Ratgeber · Recht
Einspringen aus dem Frei: Warum Ausfallmanagement nicht am Personal scheitert — sondern an der Rechtsgrundlage
Warum dieses Thema anders liegt als der Rest des Ausfallmanagements
Über kaum ein Thema der Personaleinsatzplanung wird so viel geschrieben und so wenig entschieden. „Ausfallmanagement" erscheint in Fachbeiträgen, Softwarevergleichen und Anbieterblogs durchweg als Organisationsfrage: Man brauche einen Springerpool, ein Ausfallkonzept, eine Eskalationskette, eine App für die schnelle Anfrage, am besten verbunden mit einer Prämie, die genug Leute zum Ja bewegt. Auf der anderen Seite stehen die Beiträge der Gewerkschaften und der Berufsverbände, die dasselbe Thema als Kampagne behandeln — „kein Holen aus dem Frei" — und dabei zu Recht auf ein Recht auf Unerreichbarkeit hinweisen.
Beide Seiten reden über dasselbe Verfahren und keine über seine Rechtsgrundlage. Genau die ist aber der Punkt, an dem Ausfallmanagement im Betrieb kippt. Ein Springerpool ist keine Rechtsgrundlage, eine App ist keine Rechtsgrundlage und eine Prämie ist erst recht keine. Sie alle setzen voraus, dass geklärt ist, auf welcher Basis der Betrieb eine Person am 14. eines Monats um 6:40 Uhr zu einer Schicht heranziehen kann, die im veröffentlichten Plan nicht steht. Für diese Frage gibt es genau vier tragfähige Antworten — und eine fünfte, die überall praktiziert wird und keine ist.
Der Beitrag sortiert diese fünf Wege, benennt für jeden die Voraussetzungen und die Kosten, und zeigt, warum die Wahl zwischen ihnen keine organisatorische Vorliebe ist, sondern über Vergütungsansprüche, Bußgelder und die Wirksamkeit von Abmahnungen entscheidet. Wer die Frage nach der Rechtsgrundlage nicht vorher beantwortet, beantwortet sie im Streitfall — und dann ist die Antwort nicht mehr frei wählbar.
Fünf Wege, eine Lücke zu schließen — vier davon tragen
Die folgende Übersicht ist die eigentliche Entscheidung. Jede Zeile beschreibt einen Mechanismus, mit dem eine unbesetzte Schicht besetzt wird, und jeder hat eine eigene Grundlage, eigene Kosten und eine eigene Sollbruchstelle.
| Weg | Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Sollbruchstelle |
|---|---|---|---|
| 1. Weisung / Planänderung | § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB | Zugang der Änderung innerhalb der Arbeitszeit, billiges Ermessen | Erreicht den Beschäftigten im Frei nicht wirksam |
| 2. Springerdienstplan | Arbeitsvertrag mit offenem Einsatzort, § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG | Lage der Arbeitszeit steht fest, nur der Bereich ist offen | Kippt in § 12 TzBfG, sobald auch die Lage offenbleibt |
| 3. Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst | Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung | Vereinbart, vergütet, arbeitszeitrechtlich eingeplant | Kann nach EuGH C-580/19 vollständig Arbeitszeit sein |
| 4. Freiwillige Übernahme | Angebot und Annahme, § 145 ff. BGB | Echte Freiheit, Nein zu sagen — ohne Nachteil | § 612a BGB, sobald das Nein Folgen hat |
| 5. Anruf im Frei ohne Grundlage | — | — | Keine Pflicht, keine wirksame Weisung, keine Abmahnung |
Der fünfte Weg ist in vielen Betrieben der meistgenutzte. Er funktioniert, solange genügend Menschen aus Kollegialität zusagen — und er hinterlässt keine Spur, solange niemand widerspricht. Er hört in dem Moment auf zu funktionieren, in dem eine Person nicht ans Telefon geht, und dann steht der Betrieb ohne jedes Mittel da: keine Leistungspflicht, keine wirksame Weisung, keine tragfähige Abmahnung. Genau deshalb ist die Wahl zwischen den Wegen eins bis vier keine juristische Feinheit, sondern die Voraussetzung dafür, dass Ausfallmanagement überhaupt planbar ist.
Ebene 1: Der freie Tag ist eine Entscheidung, keine offene Zeit
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist die Grundlage jeder Dienstplanung. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Lage der Arbeitszeit gehört dazu, und der Dienstplan ist nichts anderes als die schriftlich gefasste Ausübung dieses Rechts für einen bestimmten Zeitraum.
Daraus folgt der erste, meist übersehene Schritt: Mit der Veröffentlichung ist das Recht für diesen Zeitraum ausgeübt. Ein dienstplanmäßig freier Tag ist deshalb nicht ein Zeitraum, über den noch nicht entschieden wurde, sondern einer, über den bereits entschieden wurde. Ihn zu belegen bedeutet nicht, eine offene Frage zu beantworten, sondern eine getroffene Entscheidung zu revidieren. Das ist möglich — der Arbeitgeber kann seinen Plan ändern —, aber es ist eine neue Weisung mit allen Anforderungen, die für Weisungen gelten. Der Ratgeber zur kurzfristigen Dienstplanänderung behandelt diese Voraussetzungen im Einzelnen, und die Bekanntgabefrist bestimmt, wie viel Vorlauf im jeweiligen Betrieb überhaupt gilt.
Billiges Ermessen ist keine Formalie
Jede Weisung muss nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen, also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Bei einer kurzfristigen Heranziehung an einem freien Tag steht auf der einen Seite das betriebliche Interesse an der Besetzung, auf der anderen die bereits disponierte Freizeit: Kinderbetreuung, Arztterminen, Fahrten, Verpflichtungen, Erholung. Diese Abwägung fällt nicht automatisch zugunsten des Betriebs aus, und die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trägt der Arbeitgeber.
Der Risikomultiplikator dieser Konstellation ist die Rechtsprechung zur unbilligen Weisung: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2017 — 10 AZR 330/16 muss sich ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung nicht einmal vorläufig halten. Wer also die Interessen des Beschäftigten bei der Heranziehung erkennbar nicht abgewogen hat, hat nicht nur eine angreifbare Anordnung erteilt, sondern eine, die von vornherein keine Folgepflicht auslöst.
Der stille Fehler: die Weisung, die nie ankommt
Der praktisch entscheidende Punkt ist aber ein anderer und liegt vor der Ermessensfrage. Eine Weisung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung: Sie wirkt erst, wenn sie zugeht. Und Zugang lässt sich in der Freizeit nicht herstellen.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat diese Frage mit Urteil vom 27. September 2022 — 1 Sa 39 öD/22 für den Rettungsdienst entschieden. Der Arbeitgeber hatte einen Notfallsanitäter außerhalb der Arbeitszeit telefonisch, per SMS und per E-Mail über kurzfristige Dienstplanänderungen informiert; der Beschäftigte nahm die Nachrichten nicht zur Kenntnis und erschien zu seinen ursprünglich geplanten Diensten. Das Gericht stellte fest, dass er in seiner Freizeit weder verpflichtet war, dienstliche SMS zu lesen, noch, sich nach Dienstplanänderungen zu erkundigen oder den Dienstplan einzusehen — es bejahte ein Recht auf Unerreichbarkeit, verurteilte den Arbeitgeber zur Gutschrift der streitigen Stunden und zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Für das Ausfallmanagement ist das die zentrale Aussage des gesamten Themas. Die überwiegende Zahl der betrieblichen Ausfallkonzepte beruht auf einer Erreichbarkeit, die rechtlich nicht existiert. Telefonketten, Gruppenchats, Push-Nachrichten der Planungs-App und die Erwartung, dass „man ja mal reinschaut": Das alles sind Verfahren, die auf eine Mitwirkung setzen, zu der niemand verpflichtet ist. Sie funktionieren aus Kollegialität, und Kollegialität ist eine gute Sache — aber sie ist keine Kapazitätsplanung.
Die Konsequenz für die Praxis ist konkret und formulierbar: In jede Betriebsvereinbarung und jede Dienstplanregelung gehört ein Satz darüber, auf welchem Weg und bis zu welchem Zeitpunkt eine Planänderung als zugegangen gilt — und dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Arbeitszeit des Betroffenen liegen. Alles danach ist eine Bitte, keine Anordnung. Wer das sauber trennt, verliert nichts, weil er die Bitte weiterhin aussprechen darf; er hört nur auf, sich auf eine Verbindlichkeit zu verlassen, die es nicht gibt.
Ebene 2: Was einen Springerpool trägt — und was ihn kippen lässt
Der Springerpool ist das am häufigsten empfohlene Instrument und zugleich das am unschärfsten beschriebene. In der Fachliteratur firmiert unter diesem Begriff alles zwischen einer festen Stationsreserve und einem losen Kreis von Aushilfen, die man bei Bedarf anruft. Rechtlich sind das zwei völlig verschiedene Konstruktionen, und die Grenze verläuft entlang einer einzigen Frage: Steht die Lage der Arbeitszeit fest?
Der echte Springerdienstplan
Ein echter Springerpool besteht aus Beschäftigten mit regulärem Arbeitsvertrag und regulärem Dienstplan. Sie haben feste Schichten mit fester Lage; offen ist allein, in welchem Bereich, auf welcher Station oder an welchem Standort sie diese Schicht leisten. Wer am Dienstag Frühdienst hat, hat am Dienstag Frühdienst — er erfährt nur kurzfristig, wo.
Diese Konstruktion ist arbeitsrechtlich unkompliziert, weil sich der offene Punkt im Kernbereich des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewegt: Der Ort der Arbeitsleistung ist ausdrücklich Gegenstand des Direktionsrechts, solange der Arbeitsvertrag ihn nicht festschreibt. Wichtig ist deshalb, dass der Vertrag den wechselnden Einsatz vorsieht und der Einsatzbereich hinreichend bestimmt ist — eine Klausel, die einen Springer bundesweit an jedem Standort einsetzbar macht, ist etwas anderes als eine, die ihn innerhalb eines Hauses oder eines Klinikbereichs führt. Die Grundsätze dazu behandelt der Ratgeber zur Versetzung und zum Schichtwechsel.
Betriebsverfassungsrechtlich enthält das Gesetz für genau diese Personengruppe eine ausdrückliche Erleichterung, die in der Praxis kaum genutzt wird. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist — sie löst die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG aus. Satz 2 nimmt davon aber aus: Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung. Für Springer, deren Einsatzwechsel zum Wesen der Tätigkeit gehört, entfällt damit die Zustimmungspflicht bei jedem einzelnen Wechsel.
Das ist ein starkes Argument für den strukturierten Pool und gegen die informelle Anfrage. Es setzt allerdings voraus, dass der Springerstatus tatsächlich vertraglich angelegt ist und nicht erst im Nachhinein behauptet wird. Eine Pflegekraft, die seit acht Jahren fest auf einer Station arbeitet und nun „auch mal aushelfen" soll, fällt nicht unter § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG — bei ihr bleibt es bei der regulären Versetzungsprüfung.
Der Springerdienstplan bleibt mitbestimmt
Die Erleichterung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG betrifft ausschließlich die einzelne Zuweisung. Der Dienstplan der Springer selbst — Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung auf die Wochentage, das Schichtsystem — unterliegt unverändert der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, und nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2017 — 1 ABR 4/16 erfasst dieses Mitbestimmungsrecht nicht nur die Aufstellung des Schichtplans, sondern auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den Schichten. Wer den Pool einführt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, hat kein Verfahrensproblem, sondern ein Wirksamkeitsproblem; der Ratgeber zur Mitbestimmung beim Dienstplan beschreibt die Folgen.
Die Größe des Pools ist eine Rechenaufgabe, keine Verhandlungssache
Ein Pool, der zu klein bemessen ist, produziert genau das Problem, das er lösen soll: Wenn die Springer verplant sind und trotzdem eine Lücke bleibt, greift der Betrieb wieder zum Telefon. Die Bemessung folgt der gleichen Logik wie jede Personalbedarfsrechnung — Ausfallzeiten aus Krankheit, Urlaub, Fortbildung und sonstiger Abwesenheit ergeben den Ausfallzeitfaktor, und der Pool ist nichts anderes als dessen sichtbar gemachter Teil. Wie man ihn berechnet, steht im Ratgeber zum Personalbedarf. Der Unterschied zwischen einem Betrieb mit und einem ohne Pool liegt nicht darin, ob diese Ausfallzeiten anfallen, sondern darin, ob sie eingeplant oder jeden Morgen neu improvisiert werden.
Ebene 3: Sobald die Lage offenbleibt, gilt § 12 TzBfG
Bleibt in einem „Pool" nicht nur der Ort, sondern auch die Zeit offen — die Beschäftigten werden also erst bei Bedarf verplant —, dann handelt es sich nicht mehr um einen Springerdienstplan, sondern um Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG. Diese Umqualifizierung geschieht nicht durch Erklärung, sondern durch die tatsächliche Gestaltung, und sie hat erhebliche Folgen. Die Grundlagen behandelt der Ratgeber zur Arbeit auf Abruf; für das Ausfallmanagement sind vier Punkte entscheidend.
| Regelung | Inhalt | Folge für den Pool |
|---|---|---|
| § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG | Ohne Vereinbarung der wöchentlichen Dauer gelten 20 Stunden als vereinbart | Vergütungsanspruch auch ohne Abruf |
| § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG | Ohne Vereinbarung der täglichen Dauer sind mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu vergüten | Kurzeinsätze werden teuer |
| § 12 Abs. 2 TzBfG | Bei vereinbarter Mindestarbeitszeit höchstens 25 % zusätzlicher Abruf; bei vereinbarter Höchstarbeitszeit höchstens 20 % weniger | Die Flexibilitätsspanne ist gesetzlich gedeckelt |
| § 12 Abs. 3 TzBfG | Leistungspflicht nur, wenn die Lage mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde | Der Abruf am Vortag begründet keine Pflicht |
| § 12 Abs. 4 und 5 TzBfG | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate | Auch abruffreie Zeiten kosten Geld |
Die vierte Zeile ist die, die das Modell für das Ausfallmanagement praktisch unbrauchbar macht: Ein Abrufmodell, das vier Tage Vorlauf braucht, taugt nicht zur Deckung einer Krankmeldung von heute Morgen. Wer trotzdem am Vortag abruft, erhält keine Leistungspflicht, sondern erneut nur eine Anfrage — dieselbe Situation wie beim Anruf im Frei, nur mit zusätzlichen Vergütungsfolgen aus den Absätzen 1, 4 und 5.
Die 20-Stunden-Fiktion und warum gelebte Praxis sie nicht verschiebt
Der teuerste Einzelpunkt ist die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG. Viele Verträge von Aushilfen und Poolkräften enthalten keine Angabe zur wöchentlichen Arbeitszeit — bewusst, um flexibel zu bleiben. Genau dieser Verzicht löst die Fiktion aus: Es gelten 20 Wochenstunden als vereinbart, unabhängig davon, wie viel tatsächlich abgerufen wird.
Ob eine über Jahre gelebte abweichende Praxis daran etwas ändert, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2023 — 5 AZR 22/23 entschieden: Von der gesetzlichen Fiktion kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur abgewichen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht die spätere Handhabung — eine jahrelang niedrigere Abrufpraxis genügt für die Abweichung gerade nicht.
Für Betriebe bedeutet das ein Risiko, das sich in der Bilanz nicht zeigt, bis es geltend gemacht wird: Wer eine Poolkraft mit unklarem Vertrag im Schnitt acht Stunden pro Woche einsetzt, schuldet potenziell die Differenz zu 20 Stunden als Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB — für jede Woche, die nicht durch Verjährung oder eine wirksame Ausschlussfrist gedeckt ist. Bei zwölf Poolkräften summiert sich das in einer Größenordnung, die den gesamten Flexibilitätsgewinn übersteigt. Die Lösung ist unspektakulär: eine ausdrücklich vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit im Vertrag, ergänzt um die Abrufspanne nach § 12 Abs. 2 TzBfG.
Zu beachten ist schließlich § 12 Abs. 6 TzBfG: Von den Absätzen 1 bis 3 kann durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Parteien seine Anwendung vereinbaren. Wer tarifgebunden ist, prüft also zuerst dort — die Zusammenhänge behandelt der Ratgeber zur Tarifbindung und den Öffnungsklauseln.
Ebene 4: Rufbereitschaft — der saubere Weg und sein Preis
Wer eine echte Zugriffsmöglichkeit auf Personal außerhalb der geplanten Schichten will, muss sie vereinbaren und bezahlen. Das Instrument dafür ist die Rufbereitschaft, abzugrenzen vom Bereitschaftsdienst und von der Arbeitsbereitschaft. Die Unterschiede und ihre Folgen für Vergütung und Arbeitszeitkonto behandelt der Ratgeber zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst; hier interessieren drei Punkte, die für das Ausfallmanagement den Ausschlag geben.
Rufbereitschaft kann vollständig Arbeitszeit sein
Im Ausgangspunkt ist Rufbereitschaft Ruhezeit: Der Beschäftigte wählt seinen Aufenthaltsort frei und muss nur erreichbar sein; als Arbeitszeit zählen die tatsächlichen Einsätze. Der Europäische Gerichtshof hat diese Einordnung mit Urteil vom 9. März 2021 — C-580/19 aber unter Vorbehalt gestellt. Rufbereitschaft ist danach in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem Beschäftigten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Der entschiedene Fall betraf einen Feuerwehrbeamten der Stadt Offenbach, der die Bereitschaft außerhalb der Dienststelle verbringen durfte, aber in vollständiger Einsatzkleidung und mit dem Einsatzfahrzeug binnen 20 Minuten die Stadtgrenze erreichen musste. Die Gesamtwürdigung überließ der Gerichtshof den nationalen Gerichten, benannte aber die Kriterien: die vorgegebene Reaktionszeit, die geforderte Ausrüstung und die durchschnittliche Häufigkeit tatsächlicher Einsätze.
Für die Planung folgt daraus eine Faustregel, die sich in Zahlen fassen lässt: Je kürzer die Ausrückzeit und je häufiger der Abruf, desto eher liegt durchgehend Arbeitszeit vor. Und wenn sie vorliegt, gelten für die gesamte Bereitschaftsspanne die Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG und die Ruhezeit des § 5 ArbZG — eine Rufbereitschaft über Nacht wird dann zu einer Nachtschicht mit allem, was daran hängt. Wer das Modell einsetzt, sollte die Ausrückzeit deshalb nicht enger setzen, als es der Zweck verlangt.
Der Einsatz ist immer zu vergüten
Für die Vergütung der reinen Bereitschaftsspanne lassen Tarifverträge und Einzelverträge Pauschalen zu, die unter dem regulären Stundensatz liegen. Für die tatsächlich geleisteten Stunden gilt das nicht: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2016 — 5 AZR 716/15 ist auch Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, und zwar für jede tatsächlich geleistete Stunde — selbst dann, wenn sie vertraglich oder tariflich nur anteilig als Arbeitszeit gewertet wird. Was für Zuschläge gilt, wenn der Einsatz nachts, am Sonntag oder am Feiertag stattfindet, steht im Ratgeber zu den SFN-Zuschlägen.
Nicht jede Person kann zur Rufbereitschaft herangezogen werden
Die Heranziehung zur Rufbereitschaft ist Ausübung des Weisungsrechts und unterliegt damit denselben Grenzen wie jede andere Zuweisung. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 — 9 AZR 448/20 für einen schwerbehinderten Beschäftigten entschieden, dass Rufbereitschaft nicht automatisch Mehrarbeit im Sinne des § 207 SGB IX ist und ein pauschaler Anspruch auf vollständige Freistellung deshalb nicht besteht; ob die Bereitschaft Arbeitszeit darstellt, richtet sich nach den Einschränkungen, der Reaktionszeit und der Häufigkeit tatsächlicher Abrufe. Zugleich hat das Gericht den Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit nach § 164 Abs. 4 SGB IX nicht ausgeschlossen, sondern die Sache für die Abwägung zurückverwiesen. Die Einzelheiten behandelt der Ratgeber zur Schwerbehinderung im Dienstplan. Daneben stehen die übrigen Sonderschutzregime, die auch für Bereitschaftsmodelle gelten: der Anspruch auf Umsetzung aus der Nachtarbeit nach § 6 Abs. 4 ArbZG, die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Ansprüche nach § 8 TzBfG und § 15 BEEG.
Die Einspringprämie: der Moment, in dem der Betriebsrat mitentscheidet
Wenn der freiwillige Weg der einzige bleibt, greifen Betriebe zum Geld. Einspringprämien, Flexibilitätszulagen, Bonuspunkte für kurzfristige Übernahmen — die Instrumente sind verbreitet und in der Sache legitim. Sie sind aber nicht das, was sie in der Praxis oft sind: eine Entscheidung der Geschäftsführung.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Mitbestimmungsfrei bleibt allein die Entscheidung über den Dotierungsrahmen — also die Frage, wie viel Geld überhaupt ausgeschüttet wird. Alles andere ist mitbestimmt: ob es die Prämie gibt, wer sie bekommt, wie sie gestaffelt ist, ob sie an eine Vorlauffrist geknüpft wird, ob sie in bestimmten Bereichen höher ausfällt.
Hinzu kommen drei weitere Tatbestände, die bei jedem Einspringvorgang mitlaufen:
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG — die zusätzlich übernommene Schicht ist eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und damit mitbestimmt. Das lässt sich nicht durch die Freiwilligkeit des Einzelnen aushebeln; das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat zu, nicht dem Beschäftigten, und ist seiner Disposition entzogen.
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG — Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung auf die Wochentage, also der Springerdienstplan selbst und die Zuordnung der Beschäftigten zu den Schichten.
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — die App oder Schichtbörse, über die Anfragen verteilt, Zusagen erfasst und Reaktionszeiten protokolliert werden. Es genügt, dass die Einrichtung objektiv zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist; auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Ein System, das je Person zählt, wie oft sie zugesagt hat, erfüllt das ohne Weiteres.
Praktisch löst man das nicht durch Einzelanfragen vor jeder Schicht, sondern durch eine Rahmenregelung, die das Verfahren einmal beschreibt: Reihenfolge der Anfrage, Prämienhöhe und -staffelung, ausdrückliche Freiwilligkeit, Sanktionsfreiheit der Ablehnung, Obergrenzen je Person und Monat, Umgang mit den Daten. Wer den Betriebsrat erst einbindet, wenn die Prämie bereits läuft, riskiert die Untersagung der Praxis und im Vollstreckungsverfahren ein Ordnungsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG von bis zu 10.000 Euro je Zuwiderhandlung.
Tarifliche Vorbilder
Im Gesundheitswesen sind Zuschläge für die kurzfristige Übernahme eines Dienstes inzwischen tariflich geregelt. Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Hessen sieht seit April 2023 einen Zuschlag von zehn Prozent vor, wenn ein Dienst mit einem Vorlauf von 72 Stunden oder weniger übernommen wird — für reguläre Arbeitszeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit ebenso wie für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft; beim freiwilligen Diensttausch fällt der Zuschlag ausdrücklich nicht an.
Diese letzte Einschränkung ist die interessanteste. Sie trennt sauber zwischen zwei Vorgängen, die im betrieblichen Alltag ständig vermischt werden: dem Tausch, den die Beschäftigten untereinander organisieren und von dem beide Seiten profitieren, und der Übernahme einer Lücke, die im betrieblichen Interesse liegt. Nur der zweite Fall ist eine Leistung an den Betrieb, und nur er wird vergütet. Wer eine eigene Regelung entwirft, sollte diese Unterscheidung übernehmen — und zugleich klären, wer beim Schichttausch zustimmen muss und wer die Verantwortung für die arbeitszeitrechtliche Prüfung trägt.
Der teuerste Fehler: Freiwilligkeit, die keine ist
Ein freiwilliges Verfahren ist rechtlich der einfachste Weg — solange es tatsächlich freiwillig ist. Die Freiwilligkeit endet nicht erst bei der Abmahnung, sondern schon dort, wo die Ablehnung Folgen hat.
Die maßgebliche Norm ist § 612a BGB: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Wenn das Einspringen freiwillig ist, dann ist das Nein die Ausübung eines Rechts. Erfasst ist damit nicht nur die offene Sanktion, sondern jede Maßnahme, die an das Nein anknüpft — die schlechtere Berücksichtigung bei der Urlaubsplanung, die unattraktivere Schichtlage im nächsten Plan, das Übergehen bei Wunschdiensten, die zurückgehaltene Höhergruppierung. Der Nachweis ist im Einzelfall schwierig, aber nicht unmöglich, und er wird leichter, je sauberer der Betrieb selbst dokumentiert, wer wann angefragt wurde.
Die Abmahnung wegen Nichteinspringens setzt eine Pflichtverletzung voraus. Fehlt die Pflicht — und sie fehlt außerhalb von Rufbereitschaft, tariflicher Regelung und echtem Notfall —, ist die Abmahnung unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen; das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 zeigt diesen Ausgang exemplarisch. Die Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung behandelt der Ratgeber zur Abmahnung im Dienstplan.
Die Gruppe, die planbar verliert
Die zweite Ebene wird noch seltener bedacht und ist die teurere. Wer regelmäßig kurzfristig einspringen kann, ist typischerweise ungebunden, mobil und ohne feste Verpflichtungen am Nachmittag. Wer es nicht kann, hat Kinder, pflegt Angehörige, ist gesundheitlich eingeschränkt oder auf einen Fahrplan angewiesen. Ein Verfahren, das Einspringbereitschaft belohnt und die Nichtbereitschaft — offen oder still — nachteilig behandelt, verteilt Vor- und Nachteile deshalb nicht zufällig, sondern entlang von Merkmalen, die das Gesetz schützt.
§ 3 Abs. 2 AGG erfasst genau diese Konstellation: Auch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind unzulässig, wenn sie Träger eines geschützten Merkmals in besonderer Weise benachteiligen können, ohne sachlich gerechtfertigt zu sein. Für Teilzeitbeschäftigte kommt das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG hinzu. Und beweisrechtlich ist die Lage für den Betrieb ungünstig: Nach § 22 AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Gegenteil — und die Verteilungsdaten, die jedes Planungssystem ohnehin erzeugt, sind solche Indizien. Wer die Verteilung nicht selbst auswertet, erfährt sie zuerst aus der Klageschrift.
Der Gegensatz dazu ist kein Verzicht auf Anreize, sondern ein Verfahren mit Struktur: eine Reihenfolge, die rotiert statt dem Windhundprinzip zu folgen; eine Obergrenze je Person und Monat, die verhindert, dass dieselben drei Leute das ganze Ausfallmanagement tragen; und eine quartalsweise Auswertung, wer wie oft angefragt wurde, wer zugesagt hat und wie sich Nacht-, Wochenend- und Feiertagsanteile über die Gruppen verteilen. Dieselbe Logik gilt für die Vergabe von Wunschdiensten und ist im Ratgeber zum Wunschdienstplan ausgeführt.
Was das Arbeitszeitgesetz dagegensetzt
Alle bisherigen Ebenen betreffen das Verhältnis zwischen Betrieb und Beschäftigten und sind grundsätzlich gestaltbar. Das Arbeitszeitgesetz ist es nicht: Es ist öffentliches Arbeitsschutzrecht, adressiert seine Pflichten an den Arbeitgeber und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Auch die freiwillig übernommene Schicht ist damit unzulässig, wenn sie eine Grenze reißt — die Zustimmung des Beschäftigten heilt nichts. Das ist beim Einspringen die häufigste Kollision überhaupt, weil die zusätzliche Schicht per definitionem außerhalb der geplanten Struktur liegt, in der die Prüfung stattgefunden hat.
| Typische Einspring-Situation | Norm | Was tatsächlich gilt |
|---|---|---|
| Spätdienst bis 22:00, am nächsten Morgen um 6:00 einspringen | § 5 Abs. 1 ArbZG | Elf Stunden Ruhezeit nicht erreicht — unzulässig, auch mit Zustimmung |
| Regeldienst 8 Stunden plus übernommene Schicht am selben Tag | § 3 ArbZG | Höchstens 10 Stunden, Ausgleich auf 8 im Schnitt von 6 Monaten |
| Nachtarbeitnehmer springt mehrfach zusätzlich ein | § 6 Abs. 2 ArbZG | Ausgleichszeitraum nur ein Kalendermonat oder vier Wochen |
| Einspringen am Sonntag in einem Betrieb mit Sonntagsarbeit | § 11 Abs. 1 ArbZG | Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben |
| Sonntagseinsatz ohne Ersatzruhetag | § 11 Abs. 3 ArbZG | Ersatzruhetag binnen zwei Wochen; bei Feiertagen binnen acht Wochen |
| Ersatzruhetag isoliert gewährt | § 11 Abs. 4 ArbZG | Unmittelbar mit einer Ruhezeit nach § 5 zu verbinden, soweit möglich |
| Pausen fallen wegen Unterbesetzung aus | § 4 ArbZG | 30 bzw. 45 Minuten sind zwingend, Abgeltung ersetzt sie nicht |
Die Sanktionen liegen beim Arbeitgeber, nicht bei der Person, die zugesagt hat: Ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit oder die Ruhezeit ist nach § 22 Abs. 1 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro; bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Gesundheit und Arbeitskraft wird daraus nach § 23 ArbZG eine Straftat. Der praktische Merksatz dazu ist derselbe wie bei jeder anderen kurzfristigen Planänderung: Die Prüfung muss im Moment der Zusage stattfinden, nicht bei der Abrechnung. Wer die Anfrage über eine App oder eine Schichtbörse organisiert, sollte deshalb die Kollisionsprüfung in den Zusageprozess legen — eine Schicht, die eine Ruhezeit reißt, darf gar nicht erst zur Annahme angeboten werden. Die Einzelheiten zur Ruhezeit stehen im Ratgeber zur Ruhezeit von elf Stunden.
Eine besondere Lage gilt in der Pflege. Dort tritt neben das Arbeitszeitrecht eine schichtgenaue Personalvorgabe: Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in jeder einzelnen Schicht eingehalten werden, was den Spielraum für ungedeckte Lücken faktisch auf null reduziert und den Druck auf das Einspringen zusätzlich erhöht. Was das für die Planung bedeutet, behandelt der Ratgeber zu den Pflegepersonaluntergrenzen.
Was sich rechnet: eine Modellrechnung
Die Diskussion über Ausfallmanagement endet fast immer beim Geld, und meistens mit dem Argument, ein Springerpool sei zu teuer. Diese Rechnung geht nur auf, wenn man die Kosten des Status quo nicht mitzählt. Die folgende Modellrechnung stellt beide Seiten nebeneinander. Sie ist illustrativ und nicht auf einen konkreten Betrieb übertragbar, aber die Struktur der Posten ist verallgemeinerbar.
Ausgangslage: ein Klinikbereich mit 180 Pflegekräften und rund 110 kurzfristig unbesetzten Schichten pro Monat. Gedeckt werden sie heute über Prämien für das Einspringen aus dem Frei, über Leasingkräfte, über Überstunden des Stammpersonals — und zu einem Teil gar nicht.
| Posten | Heute (ad hoc) | Mit strukturiertem Pool | Wirkung pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Einspringprämien (180 € je Schicht inkl. Arbeitgeberanteil) | 45 Schichten/Monat | 12 Schichten/Monat | + 71.280 € |
| Leasingkräfte (Mehrkosten 176 € je Schicht) | 35 Schichten/Monat | 12 Schichten/Monat | + 48.576 € |
| Überstundenzuschläge Stammpersonal (52 € je Schicht) | 20 Schichten/Monat | 8 Schichten/Monat | + 7.488 € |
| Leitungsaufwand für Telefonketten (55 €/h) | 45 h/Monat | 15 h/Monat | + 19.800 € |
| Fluktuation (Nachbesetzung 12.000 € je Austritt) | — | 3 Austritte weniger | + 36.000 € |
| Springerstellen über den bestehenden Ausfallzeitfaktor hinaus | — | 1,5 Vollzeitstellen | − 78.000 € |
| Rufbereitschaft für die verbleibende Restlücke | — | ganzjährig eine Bereitschaft | − 18.000 € |
| Betriebsvereinbarung, Vertragsanpassungen, Einführung (einmalig) | — | — | − 9.000 € |
Unter dem Strich stehen im ersten Jahr rund 78.000 Euro, ab dem zweiten rund 87.000 Euro. Der aufschlussreiche Teil ist wieder nicht die Summe, sondern die Verteilung: Fast die Hälfte des Effekts entsteht in den beiden Zeilen, die in keinem Ausfallkonzept auftauchen — dem Leitungsaufwand für die tägliche Suche und der Fluktuation. Beides sind Kosten, die niemand als Kosten des Ausfallmanagements verbucht, weil sie in anderen Töpfen landen.
Die Gegenrechnung fehlt fast immer ebenso. Wird die Prämie ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt, kann dieser die Praxis untersagen lassen; im Vollstreckungsverfahren droht nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Ordnungsgeld bis 10.000 Euro je Zuwiderhandlung. Ein einzelner Verstoß gegen Ruhezeit oder Höchstarbeitszeit aus einer ungeprüften Zusage kann nach § 22 ArbZG mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Und die Poolverträge ohne vereinbarte Wochenstundenzahl tragen das Risiko der 20-Stunden-Fiktion, das sich bei zwölf Kräften über drei Jahre schnell im sechsstelligen Bereich bewegt. Alle drei Posten sind vollständig vermeidbar — durch Arbeit, die vor dem ersten Anruf stattfindet.
Checkliste für ein tragfähiges Ausfallkonzept
- Die Rechtsgrundlage zuerst wählen, dann das Werkzeug. Weisung, Springerdienstplan, Rufbereitschaft oder Freiwilligkeit — jede Lücke im Plan sollte einem dieser vier Wege zugeordnet sein, bevor eine App gekauft wird.
- Zugang von Planänderungen definieren. Auf welchem Weg und bis zu welchem Zeitpunkt gilt eine Änderung als zugegangen — und dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Arbeitszeit liegen.
- Erreichbarkeit in der Freizeit nicht voraussetzen. Nach LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 39 öD/22 besteht keine Pflicht, SMS zu lesen oder den Dienstplan einzusehen. Wer Zugriff braucht, vereinbart Rufbereitschaft und bezahlt sie.
- Springerverträge auf den Ort öffnen, nicht auf die Zeit. Feste Lage der Arbeitszeit, offener Einsatzbereich — das hält den Pool außerhalb des § 12 TzBfG und eröffnet die Erleichterung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
- Wochenstunden in jedem Poolvertrag ausdrücklich vereinbaren. Die 20-Stunden-Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG lässt sich nach BAG 5 AZR 22/23 nicht durch gelebte Praxis widerlegen.
- Ausrückzeit der Rufbereitschaft nicht enger setzen als nötig. Je kürzer sie ist, desto eher ist die gesamte Bereitschaft nach EuGH C-580/19 Arbeitszeit — mit Folgen für § 3 und § 5 ArbZG.
- Prämien mit dem Betriebsrat regeln, nicht ankündigen. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst die Verteilungsgrundsätze; mitbestimmungsfrei ist nur der Dotierungsrahmen.
- Anfragereihenfolge rotieren lassen und Obergrenzen setzen. Das Windhundprinzip belastet planbar dieselben Personen und ist ein Kandidat für § 3 Abs. 2 AGG und § 4 Abs. 1 TzBfG.
- Die Ablehnung folgenlos halten — auch still. § 612a BGB erfasst nicht nur die Abmahnung, sondern auch die schlechtere Schichtlage im nächsten Plan.
- Arbeitszeitprüfung in den Zusageprozess legen. Eine Schicht, die eine Ruhezeit reißt, darf gar nicht erst angeboten werden — und die Verteilung gehört quartalsweise ausgewertet, bevor § 22 AGG die Beweislast dreht.
Warum das am Ende eine Planungsfrage ist
Auffällig an diesem Thema ist, dass keine der Rechtsfragen das Einspringen verbietet. Sie verlangen sämtlich dasselbe: dass vorher feststeht, worauf die Heranziehung beruht. Ob eine Planänderung wirkt, entscheidet der Zugang. Ob der Pool trägt, entscheidet die Frage, ob die Lage der Arbeitszeit feststeht. Ob die Rufbereitschaft Ruhezeit bleibt, entscheiden Ausrückzeit und Abrufhäufigkeit. Ob die Prämie Bestand hat, entscheidet die Beteiligung des Betriebsrats. Und ob das Verfahren gleichbehandlungsfest ist, entscheidet eine Auswertung, die man ohnehin fahren sollte.
Das sind keine juristischen Anforderungen an die Person, die telefoniert, sondern Anforderungen an das System, in dem geplant wird: hinterlegte Vertragsdaten je Person, aus denen hervorgeht, wer Springer ist, wer Rufbereitschaft schuldet und wer nur gefragt werden kann; eine Prüfung von Ruhezeit, Höchstarbeitszeit und Sonntagszähler im Moment der Zusage statt in der Nachbetrachtung; eine Historie, aus der sich ergibt, wer wann angefragt wurde und wer zugesagt hat; und Auswertungen, die die Verteilung sichtbar machen. Dienstplansoftware bildet das ab, die Zeiterfassung liefert die Ist-Daten dafür, und was solche Systeme kosten, steht im Ratgeber zu den Kosten von Dienstplan-Software.
Der letzte Punkt steht in keiner Norm. Ein Ausfallkonzept, das auf den Anruf im Frei setzt, verbraucht eine Ressource, die sich nicht nachbestellen lässt: die Bereitschaft der Belegschaft, freiwillig mehr zu tun, als sie schuldet. Diese Bereitschaft ist in vielen Betrieben die einzige tragende Säule des Ausfallmanagements, und sie hält genau so lange, wie sie als freiwillig behandelt wird. Betriebe, die sie als selbstverständlich einplanen, erleben ihren Verlust nicht als Konflikt, sondern als plötzliche Unbesetzbarkeit — meist in dem Moment, in dem sie am wenigsten dazu passt. Wer stattdessen offenlegt, welche Wege es gibt, welcher wann greift und was jeder wert ist, bekommt beides: ein Verfahren, das rechtlich hält, und eine Belegschaft, die es nicht umgehen muss.
Häufige Fragen zu Springerpool, Rufbereitschaft und Einspringen
Muss ich einspringen, wenn ich an meinem freien Tag angerufen werde?
Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber bestimmt die Lage der Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 GewO durch Weisung, aber mit der Veröffentlichung des Dienstplans hat er dieses Recht für den geplanten Zeitraum bereits ausgeübt und sich selbst gebunden. Ein dienstplanmäßig freier Tag ist deshalb kein noch offener Zeitraum, sondern eine getroffene Entscheidung. Sie lässt sich ändern — die Änderung ist aber ihrerseits eine Weisung, sie muss nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen, und sie wird erst wirksam, wenn sie den Beschäftigten erreicht. Genau daran scheitert der Anruf im Frei regelmäßig: Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 — 1 Sa 39 öD/22 ist ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit weder verpflichtet, dienstliche SMS zu lesen, noch, den Dienstplan einzusehen oder sich nach Änderungen zu erkundigen; das Gericht hat die deswegen erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernen und die Stunden gutschreiben lassen. Anders liegt es nur, wenn eine wirksam vereinbarte Rufbereitschaft besteht, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Heranziehung regelt oder wenn in einem echten Notfall die vertragliche Rücksichtnahmepflicht ausnahmsweise eine Mitwirkung gebietet. Der Regelfall ist das nicht.
Was unterscheidet einen Springerpool von Arbeit auf Abruf?
Der Unterschied liegt in einer einzigen Frage: Steht die Lage der Arbeitszeit fest? Ein echter Springerpool arbeitet nach einem regulären Dienstplan mit festen Schichten — offen ist nur, auf welcher Station, in welchem Bereich oder an welchem Standort die Schicht geleistet wird. Das ist arbeitsrechtlich unproblematisch und betriebsverfassungsrechtlich sogar ausdrücklich erleichtert: Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, wenn Beschäftigte nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden — für Springer entfällt damit die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei jedem einzelnen Wechsel. Bleibt dagegen auch die Lage offen, weil die Springer erst bei Bedarf verplant werden, handelt es sich um Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG mit allen Folgen: Ohne Vereinbarung der wöchentlichen Dauer gelten 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG), ohne Vereinbarung der täglichen Dauer sind mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu vergüten, und nach § 12 Abs. 3 TzBfG ist der Beschäftigte zur Leistung überhaupt nur verpflichtet, wenn ihm die Lage mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde. Wer den Pool also flexibel halten will, muss ihn beim Einsatzort flexibel halten, nicht bei der Arbeitszeit.
Gilt die 20-Stunden-Fiktion auch, wenn seit Jahren mehr gearbeitet wird?
Ja, und das ist der Punkt, an dem die meisten Abrufmodelle teuer werden. Vereinbaren die Parteien Arbeit auf Abruf, ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 2023 — 5 AZR 22/23 entschieden, dass von dieser Fiktion nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung abgewichen werden kann, und zwar nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Fall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer gewollt hätten. Eine über Jahre gelebte niedrigere Abrufpraxis genügt dafür ausdrücklich nicht. Praktisch heißt das: Ruft ein Betrieb eine Kraft mit unklarem Vertrag jahrelang nur zehn Stunden pro Woche ab, kann diese die Differenz zu 20 Stunden als Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB geltend machen — rückwirkend im Rahmen der Verjährungs- und Ausschlussfristen. Die Fiktion wirkt in beide Richtungen und schützt hier eindeutig die abrufende Seite nicht.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Nicht automatisch, aber häufiger als angenommen. Nach der Systematik des Arbeitszeitgesetzes ist Rufbereitschaft grundsätzlich Ruhezeit, weil der Beschäftigte seinen Aufenthaltsort frei wählen kann und nur erreichbar sein muss; als Arbeitszeit zählen die tatsächlichen Einsätze. Der Europäische Gerichtshof hat diese Einordnung in seinem Urteil vom 9. März 2021 — C-580/19 aber an eine Bedingung geknüpft: Rufbereitschaft ist in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem Beschäftigten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Im entschiedenen Fall musste ein Feuerwehrbeamter der Stadt Offenbach in Einsatzkleidung und mit Einsatzfahrzeug binnen 20 Minuten das Stadtgebiet erreichen; das Gericht hat die Gesamtwürdigung den nationalen Gerichten überlassen, aber die Kriterien benannt — Reaktionszeit, vorgeschriebene Ausrüstung und die durchschnittliche Häufigkeit tatsächlicher Einsätze. Für die Dienstplanung folgt daraus eine klare Konsequenz: Je enger die Ausrückzeit und je häufiger der Abruf, desto eher liegt durchgehend Arbeitszeit vor — mit der Folge, dass die Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG und die Ruhezeit des § 5 ArbZG für die gesamte Bereitschaft gelten. Vergütungsrechtlich gilt unabhängig davon: Für jede tatsächlich geleistete Stunde ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen (BAG 29. Juni 2016 — 5 AZR 716/15).
Muss der Betriebsrat bei Einspringprämien mitbestimmen?
Ja. Eine Prämie für die kurzfristige Übernahme einer Schicht ist eine betriebliche Leistung, deren Verteilungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung unterliegen — mitbestimmungsfrei bleibt allein die Entscheidung über den Gesamtdotierungsrahmen, also darüber, wie viel Geld überhaupt ausgeschüttet wird. Wer die Prämie einführt, ihre Höhe staffelt, sie an eine Vorlauffrist knüpft oder sie auf bestimmte Bereiche beschränkt, regelt genau das, was mitbestimmt ist. Hinzu kommen bei jedem Einspringvorgang weitere Tatbestände: Die zusätzlich übernommene Schicht ist regelmäßig eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der Springerdienstplan selbst ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt, und eine App oder Schichtbörse, über die Anfragen verteilt und Zusagen erfasst werden, ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil sie objektiv geeignet ist, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen — auf eine Überwachungsabsicht kommt es dabei nicht an. Praktisch löst man das nicht durch Einzelanfragen, sondern durch eine Betriebsvereinbarung, die Verfahren, Reihenfolge, Prämienhöhe und Freiwilligkeit einmal verbindlich regelt.
Darf ein Mitarbeiter benachteiligt werden, der nie einspringt?
Nein, und dieser Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Ist das Einspringen freiwillig, dann ist die Nichtteilnahme die Ausübung eines Rechts — und § 612a BGB verbietet es dem Arbeitgeber, einen Beschäftigten deshalb bei einer Vereinbarung oder Maßnahme zu benachteiligen. Das erfasst nicht nur die offene Sanktion wie eine Abmahnung, die ohnehin ins Leere geht, weil keine Pflichtverletzung vorliegt, sondern auch die stille: schlechtere Urlaubsberücksichtigung, unattraktivere Schichtlagen, das Übergehen bei Wunschdiensten oder bei einer Höhergruppierung. Hinzu kommt eine zweite Ebene, die noch seltener bedacht wird. Wer regelmäßig einspringen kann, ist typischerweise ungebunden und mobil; wer es nicht kann, hat Kinder, pflegt Angehörige oder ist gesundheitlich eingeschränkt. Ein Verfahren, das Einspringbereitschaft belohnt und Nichtbereitschaft nachteilig behandelt, ist damit ein Kandidat für die mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG, und für Teilzeitbeschäftigte greift zusätzlich das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Beweisrechtlich ist die Lage ungünstig: Nach § 22 AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, und die Verteilungsdaten aus dem eigenen Planungssystem sind solche Indizien.
Wie viel Vorlauf braucht die Anfrage, ob jemand eine Schicht übernimmt?
Für die bloße Anfrage gibt es keine Frist, denn eine Anfrage ist keine Weisung, sondern ein Angebot — der Beschäftigte kann sie annehmen oder nicht. Fristen greifen dort, wo einseitig angeordnet wird. Bei Arbeit auf Abruf verlangt § 12 Abs. 3 TzBfG eine Mitteilung der Lage mindestens vier Tage im Voraus; ohne sie besteht keine Leistungspflicht. Für den regulären Dienstplan gibt es keine gesetzliche Bekanntgabefrist, wohl aber die Bindung an billiges Ermessen nach § 315 Abs. 3 BGB, weshalb sich in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen üblicherweise Vorlauffristen von zwei bis vier Wochen und Regeln für kurzfristige Änderungen finden. Der praktisch wichtigste Punkt ist ein anderer: Auch die frist- und formgerechte Anordnung wirkt nur, wenn sie zugeht. Wer eine Änderung per Anruf, SMS oder Push-Nachricht in die Freizeit sendet, hat sie nicht wirksam erklärt, wenn der Empfänger sie nicht zur Kenntnis nimmt — und dazu ist er in der Freizeit nicht verpflichtet. Deshalb gehört in jede Regelung ein Satz darüber, auf welchem Weg und bis zu welchem Zeitpunkt eine Änderung als zugegangen gilt, und dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Arbeitszeit liegen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 106 GewO, §§ 145 ff., 315 Abs. 3, 612a, 615 BGB, §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 2 und Abs. 4, 11, 22, 23 ArbZG, §§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 10, 95 Abs. 3, 99 BetrVG, §§ 3 Abs. 2, 22 AGG, §§ 4 Abs. 1 und 12 TzBfG sowie §§ 164 Abs. 4, 207 SGB IX; ergänzend LAG Schleswig-Holstein 27. September 2022 — 1 Sa 39 öD/22 zur Erreichbarkeit in der Freizeit, BAG 18. Oktober 2023 — 5 AZR 22/23 zur 20-Stunden-Fiktion bei Arbeit auf Abruf, BAG 18. Oktober 2017 — 10 AZR 330/16 zur unbilligen Weisung, BAG 22. August 2017 — 1 ABR 4/16 zur Mitbestimmung bei der Zuordnung zum Schichtplan, BAG 27. Juli 2021 — 9 AZR 448/20 zur Rufbereitschaft schwerbehinderter Beschäftigter, BAG 29. Juni 2016 — 5 AZR 716/15 zum Mindestlohn für Bereitschaftszeiten und EuGH 9. März 2021 — C-580/19 zur Einordnung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.