SGB III, § 2 Abs. 3a StVO, BAG 5 AZR 283/80, BAG 5 AZR 211/21), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen, die örtliche Straßenreinigungssatzung und die individuellen Arbeitsverträge.