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Sonderurlaub und bezahlte Freistellung nach § 616 BGB im Dienstplan: Arztbesuch, Todesfall, Hochzeit, Gerichtstermin, krankes Kind — wer zahlt, wer plant, und warum die Schichtlage über den Anspruch entscheidet
Drei Fälle aus einer Planungswoche
Am Montag meldet eine Pflegehelferin, dass sie am Donnerstag um 10:30 Uhr einen Termin beim Orthopäden hat, den sie vor drei Monaten bekommen hat. Am Donnerstag steht sie im Spätdienst ab 13:00 Uhr. Am Dienstag ruft der Koch an: Sein Vater ist gestorben, die Beerdigung ist am Samstag — der Koch hat Samstag frei, aber Freitag und Sonntag Dienst. Am Mittwoch legt ein Lagermitarbeiter eine Ladung des Amtsgerichts vor: Er soll am kommenden Dienstag um 9:00 Uhr als Zeuge in einem Verkehrsunfallprozess aussagen. Er hat an diesem Dienstag Frühschicht von 6:00 bis 14:00 Uhr.
Dreimal dieselbe Frage: Muss der Betrieb freistellen, und muss er dafür zahlen? Dreimal eine andere Antwort — und in keinem der drei Fälle ergibt sie sich allein aus dem Anlass. Die Pflegehelferin hat Spätdienst, ihr Termin liegt in der Freizeit: keine Freistellung, keine Bezahlung. Der Koch hat am Tag der Beerdigung frei: kein Anspruch auf einen Ersatztag, aber ein Anspruch für den Tag des Todes oder den Tag danach, wenn er da Dienst hatte und die Angelegenheiten regeln musste. Der Lagermitarbeiter muss vor Gericht erscheinen und hat Frühschicht: Freistellung ja, und bezahlt, sofern sein Arbeitsvertrag § 616 BGB nicht ausschließt — sonst zahlt die Staatskasse eine Entschädigung nach dem JVEG.
Wer Dienstpläne schreibt, braucht für diese Fälle keine juristische Bibliothek, aber ein Schema. Das Schema hat vier Schritte: Ist es ein Fall des § 616 BGB oder eines Spezialgesetzes? Gilt § 616 BGB überhaupt — oder ist er ausgeschlossen oder durch einen Tarifkatalog ersetzt? Stand an dem Tag Arbeit im Plan? Und: Lässt sich die Kollision durch Verlegung der Schicht auflösen, statt sie zu bezahlen?
Die Rechtsgrundlage: § 616 BGB und was er nicht sagt
§ 616 Satz 1 BGB lautet in seinem Kern: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Die Vorschrift stammt aus dem Jahr 1900 und ist seither kaum verändert worden. Sie nennt keine Anlässe, keine Tage, keine Nachweise. Alles, was in der Praxis als „Sonderurlaubskatalog“ kursiert, ist Auslegung — durch Gerichte, Tarifparteien und Betriebe.
Vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:
| Voraussetzung | Bedeutet | Fällt weg bei |
|---|---|---|
| Grund in der Person | Das Hindernis betrifft gerade diesen Beschäftigten: sein Körper, seine Familie, seine Rechtsverhältnisse | Objektiven Hindernissen, die alle treffen — Schnee, Bahnstreik, Hochwasser, Straßensperrung. Das ist das Wegerisiko des Beschäftigten, nicht § 616 BGB |
| Kein Verschulden | Der Beschäftigte hat das Hindernis nicht selbst zu verantworten | Fahrverbot nach eigener Trunkenheitsfahrt, Haft, ein Termin, den man ohne Not in die Schicht gelegt hat, obwohl ein anderer möglich war |
| Verhinderung an der Arbeitsleistung | An dem Tag stand nach Dienstplan Arbeit an, und der Anlass macht sie unmöglich oder unzumutbar | Ereignissen am freien Tag oder in der schichtfreien Zeit — dann ist niemand „verhindert“, und es gibt nichts nachzuholen |
| Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit | Stunden bis wenige Tage; gemessen an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Art des Anlasses | Längeren Ausfällen: Wer nach dem Tod des Partners drei Wochen braucht, hat für die ersten Tage § 616 BGB, danach Urlaub, unbezahlte Freistellung oder — bei Erkrankung — die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG |
Die vierte Voraussetzung ist die unschärfste und die praktisch wichtigste. Das Bundesarbeitsgericht hat nie eine Tagesgrenze festgelegt; es hat für die Pflege eines erkrankten Kindes einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen für nicht erheblich gehalten (19. April 1978 — 5 AZR 834/76) und im Übrigen auf den Einzelfall verwiesen. Entscheidend ist: Wird die Grenze überschritten, entfällt der Anspruch vollständig, nicht nur für den überschießenden Teil. Wer für einen Anlass, der zwei Tage rechtfertigt, acht Tage fernbleibt, hat auch für die ersten zwei nichts — es sei denn, die Freistellung war von vornherein nur für zwei Tage beantragt und die übrigen als Urlaub.
Die Anlässe: Was die Rechtsprechung anerkennt — und wie lange
Die folgende Übersicht fasst zusammen, was Gerichte und Kommentarliteratur als Fälle des § 616 BGB behandeln, und stellt den Tarifkatalog des § 29 TVöD daneben, der in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und kommunalen Betrieben oft die einzige maßgebliche Regel ist. Wo kein Tarifvertrag gilt und der Arbeitsvertrag schweigt, gilt die linke Spalte.
| Anlass | § 616 BGB (Rechtsprechung, üblich) | § 29 Abs. 1 TVöD | Schichtbezug |
|---|---|---|---|
| Arztbesuch | Nur wenn während der Arbeitszeit notwendig (BAG 5 AZR 92/82); Dauer des Termins plus Wegezeit | Buchst. f: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich Wegezeiten, wenn der Termin während der Arbeitszeit erfolgen muss | Bei Wechselschicht meist vermeidbar — außer der Termin stand vor dem Dienstplan fest |
| Tod des Partners, Kindes, Elternteils | Ein bis zwei Tage; Tag des Todes bzw. Tag der Beerdigung | Buchst. b: zwei Arbeitstage | Nur für Tage mit Dienst; kein Ersatztag, wenn die Beerdigung ins Frei fällt |
| Tod anderer naher Angehöriger | Tag der Beerdigung, wenn Dienst; bei Geschwistern und Großeltern regelmäßig ein Tag | Nicht vorgesehen | Häufiger Kulanzfall — als freiwillige Leistung kennzeichnen |
| Niederkunft der Partnerin | Ein Tag (Tag der Geburt) | Buchst. a: ein Arbeitstag | Bei Nachtschicht: die Nacht, in die die Geburt fällt, und nach Umständen die folgende |
| Eigene Hochzeit | Ein Tag (standesamtliche Trauung); überwiegende Auffassung, nicht unbestritten | Nicht vorgesehen (der frühere § 52 BAT gewährte einen Tag) | Planbar — im Dienstplan vorab als Frei oder Urlaub setzen, dann entsteht die Frage nicht |
| Umzug | Nur bei betrieblicher Veranlassung (Versetzung); privater Umzug in der Regel nicht | Buchst. c: ein Arbeitstag bei Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund | Bei Versetzung an einen anderen Standort mitplanen |
| Pflege eines erkrankten Kindes | Bis zu fünf Tage (BAG 5 AZR 834/76), wenn keine andere Betreuung möglich | Buchst. e bb: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bei Kind unter zwölf, wenn keine andere Person die Pflege übernehmen kann | Danach oder bei Ausschluss: Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, siehe unten |
| Schwere Erkrankung eines Angehörigen im Haushalt | Ein Tag für die Organisation der Versorgung; darüber hinaus PflegeZG | Buchst. e aa: ein Arbeitstag im Kalenderjahr | Bis zu zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG — eigener Beitrag |
| Zeugenladung, Gerichtstermin | Ja, wenn die Ladung eine gesetzliche Pflicht begründet und der Termin nicht verlegbar ist; Dauer plus Wegezeit | Abs. 2: Freistellung; Entgeltfortzahlung nur, soweit kein Anspruch auf Entschädigung Dritter besteht | Bei Ausschluss: Verdienstausfall nach § 22 JVEG (bis 25 Euro je Stunde) von der Staatskasse |
| Behördengang | Nur wenn ausschließlich während der Arbeitszeit möglich und unaufschiebbar | Nicht vorgesehen (Abs. 2 bei amtlicher Ladung) | Bei Wechselschicht in aller Regel in der schichtfreien Zeit möglich — kein Anspruch |
| Stellensuche nach Kündigung | § 629 BGB: angemessene Zeit für Vorstellungsgespräche nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Vergütung über § 616 BGB | Wie § 629 BGB | Termin in die Schicht legen dürfen, wenn der Arbeitgeber des Bewerbers keinen anderen anbietet |
| Arbeitsjubiläum | Nicht vorgesehen | Buchst. d: ein Arbeitstag bei 25- und 40-jährigem Jubiläum | Planbar — vorab setzen |
Zwei Fälle fehlen bewusst in der Tabelle, weil sie nicht in § 616 BGB gehören, obwohl sie oft dort gesucht werden. Religiöse Feiertage anderer Bekenntnisse geben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung; die Feiertagsgesetze der Länder gewähren teilweise ein Recht auf Arbeitsbefreiung für den Gottesdienstbesuch, unbezahlt. Und die Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist keine Verhinderung, sondern Betriebsratstätigkeit mit eigener Vergütungsregel — der Beitrag zu Schulung und Betriebsversammlung im Dienstplan behandelt sie.
Die Spezialgesetze: Wo § 616 BGB nicht die einzige Grundlage ist
Für eine Reihe von Anlässen hat der Gesetzgeber eigene Regeln geschaffen, die neben oder vor § 616 BGB stehen. Sie gelten auch dann, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist — und sie haben jeweils eine eigene Antwort auf die Frage, wer zahlt.
| Anlass | Grundlage | Freistellung | Wer zahlt |
|---|---|---|---|
| Erkranktes Kind unter 12 | § 45 SGB V | 2026: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende; höchstens 35 bzw. 70 im Jahr (§ 45 Abs. 2a SGB V) | Krankenkasse: Kinderkrankengeld, 90 Prozent des Nettoentgelts — nur soweit kein Anspruch nach § 616 BGB besteht; unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V |
| Akuter Pflegefall eines Angehörigen | § 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI | Bis zu zehn Arbeitstage je Angehörigem und Akutfall | § 616 BGB, wenn nicht ausgeschlossen; sonst Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse für bis zu zehn Tage je Kalenderjahr |
| Freiwillige Feuerwehr | Landesrecht (z. B. § 20 BHKG NRW) | Für Einsätze, Übungen, Lehrgänge; einschließlich einer angemessenen Ruhezeit nach Nachteinsätzen | Arbeitgeber zahlt das Entgelt fort und lässt es sich von der Gemeinde erstatten (privatwirtschaftliche Arbeitgeber auf Antrag) |
| Technisches Hilfswerk | § 3 THW-Gesetz | Für Einsätze, Ausbildung, Übungen | Arbeitgeber zahlt fort, Erstattung durch das THW auf Antrag |
| Schöffen, ehrenamtliche Richter | § 45 Abs. 1a DRiG, JVEG | Freistellungspflicht, Benachteiligungsverbot | Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung; Verdienstausfall von der Staatskasse nach JVEG; § 616 BGB, wenn nicht ausgeschlossen |
| Reservistendienst | Arbeitsplatzschutzgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz | Arbeitsverhältnis ruht; Kündigungsschutz | Bund über die Unterhaltssicherung, nicht der Arbeitgeber |
| Schwangerschaftsuntersuchungen, Stillen | § 7 MuSchG | Für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft und für Stillzeiten | Arbeitgeber, ohne Nacharbeit und ohne Anrechnung auf Pausen — Mutterschutz im Dienstplan |
| Betriebsratsschulung | § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG | Für erforderliche Schulungen | Arbeitgeber; Freizeitausgleich bei Schulung außerhalb der Arbeitszeit |
Die praktisch wichtigste Wechselwirkung steckt in der ersten Zeile. Das Kinderkrankengeld greift nur, „soweit“ kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. In einem Betrieb, der § 616 BGB nicht ausgeschlossen hat, muss also der Arbeitgeber die ersten Tage der Kinderpflege bezahlen — je nach Rechtsauffassung bis zu fünf — und die Kasse zahlt erst danach. In einem Betrieb mit Ausschluss zahlt die Kasse ab dem ersten Tag. Die Fehlzeit ist in beiden Fällen dieselbe; nur die Rechnung wandert. Wer die Vertragsklausel prüft, sollte auch die Krankmeldung für die Kinderkrankheit sauber vom eigenen Krankheitsfall trennen, weil die Nachweise und die Abrechnungswege verschieden sind.
Der Schichtfall: Warum die Lage der Schicht über den Anspruch entscheidet
Ereignis im Frei: kein Ersatztag
§ 616 BGB setzt voraus, dass der Beschäftigte „an der Dienstleistung verhindert“ ist. Wer an dem Tag nicht arbeiten musste, war nicht verhindert. Das ist kein Formalismus, sondern die Logik einer Entgeltfortzahlungsnorm: Sie ersetzt entgangenen Lohn, und wo kein Lohn entgangen ist, gibt es nichts zu ersetzen. Der Koch aus dem Eingangsbeispiel, dessen Vater am Samstag beerdigt wird, hat für den Samstag keinen Anspruch — und keinen Anspruch darauf, den Sonntag stattdessen freizubekommen. Für den Tag des Todes, den Dienstag, an dem er Dienst hatte und die Formalitäten regeln musste, hat er ihn.
Der Tarifvertrag ändert daran nichts. § 29 TVöD spricht von „Arbeitstagen“ und meint damit Tage, an denen nach dem Dienstplan gearbeitet werden müsste; fallen die zwei Tage beim Tod des Vaters auf freie Tage, gehen sie leer aus. Das empfinden viele Betriebe als hart, und viele geben deshalb aus Kulanz einen Tag. Das ist zulässig — aber es sollte als das gekennzeichnet werden, was es ist: eine freiwillige Leistung, im Einzelfall und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wer sie dreimal ohne Vorbehalt gewährt, hat eine betriebliche Übung geschaffen, und dann ist sie kein Kulanzfall mehr.
Nachtschicht: Welche Schicht ist „der Tag“?
Bei Tagschichten fallen Kalendertag und Schicht zusammen. Bei einer Nachtschicht von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht — und weder § 616 BGB noch § 29 TVöD sagen, ob der „Arbeitstag“ des Ereignisses die Nacht davor oder die Nacht danach ist. Die Antwort muss aus dem Zweck der Freistellung kommen. Bei einer Beerdigung am Freitagvormittag ist die Nacht von Donnerstag auf Freitag freizustellen: Wer bis 6:00 Uhr gearbeitet hat, kann um 10:00 Uhr nicht zumutbar an einer Trauerfeier teilnehmen, und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG wäre ohnehin nicht gewahrt. Ob auch die Nacht von Freitag auf Samstag freizustellen ist, hängt davon ab, was nach der Beerdigung noch ansteht — bei nahen Angehörigen mit Trauerfeier und Familie wird man das bejahen, und in einem TVöD-Betrieb sind es ohnehin zwei Tage.
Bei der Niederkunft der Partnerin gilt umgekehrt: Die Nacht, in der die Geburt stattfindet, ist die Freistellung — und weil niemand vorher weiß, welche Nacht das ist, muss der Betrieb an dem Tag, an dem der Mitarbeiter aus dem Kreißsaal anruft, kurzfristig Ersatz finden. Das ist keine Rechtsfrage, sondern ein Fall für den Springerpool — und ein Grund, den Geburtstermin in der Planung wie eine bekannte Ausfallwahrscheinlichkeit zu behandeln.
Weil das Gesetz schweigt, gehört die Zuordnung in eine schriftliche Regel: „Bei Nachtschichten gilt als Arbeitstag des Ereignisses die Schicht, die am Kalendertag des Ereignisses beginnt, sowie die vorangehende Schicht, wenn das Ereignis vor 12:00 Uhr stattfindet.“ Eine solche Regel ist nicht die einzig richtige — aber sie ist eine, und ohne sie entscheidet jede Schichtleitung anders.
Wechselschicht und Arzttermin: die Vermeidbarkeit
Das Bundesarbeitsgericht verlangt seit 1984, dass der Beschäftigte versucht, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Im Büro mit Arbeitszeit von 8:00 bis 17:00 Uhr ist das oft unmöglich, weil Praxen dieselben Öffnungszeiten haben. Im Wechselschichtbetrieb ist es oft möglich: Wer diese Woche Spätschicht hat, hat jeden Vormittag frei; wer Frühschicht hat, jeden Nachmittag. Ein Beschäftigter, der seinen Termin in die Schicht legt, obwohl die Praxis ihn auch in seine Freizeit gelegt hätte, hat den Ausfall „verschuldet“ im Sinne des § 616 BGB — nicht moralisch, sondern in dem Sinn, dass er vermeidbar war. Er darf zum Arzt gehen, aber unbezahlt.
Das gilt jedoch nur, wenn der Dienstplan bei der Terminvergabe feststand. Facharzttermine werden Wochen oder Monate im Voraus vergeben; Dienstpläne in vielen Betrieben zwei bis vier Wochen im Voraus. Wer im Juni einen Termin für September bekommt und im August erfährt, dass er an dem Tag Frühschicht hat, konnte den Termin nicht um die Schicht herum legen. Hier liegt keine Vermeidbarkeit vor, und die Freistellung ist bezahlt — soweit § 616 BGB gilt. Der Betrieb hat allerdings eine Alternative, die im nächsten Abschnitt steht. Und er hat ein Interesse daran, dass Beschäftigte bekannte Termine vor der Planerstellung melden: Wer den Wunsch „Donnerstag ab 10:00 Uhr Arzt“ vor der Planung einträgt, wird um den Termin herum geplant, und die Frage nach § 616 BGB entsteht gar nicht erst. Das ist der eigentliche Grund, warum eine Wunsch- und Abwesenheitsabfrage vor der Planung nicht nur der Zufriedenheit dient, sondern der Kostenkontrolle.
Verlegen statt bezahlen: das Direktionsrecht als Alternative
§ 616 BGB verpflichtet zur Entgeltfortzahlung, wenn der Beschäftigte an der geplanten Arbeit verhindert ist. Er verpflichtet nicht dazu, die Planung so zu lassen, wie sie ist. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen bestimmen — und das schließt ein, eine Frühschicht, in die ein Arzttermin fällt, in eine Spätschicht am selben Tag zu verlegen. Dann findet der Termin in der Freizeit statt, und die Schicht wird gearbeitet und normal bezahlt.
Die Grenzen sind dieselben wie bei jeder Dienstplan-Änderung: Die Verlegung muss billigem Ermessen entsprechen — Kinderbetreuung, Fahrgemeinschaft und eine schon verplante Freizeit am Nachmittag können dagegenstehen —, die Bekanntgabefrist muss gewahrt sein, die Ruhezeit nach § 5 ArbZG zwischen der verlegten Schicht und der nächsten muss passen, und bei Betriebsrat ist die Änderung eines bekanntgegebenen Plans nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn sie nicht in einer Rahmenvereinbarung schon gedeckt ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verlegung für beide Seiten oft die bessere Lösung als die Freistellung: Der Betrieb verliert keine Stunden, der Beschäftigte keinen Vertrauensvorschuss. Was der Betrieb nicht darf: die Verlegung anordnen und die Bezahlung trotzdem verweigern, weil der Termin „vermeidbar gewesen wäre“ — entweder das eine oder das andere.
Der Vertrag: Ausschluss, Begrenzung, Tarifkatalog
§ 616 BGB ist dispositiv. Er kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen, eingeschränkt oder erweitert werden, und das geschieht in der Praxis in drei Formen:
- Vollständiger Ausschluss. „Ein Anspruch auf Vergütung bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB besteht nicht.“ Zulässig, auch in vorformulierten Verträgen, wenn die Klausel klar ist. Folge: Alle Anlässe der Tabelle oben sind unbezahlt; der Beschäftigte darf fernbleiben, bekommt aber nichts — und die Kassen (Kinderkrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld) sowie die Staatskasse (JVEG) zahlen ab dem ersten Tag.
- Abschließender Katalog. Der Vertrag oder Tarifvertrag zählt die Anlässe und Tage auf und bestimmt, dass darüber hinaus kein Anspruch besteht. § 29 TVöD ist so gebaut; viele Haustarife und Betriebsvereinbarungen kopieren ihn. Was nicht im Katalog steht — die eigene Hochzeit, der Tod der Großmutter —, ist dann unbezahlt, auch wenn § 616 BGB es hergäbe.
- Höchstdauer. „Der Anspruch nach § 616 BGB ist auf zwei Arbeitstage je Anlass begrenzt.“ Verbreitet in Verträgen ohne Tarifbindung; schafft Klarheit bei der „nicht erheblichen Zeit“.
Zwei Dinge kann der Vertrag nicht: Er kann das Recht, bei einer unverschuldeten Verhinderung der Arbeit fernzubleiben, nicht beseitigen — wer zur Beerdigung des Vaters geht, fehlt nicht unentschuldigt, auch wenn er dafür kein Geld bekommt, und eine Abmahnung wäre unwirksam. Und er kann die Spezialgesetze nicht abbedingen: Feuerwehr, THW, § 45 SGB V, § 7 MuSchG, § 37 BetrVG gelten unabhängig davon, was über § 616 BGB vereinbart ist. Bei Tarifbindung geht der Tarifvertrag dem Arbeitsvertrag vor, es sei denn, der Vertrag ist günstiger.
Die Vergütung: Lohnausfallprinzip, Zuschläge, Steuer
§ 616 BGB erhält den „Anspruch auf die Vergütung“. Gemeint ist die Vergütung, die der Beschäftigte verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte — das Lohnausfallprinzip, das auch für Feiertage (§ 2 EFZG) und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 EFZG) gilt. Für den Schichtbetrieb heißt das: Die freigestellte Schicht wird mit den Stunden und den Zuschlägen bezahlt, die für sie geplant waren.
| Bestandteil | Bei Freistellung nach § 616 BGB | Steuer und Beitrag |
|---|---|---|
| Grundlohn für die geplanten Stunden | Ja, in voller Höhe | Wie üblich |
| Nacht-, Sonntags-, Feiertagszuschläge der geplanten Schicht | Ja — was geplant war, wird bezahlt | Steuer- und beitragspflichtig: § 3b EStG befreit nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit — wie bei Krankheit und Urlaub |
| Wechselschicht- und Schichtzulage (tariflich, monatlich) | Ja, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags im Monat weiterhin erfüllt sind | Wie üblich |
| Überstundenzuschlag | Nur, wenn die freigestellte Schicht selbst als Überstunde geplant war | Wie üblich |
| Trinkgeld, Umsatzprovision | Nein — kein Entgelt des Arbeitgebers bzw. kein Ausfall bemessbar | — |
Rechenbeispiel: ein Termin, drei Schichten
Eine Pflegehelferin, 19,50 Euro Stundenlohn, Nachtzuschlag 25 Prozent, hat am Donnerstag um 10:30 Uhr einen Facharzttermin, der bei der Vergabe vor drei Monaten nicht in ihre Freizeit gelegt werden konnte. Der Termin dauert mit Wegezeit von 9:45 bis 12:15 Uhr. § 616 BGB ist im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Wie sieht die Abrechnung aus, je nachdem, welche Schicht sie am Donnerstag hat?
| Schicht am Donnerstag | Verhinderung | Freistellung | Kosten des Betriebs |
|---|---|---|---|
| Frühdienst 6:00–14:00 Uhr | Termin liegt in der Arbeitszeit | 2,5 Stunden bezahlt (9:45 bis 12:15 Uhr) | 2,5 × 19,50 Euro = 48,75 Euro plus Arbeitgeberanteil; Ausfall von 2,5 Stunden auf Station |
| Spätdienst 13:00–21:00 Uhr | Keine — Termin liegt in der Freizeit | Keine | Keine |
| Nachtdienst Mittwoch/Donnerstag 21:00–6:00 Uhr | Keine — der Termin liegt nach Schichtende; die Ruhezeit nach § 5 ArbZG ist keine Arbeitszeit | Keine | Keine — ein privater Termin unterbricht die Ruhezeit nach § 5 ArbZG nicht; sie läuft ab Schichtende 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr und ist vor dem nächsten Nachtdienst um 21:00 Uhr gewahrt |
| Frühdienst, vom Betrieb in Spätdienst verlegt | Keine — Termin nun in der Freizeit | Keine | Keine; Voraussetzung: Verlegung nach § 106 GewO billig und rechtzeitig, Ruhezeit zur Vorschicht gewahrt |
Derselbe Termin, dieselbe Mitarbeiterin, viermal ein anderes Ergebnis. Bei vollständigem Ausschluss des § 616 BGB wäre die erste Zeile eine unbezahlte Freistellung von 2,5 Stunden — die Mitarbeiterin dürfte gehen, würde aber 48,75 Euro brutto weniger verdienen, und auf dem Arbeitszeitkonto würde die Sollzeit um 2,5 Stunden sinken.
Das Arbeitszeitkonto: Wie die Freistellung gebucht wird
Die häufigste Fehlbuchung ist die Freistellung als Minusstunden. Sie ist falsch, weil eine bezahlte Freistellung Arbeitszeit ersetzt, nicht Arbeitszeit schuldet. Die Regeln:
- Bezahlte Freistellung (§ 616 BGB, Tarifkatalog, Feuerwehr, THW): Die geplante Schicht wird als geleistet gutgeschrieben — Ist gleich Soll für diesen Tag. Das Konto bleibt unverändert, so wie bei Krankheit und Urlaub.
- Unbezahlte Freistellung (Ausschluss des § 616 BGB, Kinderkrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld): Die Sollzeit des Tages wird gestrichen, nicht als Minus gebucht. Der Beschäftigte schuldet die Stunden nicht nach; er bekommt sie nur nicht bezahlt. Das Konto bleibt ebenfalls unverändert.
- Stundenweise Freistellung: Die freigestellten Stunden werden als eigener Buchungstyp innerhalb der Schicht erfasst — nicht als Pause, nicht als Fehlzeit. Bei der Zeiterfassung: Ausstempeln mit Grund „Freistellung § 616“, Wiedereinstempeln bei Rückkehr; die Lücke wird gutgeschrieben.
- Keine Verrechnung mit Plusstunden. Ein Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass der Beschäftigte für den Arztbesuch Plusstunden vom Konto einsetzt, wenn § 616 BGB greift. Umgekehrt darf der Beschäftigte bei einem Ausschluss des § 616 BGB anbieten, den Termin aus Plusstunden zu bezahlen — das ist dann Freizeitausgleich, nicht Freistellung, und wird so gebucht.
Der Beitrag zum Arbeitszeitkonto erklärt die Buchungslogik im Detail; hier genügt die Regel, dass jede Freistellung als eigener Abwesenheitstyp im Plan angelegt sein sollte — „Sonderurlaub bezahlt“, „Freistellung unbezahlt“, „Kinderkrankentag“, „Feuerwehreinsatz“ —, weil Lohnabrechnung, Erstattungsanträge und Statistik jeweils etwas anderes daraus machen. Wer alles als „Frei“ bucht, kann am Jahresende weder den Erstattungsantrag an die Gemeinde stellen noch die Kinderkrankentage eines Elternteils zählen.
Nachweis und Datenschutz
Der Beschäftigte, der Vergütung ohne Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen. Der Betrieb darf deshalb einen Nachweis verlangen — aber nur den, den er zur Prüfung braucht. Die Grenze zieht § 26 Abs. 1 BDSG: Erhebung, soweit für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.
| Anlass | Angemessener Nachweis | Nicht verlangen |
|---|---|---|
| Arztbesuch | Praxisbescheinigung mit Datum und Uhrzeit; bei Bedarf Bestätigung, dass kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war | Diagnose, Fachrichtung, Behandlungsinhalt |
| Todesfall | Sterbeurkunde, Traueranzeige oder Bestattungsbestätigung | Todesursache, Erbverhältnisse |
| Kinderkrankheit | Ärztliche Bescheinigung nach § 45 SGB V (Vordruck für die Kasse, Durchschlag Arbeitgeber) | Diagnose des Kindes |
| Zeugenladung | Die Ladung; nach dem Termin die Bestätigung des Gerichts über die Dauer | Gegenstand des Verfahrens, Aussageinhalt |
| Feuerwehr, THW | Einsatz- oder Übungsbestätigung der Gemeinde bzw. des THW mit Zeiten | — |
Der Nachweis gehört in die Personalakte mit beschränktem Zugriff, nicht in das Kommentarfeld der Dienstplan-App, das die Schichtleitung und das Team sehen. Was im Plan sichtbar sein muss, ist der Abwesenheitstyp; der Grund muss es nicht. Der Beitrag zum Datenschutz im Dienstplan erklärt, welche Abwesenheitsarten im Aushang und in der App wie sichtbar sein dürfen.
Mitbestimmung
Ob ein Beschäftigter im Einzelfall nach § 616 BGB freizustellen ist, entscheidet das Gesetz, nicht der Betriebsrat. Eine allgemeine betriebliche Regelung — welche Anlässe, wie viele Tage, welche Schicht bei Nachtdienst, welche Nachweise — berührt dagegen mehrere Mitbestimmungsrechte: die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), soweit die Regel die Lage der Schichten verändert; Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), soweit sie über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende bezahlte Freistellungen einführt; und die Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), soweit sie Melde- und Nachweisverfahren festlegt. Eine Regelung, die Kulanzfälle einheitlich behandelt, ist zudem ein klassischer Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Wie der Betriebsrat beim Dienstplan im Übrigen mitbestimmt, steht im eigenen Beitrag.
Muster: Betriebsregel „Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen“
Eine Regel, die die Rechtsprechung abbildet, die Schichtfragen beantwortet und die Kulanz vom Anspruch trennt, kommt mit wenigen Punkten aus. Als Betriebsvereinbarung oder — ohne Betriebsrat — als Arbeitsanweisung, die den Arbeitsverträgen nicht widerspricht:
- Anlässe und Dauer. Bezahlt freigestellt wird bei: Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (zwei Arbeitstage); Tod von Geschwistern, Großeltern, Schwiegereltern (Tag der Beisetzung); Niederkunft der Partnerin (Tag der Geburt); eigene Hochzeit (Tag der standesamtlichen Trauung); Umzug aus betrieblichem Grund (ein Arbeitstag); ärztliche Behandlung, die nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist (erforderliche Zeit einschließlich Wegezeit); Ladung durch Gericht oder Behörde (erforderliche Zeit); Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren, wenn keine andere Person die Pflege übernehmen kann (bis zu zwei Arbeitstage je Fall, danach § 45 SGB V).
- Nur Arbeitstage. Freistellung wird nur für Tage gewährt, an denen nach dem bekanntgegebenen Dienstplan Arbeit angesetzt war. Ein Ereignis in der dienstfreien Zeit begründet keinen Anspruch auf Nachgewährung.
- Nachtschicht. Bei Nachtschichten gilt als Arbeitstag des Ereignisses die Schicht, die am Kalendertag des Ereignisses beginnt; findet das Ereignis vor 12:00 Uhr statt, zusätzlich die vorangehende Schicht.
- Bekannte Termine. Termine, die vor der Bekanntgabe des Dienstplans feststehen, sind bis zum Ende der Wunschabfrage einzutragen; sie werden bei der Planung berücksichtigt. Termine, die nach Bekanntgabe entstehen, sind unverzüglich zu melden. Der Betrieb kann die betroffene Schicht nach § 106 GewO verlegen; dann entfällt die Freistellung.
- Vergütung. Die Freistellung wird mit den für die Schicht geplanten Stunden und Zuschlägen vergütet und auf dem Arbeitszeitkonto als geleistet gutgeschrieben.
- Nachweis. Der Anlass ist auf Verlangen nachzuweisen (Bescheinigung über Datum und Zeit, Sterbeurkunde, Ladung). Diagnosen und Verfahrensinhalte werden nicht erhoben. Nachweise werden in der Personalakte, nicht im Dienstplan abgelegt.
- Kulanz. Weitergehende Freistellungen sind freiwillige Leistungen im Einzelfall, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anspruch für die Zukunft; sie werden als solche dokumentiert.
- Spezialgesetze. Freistellungen nach § 45 SGB V, § 2 PflegeZG, den Feuerwehr- und Katastrophenschutzgesetzen, § 7 MuSchG und § 37 BetrVG bleiben unberührt.
Checkliste
- Arbeitsverträge prüfen: Ist § 616 BGB ausgeschlossen, begrenzt oder unberührt? Gilt ein Tarifkatalog wie § 29 TVöD?
- Abwesenheitstypen im Dienstplan anlegen: Sonderurlaub bezahlt, Freistellung unbezahlt, Kinderkrankentag, Pflegeunterstützung, Feuerwehr/THW, Gerichtstermin.
- Wunsch- und Terminabfrage vor jeder Planungsrunde — bekannte Arzt- und Behördentermine werden umplant, nicht freigestellt.
- Bei Terminen nach Bekanntgabe: erst Verlegung nach § 106 GewO prüfen, dann Freistellung.
- Nur Arbeitstage freistellen; Ereignisse im Frei nicht nachgewähren — Kulanz gesondert kennzeichnen.
- Regel für Nachtschichten schriftlich festlegen (welche Schicht ist der „Tag des Ereignisses“).
- Freigestellte Schichten mit Planzuschlägen abrechnen, Zuschläge steuerpflichtig stellen.
- Arbeitszeitkonto: bezahlte Freistellung als Ist gleich Soll, unbezahlte als Soll gleich null — nie als Minus.
- Kinderkrankentage 2026 zählen: 15 je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende, Kasse zahlt erst nach einem etwaigen § 616-Anspruch.
- Feuerwehr- und THW-Einsätze mit Zeiten dokumentieren und Erstattung bei Gemeinde bzw. THW beantragen.
- Nachweise ohne Diagnose erheben und in der Personalakte, nicht in der Dienstplan-Notiz ablegen.
- Bei Betriebsrat: Freistellungsregel als Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 10 bzw. § 88 BetrVG schließen.
Warum das ein Planungsthema ist
Sonderurlaub wird in den meisten Betrieben als Frage der Großzügigkeit verhandelt: Wer zur Beerdigung geht, bekommt den Tag, wer zum Arzt muss, „regelt das mit der Schichtleitung“. Das funktioniert, bis zwei Schichtleitungen zwei verschiedene Antworten geben, bis die Lohnabrechnung einen Zuschlag steuerfrei stellt, der es nicht ist, oder bis ein Mitarbeiter im Kündigungsschutzprozess vorträgt, er sei bei der letzten Beerdigung anders behandelt worden als sein Kollege.
Die Rechtslage ist nicht kompliziert, aber sie ist an drei Stellen an den Dienstplan gebunden: Der Anspruch entsteht nur, wo Arbeit geplant war; er lässt sich vermeiden, wo Termine vor der Planung bekannt sind; und er lässt sich verlegen, wo die Schicht beweglich ist. Ein Betrieb, der Termine abfragt, bevor er plant, der Abwesenheitstypen sauber trennt und der eine Regel für Nachtschichten hat, gibt weniger bezahlte Freistellung — nicht, weil er strenger ist, sondern weil weniger Kollisionen entstehen. Die Freistellung nach § 616 BGB ist dann, was sie sein soll: die Ausnahme für das, was niemand planen konnte.
Wie Wunschabfrage, Abwesenheitstypen und Zuschlagslogik in der Dienstplanung mit Software zusammenspielen, zeigt die Übersicht der Funktionen.
Häufige Fragen zu Sonderurlaub und Freistellung nach § 616 BGB
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?
Das Wort „Sonderurlaub“ kommt im Gesetz nicht vor. Was in der Praxis so heißt, ist eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB: Wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, behält den Vergütungsanspruch. Die Vorschrift nennt keine Anlässe und keine Tage; beides hat die Rechtsprechung entwickelt. Typische Fälle sind der unaufschiebbare Arztbesuch, der Todesfall eines nahen Angehörigen, die Niederkunft der Partnerin, die eigene Hochzeit, die Pflege eines erkrankten Kindes für wenige Tage, eine Zeugenladung vor Gericht und Behördentermine, die nur während der Arbeitszeit möglich sind. Zwei Einschränkungen sind entscheidend: § 616 BGB ist abdingbar — viele Arbeitsverträge schließen ihn aus oder begrenzen ihn — und ein Tarifvertrag ersetzt ihn häufig durch einen abschließenden Katalog wie § 29 TVöD. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, bleibt meist ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, weil die Arbeitspflicht bei einer unverschuldeten Verhinderung entfällt; nur die Bezahlung fällt weg.
Muss der Arbeitgeber einen Arztbesuch während der Schicht bezahlen?
Nur, wenn der Besuch während der Arbeitszeit notwendig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das schon 1984 entschieden (29. Februar 1984 — 5 AZR 92/82): Der Beschäftigte muss versuchen, den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen; notwendig ist der Besuch in der Arbeitszeit, wenn der Arzt ihn zu keiner anderen Zeit anbietet oder eine medizinische Notwendigkeit besteht — akute Beschwerden, nüchtern zu erfolgende Untersuchungen, vom Arzt vorgegebene Zeitfenster. Im Schichtbetrieb ist diese Frage schärfer als im Büro: Wer Spätschicht hat, kann den Vormittagstermin in seiner Freizeit wahrnehmen und bekommt nichts bezahlt; wer Frühschicht hat, ist für denselben Termin freizustellen. Das gilt aber nur, wenn der Dienstplan bei der Terminvergabe schon feststand. Wird ein Facharzttermin drei Monate im Voraus vergeben und der Plan erst zwei Wochen vorher bekannt, kann niemand den Termin um den Dienst herum legen — dann ist die Freistellung bezahlt, es sei denn, § 616 BGB ist vertraglich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall stattdessen die Schicht verlegen, solange die Änderung billigem Ermessen nach § 106 GewO entspricht.
Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es bei einem Todesfall in der Familie?
Ohne Tarifvertrag gibt es keine feste Zahl. Nach § 616 BGB gilt als üblich: ein bis zwei Tage beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils — für die Organisation der ersten Tage und die Beerdigung. Bei entfernteren Angehörigen (Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern) wird häufig nur der Tag der Beisetzung als angemessen angesehen. Tarifverträge legen das fest: § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD gewährt zwei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils; für andere Angehörige nichts. Wichtig für den Dienstplan: Freigestellt wird nur von Arbeit, die tatsächlich angesetzt war. Fällt die Beerdigung auf einen freien Tag oder in die schichtfreie Zeit, entsteht kein Anspruch auf einen Ersatztag — weder nach § 616 BGB noch nach dem TVöD. Was viele Betriebe trotzdem tun, nämlich in einem solchen Fall aus Kulanz einen Tag geben, ist eine freiwillige Leistung und sollte als solche dokumentiert werden, damit keine betriebliche Übung entsteht.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026 und wer zahlt?
Für 2026 gilt weiterhin die erhöhte Zahl: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr (§ 45 Abs. 2a SGB V, verlängert durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom Dezember 2025). Voraussetzung: gesetzlich versichertes Kind unter zwölf Jahren, ärztliche Bescheinigung, keine andere Person im Haushalt, die die Betreuung übernehmen kann. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Tagen nichts; die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, der Beschäftigte hat nach § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Das gilt allerdings nur, „soweit nicht aus demselben Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht“ — ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber für die ersten Tage (die Rechtsprechung geht bei der Pflege eines erkrankten Kindes von bis zu fünf Tagen aus, BAG 19. April 1978 — 5 AZR 834/76) das volle Entgelt zahlen, und die Kasse springt erst danach ein. Für Beschäftigte mit vollständigem Ausschluss des § 616 BGB beginnt das Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag. Ob 15 Tage auch 2027 gelten, war zum Redaktionsschluss offen.
Was ist, wenn das Ereignis auf einen freien Tag oder in die Nachtschicht fällt?
§ 616 BGB setzt voraus, dass der Beschäftigte an der Arbeitsleistung verhindert ist — also an einem Tag, an dem er nach Dienstplan hätte arbeiten müssen. Ein Ereignis am freien Tag löst keinen Anspruch aus und wird nicht nachgeholt. Bei Nachtschichten stellt sich die Frage, welche Schicht „der Tag“ ist: Stirbt ein Angehöriger am Dienstag und die Beerdigung ist am Freitag, bezieht sich die Freistellung auf die Schicht, die am Tag des Anlasses geleistet werden müsste — bei einer Nachtschicht von Donnerstag 22:00 Uhr bis Freitag 6:00 Uhr wird man die Freistellung für die Nacht vor der Beerdigung bejahen müssen, weil eine Beerdigung am Vormittag nach einer durchgearbeiteten Nacht nicht zumutbar ist, und für die Nacht von Freitag auf Samstag je nach Umständen ebenfalls. Weil das Gesetz dazu schweigt, gehört die Regel in eine Betriebsvereinbarung: Welche Schicht gilt bei Nachtdiensten als „Tag des Ereignisses“, und wird bei einem Anlass in der schichtfreien Zeit kulanzhalber etwas gewährt oder nicht.
Kann der Arbeitgeber § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausschließen?
Ja. § 616 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung dispositiv; er kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen, begrenzt oder erweitert werden. Ein vollständiger Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig, wenn die Klausel klar formuliert ist — etwa: „Ein Anspruch auf Vergütung bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB besteht nicht.“ Häufiger sind Begrenzungen: ein abschließender Katalog von Anlässen mit festen Tagen, wie ihn § 29 TVöD kennt, oder eine Höchstdauer. Drei Grenzen bleiben: Der Ausschluss betrifft nur die Vergütung, nicht das Recht, der Arbeit fernzubleiben — die unbezahlte Freistellung bei unverschuldeter Verhinderung bleibt. Spezialgesetzliche Ansprüche (Freiwillige Feuerwehr, THW, Kinderkrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Betriebsratsschulung, Mutterschutz-Untersuchungen nach § 7 MuSchG) werden davon nicht berührt. Und wer § 616 BGB ausschließt, sollte wissen, dass damit das Kinderkrankengeld und das Pflegeunterstützungsgeld der Kassen schon ab dem ersten Tag greifen — der Ausschluss verschiebt die Kosten, er beseitigt die Fehlzeit nicht.
Werden bei einer bezahlten Freistellung auch die Schichtzuschläge gezahlt?
Ja. § 616 BGB erhält den „Anspruch auf die Vergütung“, und die wird nach dem Lohnausfallprinzip berechnet: Der Beschäftigte bekommt, was er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte — also einschließlich der für die ausgefallene Schicht geplanten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie tariflicher Wechselschichtzulagen, soweit sie an die konkrete Schicht gebunden sind. Steuerlich gibt es einen Unterschied: Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Zuschläge für eine freigestellte Schicht sind deshalb voll steuer- und beitragspflichtig, genau wie bei Krankheit und Urlaub. In der Lohnabrechnung muss die freigestellte Schicht mit ihren Planzuschlägen erfasst und als Freistellung gekennzeichnet werden — ein Grund, warum die Freistellung als eigener Abwesenheitstyp im Dienstplan angelegt sein sollte und nicht als „Frei“.
Darf der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen — und welchen?
Ja, für alle Anlässe: Wer die Vergütung ohne Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 616 BGB. Beim Arztbesuch ist das eine Bescheinigung der Praxis über Datum und Zeit des Termins — nicht über die Diagnose — und bei Bedarf die Bestätigung, dass kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war. Beim Todesfall die Sterbeurkunde oder Traueranzeige, bei der Zeugenladung die Ladung, beim Kind die ärztliche Bescheinigung nach § 45 SGB V, beim Feuerwehreinsatz die Einsatzbestätigung der Gemeinde. Datenschutzrechtlich gilt: Der Betrieb darf erheben, was er zur Prüfung des Anspruchs braucht (§ 26 Abs. 1 BDSG), aber nicht mehr — keine Diagnose, keine Krankheitsart des Kindes, keine Einzelheiten des Gerichtsverfahrens. Der Nachweis gehört in die Personalakte mit Zugriffsbeschränkung, nicht in die Dienstplan-Notiz, die das ganze Team liest.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 616, 629 BGB, § 106 GewO, § 5 ArbZG, §§ 2 und 4 EFZG, § 45 SGB V in der ab 2026 geltenden Fassung, § 44a SGB XI, § 2 PflegeZG, § 7 MuSchG, § 3 THW-Gesetz, § 20 BHKG NRW, § 45 DRiG, § 22 JVEG, Arbeitsplatzschutzgesetz, § 3b EStG, § 26 BDSG, § 29 TVöD, §§ 37, 87 und 88 BetrVG; ergänzend BAG 29. Februar 1984 — 5 AZR 92/82 zum Arztbesuch während der Arbeitszeit und BAG 19. April 1978 — 5 AZR 834/76 zur Pflege eines erkrankten Kindes), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.