Ratgeber · Kosten
Personalkostenquote im Dienstplan: Welche Kennzahlen ein Schichtbetrieb wirklich braucht, was eine produktive Stunde kostet, wie man aus Umsatz ein Stundenbudget macht — und wo das Arbeitsrecht dem Sparen Grenzen setzt
Warum der Dienstplan eine Kostenentscheidung ist
In den meisten Schichtbetrieben wird der Dienstplan als Organisationsaufgabe verstanden: Wer arbeitet wann, wer hat Urlaub, wer springt ein. Wirtschaftlich ist er aber die wichtigste Budgetentscheidung der Woche. Jede geplante Stunde ist eine Kostenzusage, die sich nach Veröffentlichung kaum noch zurücknehmen lässt — und jede fehlende Stunde kostet Umsatz, Qualität oder Gesundheit des Teams.
Die Folge in der Praxis: Monatlich kommt aus der Lohnbuchhaltung eine Zahl, die zu hoch ist, und niemand kann sagen, an welchem Tag und in welcher Schicht das Geld geblieben ist. Kennzahlen im Dienstplan drehen diese Reihenfolge um. Sie machen schon beim Planen sichtbar, was der Plan kostet und ob er zum erwarteten Geschäft passt. Wie man den Bedarf an Köpfen grundsätzlich ermittelt, steht im Beitrag Personalbedarf berechnen; hier geht es um die laufende Steuerung von Woche zu Woche.
Die Kennzahlen im Überblick
| Kennzahl | Formel | Wofür sie taugt |
|---|---|---|
| Personalkostenquote | Personalkosten ÷ Umsatz × 100 | Wirtschaftlichkeit insgesamt, Vergleich von Monaten und Standorten |
| Umsatz pro Arbeitsstunde (SPLH) | Nettoumsatz ÷ Arbeitsstunden | Direkte Steuerung des Plans, unabhängig vom Lohnniveau |
| Vollkosten je produktiver Stunde | Jahrespersonalkosten ÷ tatsächlich geleistete Stunden | Umrechnung von Euro-Budget in Stunden |
| Plan-Ist-Abweichung | (Ist-Stunden − Plan-Stunden) ÷ Plan-Stunden | Planungsqualität, verdeckte Überstunden, ungeplante Verlängerungen |
| Überstundenquote | Mehrarbeitsstunden ÷ Sollstunden | Dauerhafte Unterbesetzung erkennen |
| Zuschlagsquote | Zuschläge ÷ Grundlohn | Kosten von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| Ausfallquote | Krankheits- und sonstige Ausfallstunden ÷ Sollstunden | Reserve im Plan, Gesundheitsrisiken |
| Fremdpersonalanteil | Stunden Leiharbeit/Aushilfen ÷ Gesamtstunden | Teure Lückenfüller sichtbar machen |
Personalkostenquote — richtig abgegrenzt
Die Personalkostenquote ist die bekannteste und zugleich die am häufigsten falsch berechnete Kennzahl. Typischer Fehler: Es werden nur die Bruttolöhne angesetzt. Zu den Personalkosten gehören aber auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Umlagen U1, U2 und U3, der Beitrag zur Berufsgenossenschaft, steuer- und beitragsfreie Zuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Pauschalabgaben für Minijobs sowie die Rechnungen für Leiharbeit und Fremdpersonal. Ohne diese Bestandteile wirkt die Quote um rund ein Viertel besser, als sie ist — und ein Standort mit viel Leiharbeit sieht billiger aus als einer mit eigenem Personal.
Als grobe Erfahrungswerte gelten in der Gastronomie etwa 30 bis 40 Prozent vom Nettoumsatz, in der Hotellerie ähnliche Größenordnungen, im Lebensmitteleinzelhandel eher 10 bis 15 Prozent und in Pflegeeinrichtungen 60 bis 75 Prozent der Erlöse. Das sind Orientierungswerte, keine Normen. Aussagekräftiger ist der Vergleich mit dem eigenen Betrieb: zwischen Monaten, zwischen Standorten und zwischen Plan und Ist.
Umsatz pro Arbeitsstunde — die Steuerungsgröße für den Plan
Für die Wochenplanung ist der Umsatz pro Arbeitsstunde praktischer als die Quote. Er ist unabhängig davon, ob die eingeplante Kraft 14,60 oder 22 Euro verdient, und lässt sich direkt in Stunden übersetzen: Bei einer Umsatzprognose von 4.000 Euro für einen Samstag und einem Zielwert von 70 Euro je Stunde stehen rund 57 Stunden zur Verfügung. Wichtig ist der Blick auf Tage und Tagesabschnitte — ein guter Wochenschnitt kann überbesetzte Vormittage und überlastete Abende verbergen. In der Pflege und anderen Bereichen ohne Umsatz je Schicht übernehmen Leistungsgrößen die gleiche Rolle: Bewohner je Pflegekraft, Belegung, Aufträge oder Pakete je Stunde.
Was eine produktive Stunde wirklich kostet
Wer ein Personalbudget in Stunden übersetzt, braucht den Vollkostensatz je produktiver Stunde. Er enthält zwei Aufschläge auf den Stundenlohn: die Lohnnebenkosten und die bezahlten Stunden, in denen nicht gearbeitet wird.
| Position (Modell: Vollzeit, 40 Std./Woche) | Wert |
|---|---|
| Stundenlohn brutto | 15,00 € |
| Arbeitgeberanteile Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung (2026, Ø-Zusatzbeitrag) | ca. 21 % |
| Umlagen U1/U2/U3 und Berufsgenossenschaft (branchen- und kassenabhängig) | ca. 3 % |
| = Arbeitgeberkosten je bezahlter Stunde | 18,60 € |
| Bezahlte Stunden im Jahr (261 Wochentage × 8 Std., inkl. Feiertage) | 2.088 Std. |
| abzüglich 30 Tage Urlaub, ca. 9 Feiertage auf Wochentagen, 12 bezahlte Krankheitstage, 2 Tage Fortbildung | − 424 Std. |
| = tatsächlich geleistete (produktive) Stunden | 1.664 Std. |
| Ausfallfaktor (2.088 ÷ 1.664) | 1,25 |
| Vollkosten je produktiver Stunde (18,60 € × 1,25) | ca. 23,30 € |
Aus 15 Euro Stundenlohn werden also gut 23 Euro — das 1,55-Fache. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kommen noch hinzu; sie sind nach § 3b EStG in bestimmten Grenzen steuerfrei und bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde auch beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV), für den Arbeitgeber aber trotzdem Kosten. Wie sich Zuschläge in Urlaub und Krankheit fortsetzen, beschreibt der Beitrag Zuschläge bei Krankheit, Urlaub und Feiertag.
Bei Minijobs liegen die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers mit Umlagen bei gut 30 Prozent; Urlaub, Feiertage und Entgeltfortzahlung stehen Minijobbern genauso zu. Der oft gehörte Satz „Aushilfen sind billiger“ stimmt deshalb nur, wenn man Flexibilität meint, nicht den Stundensatz. Leiharbeit wird typischerweise mit Verrechnungssätzen deutlich über dem eigenen Vollkostensatz abgerechnet — als Spitzenabdeckung sinnvoll, als Dauerlösung teuer.
Vom Umsatz zum Stundenbudget: ein Rechenbeispiel
Ein Restaurant erwartet in einer normalen Herbstwoche 28.000 Euro Nettoumsatz. Die Zielquote für den Service und die Küche liegt bei 32 Prozent, also bei 8.960 Euro Personalkosten. Bei einem durchschnittlichen Vollkostensatz von 21,50 Euro je produktiver Stunde (Mischung aus Vollzeit, Teilzeit und Minijob) stehen rund 417 Stunden zur Verfügung.
Der naheliegende Fehler ist, diese 417 Stunden proportional zum Umsatz auf die Wochentage zu verteilen. Ein Teil der Arbeit skaliert aber nicht mit dem Umsatz: Öffnen, Mise en place, Schließen, Reinigung und eine Mindestbesetzung, ohne die der Betrieb nicht öffnen kann — auch aus Gründen der Arbeitssicherheit. Diese Grundbesetzung wird zuerst abgezogen, erst der Rest folgt der Prognose.
| Tag | Umsatzanteil | Grundbesetzung | Variabel (nach Umsatz) | Stunden gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Montag | 9 % | 30 | 18 | 48 |
| Dienstag | 10 % | 30 | 20 | 50 |
| Mittwoch | 12 % | 30 | 25 | 55 |
| Donnerstag | 14 % | 30 | 29 | 59 |
| Freitag | 19 % | 30 | 39 | 69 |
| Samstag | 22 % | 30 | 45 | 75 |
| Sonntag | 14 % | 30 | 29 | 59 |
| Woche | 100 % | 210 | 205 | 415 |
Das Ergebnis: Der Montag liegt mit 48 Stunden und 2.520 Euro Umsatz bei rund 52 Euro je Stunde, der Samstag mit 75 Stunden und 6.160 Euro bei rund 82 Euro. Die Quote ist am Montag also zwangsläufig schlechter — und das ist kein Planungsfehler, sondern der Preis der Öffnung. Wer an schwachen Tagen auf die Wochenzielquote drückt, unterschreitet die Grundbesetzung; wer an starken Tagen nur proportional plant, überlastet das Team genau dann, wenn am meisten verdient wird. Die richtige Steuerungsfrage lautet: Lohnt sich die Öffnung des schwachen Tages oder Tagesabschnitts überhaupt? Das ist eine unternehmerische Entscheidung über Öffnungszeiten, nicht über den Dienstplan.
Wo das Arbeitsrecht dem Sparen Grenzen setzt
Schichten streichen bei schwachem Umsatz: Betriebsrisiko
Die Umsatzprognose ist eine Annahme, der veröffentlichte Dienstplan eine Zusage. Wird es am Dienstagabend leer und schickt die Schichtleitung zwei Kräfte unbezahlt nach Hause, bleibt der Lohnanspruch bestehen: Der Arbeitgeber trägt das Wirtschafts- und Betriebsrisiko, der Lohn ist nach § 615 BGB zu zahlen. Ein „Minusstunden-Konto“ hilft nur, wenn ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart ist und die Belastung mit Minusstunden dort ausdrücklich geregelt ist. Ausführlich dazu: Die Schicht fällt aus.
Wer flexibel auf Umsatz reagieren will, muss die Flexibilität vorher vereinbaren — etwa als Arbeit auf Abruf. Dann gelten die Grenzen des § 12 TzBfG: Ohne Vereinbarung gelten 20 Wochenstunden als vereinbart, die abrufbare Zusatzarbeit ist auf 25 Prozent der Mindestarbeitszeit begrenzt, eine Reduzierung auf 20 Prozent der Höchstarbeitszeit, und die Lage der Arbeit muss mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden. Bei dauerhaften Einbrüchen ist Kurzarbeit das passende Instrument, nicht das stille Streichen von Schichten.
Mindestlohn, Zeiterfassung, Pausen und Ruhezeit
Der bequemste Weg, eine Quote zu schönen, ist unbezahlte Arbeit: Übergaben vor Schichtbeginn, Kassenabrechnung nach dem Ausstempeln, gekürzte Pausen, nicht erfasste Überstunden. Das ist kein Sparen, sondern ein Rechtsverstoß. Jede Arbeitsstunde ist mindestens mit dem Mindestlohn zu bezahlen (§ 1 MiLoG; ab 1. Januar 2027 14,60 Euro, siehe Mindestlohn 2027); Verstöße sind nach § 21 MiLoG mit Bußgeld bis 500.000 Euro bedroht. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ist die Arbeitszeit zu erfassen — eine Kennzahl, die auf nicht erfasster Arbeit beruht, wird damit zugleich zum Beweismittel gegen den Betrieb. Mehr dazu in Schichtübergabe und Stempelzeit gegen Dienstplan.
Ebenso wenig darf ein Budget dazu führen, dass Pausen nach § 4 ArbZG ausfallen, die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG unterschritten oder die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten wird. Ein Plan, der nur mit Dauer-Überstunden der Stammkräfte aufgeht, ist kein effizienter Plan, sondern eine verdeckte Unterbesetzung — mit Folgen für Krankenstand und Fluktuation, die in der Quote erst Monate später auftauchen.
Kennzahlen je Person: Mitbestimmung und Datenschutz
Teamkennzahlen sind unproblematisch. Heikel wird es, sobald eine Software Kennzahlen einzelnen Beschäftigten zuordnet — Umsatz je Kellner, Scans je Kassiererin, Einsätze je Fahrer. Das ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Besteht ein Betriebsrat, ist sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig; nach ständiger Rechtsprechung des BAG genügt es, dass die Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist — auf die Absicht kommt es nicht an. Ohne Betriebsvereinbarung darf ein solches Dashboard nicht betrieben werden. Auch die Verteilung des Stundenbudgets auf Schichten berührt die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung (Nr. 3), siehe Betriebsrat und Dienstplan.
Datenschutzrechtlich muss jede personenbezogene Auswertung einem festgelegten Zweck dienen und erforderlich sein (Art. 5 und 6 DSGVO); eine Betriebsvereinbarung kann als Rechtsgrundlage dienen, muss aber selbst den Maßstäben der DSGVO genügen (EuGH, Urteil vom 19.12.2024, C-65/23). Und arbeitsrechtlich taugen Personenkennzahlen nur begrenzt als Beleg für schlechte Leistung: Eine Kündigung wegen Minderleistung setzt nach dem BAG (Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 667/02) eine längerfristige, deutliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung vergleichbarer Beschäftigter voraus — bei schichtabhängigen Umsätzen ist ein fairer Vergleich kaum herzustellen. Mehr im Beitrag Datenschutz im Dienstplan.
Plan-Ist-Abweichung: die unterschätzte Kennzahl
Viele Betriebe planen ordentlich und verlieren das Geld in der Ausführung: Schichten werden um 20 Minuten verlängert, weil der Abschluss länger dauert; Einspringer werden zusätzlich statt ersatzweise geholt; Kräfte stempeln früher ein als geplant. Eine Plan-Ist-Abweichung von 5 Prozent klingt harmlos — bei 415 Wochenstunden sind das aber rund 21 Stunden oder knapp 450 Euro, aufs Jahr gerechnet über 23.000 Euro.
Die Abweichung ist zugleich die ehrlichste Kennzahl für die Planungsqualität. Liegt das Ist regelmäßig über dem Plan, ist meist nicht das Team zu langsam, sondern der Plan zu knapp: Übergaben, Rüstzeiten oder Umkleidezeiten fehlen. Liegt es regelmäßig darunter, werden Schichten vorzeitig beendet — dann ist zu prüfen, ob dabei Lohn einbehalten wird, der nach § 615 BGB geschuldet ist.
Zehn Regeln für die Steuerung mit Kennzahlen
- Vollkosten statt Stundenlohn: Budgets mit dem Satz je produktiver Stunde rechnen.
- Grundbesetzung zuerst: Fixe Stunden für Öffnen, Schließen und Mindestbesetzung abziehen, nur den Rest nach Umsatz verteilen.
- Prognose aus Daten: Vorjahreswoche, Wochentagsmuster, Feiertage, Ferien, Wetter und Events — nicht aus dem Bauch.
- Tagesabschnitte betrachten: Umsatz je Stunde nach Vormittag, Mittag, Abend; Schichtbeginne an die Kurve anpassen.
- Flexibilität vorher vereinbaren: Arbeitszeitkonto oder Abrufarbeit statt spontaner unbezahlter Absagen.
- Plan-Ist wöchentlich prüfen: Abweichungen je Schicht ansehen, nicht nur die Monatssumme.
- Überstundenquote begrenzen: Dauerhaft mehr als 15 bis 20 Prozent sind ein Stellensignal.
- Fremdpersonal sichtbar machen: Leiharbeit und Aushilfen in die Quote einrechnen.
- Teamebene vor Personenebene: Personenbezogene Kennzahlen nur mit Betriebsvereinbarung und klarem Zweck.
- Quote nie über Recht: Pausen, Ruhezeit, Mindestlohn und Zeiterfassung sind keine Budgetposten.
Checkliste für die Dienstplan-Software
- Budgetanzeige im Plan: geplante Stunden und Kosten je Tag, Team und Standort schon beim Planen.
- Vollkostensätze je Beschäftigtengruppe mit Arbeitgeberanteilen, Umlagen und Zuschlägen.
- Umsatzprognose oder Schnittstelle zur Kasse für Umsatz pro Arbeitsstunde und Personalkostenquote.
- Mindestbesetzung je Schicht als harte Regel, die das Budget nicht unterschreiten kann.
- Plan-Ist-Vergleich aus der Zeiterfassung mit Abweichung je Schicht.
- Überstunden- und Kontosalden mit Warnschwellen.
- ArbZG-Prüfung von Pausen, Ruhezeit und Höchstarbeitszeit vor Veröffentlichung.
- Zuschlagsberechnung nach Tarif oder Vertrag, getrennt nach steuerfreiem und steuerpflichtigem Teil.
- Rollen und Rechte: Kostendaten nur für Planende, keine Personenrankings ohne Vereinbarung.
- Export für Lohnbuchhaltung und Controlling, damit Plan, Ist und Abrechnung dieselben Zahlen zeigen.
Welche Systeme Budgetanzeige, Zeiterfassung und Lohnexport verbinden, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.
Fazit
Die Personalkostenquote ist keine Zahl für den Jahresabschluss, sondern eine Planungsgröße. Wer den Vollkostensatz je produktiver Stunde kennt, Umsatzprognosen in Stundenbudgets übersetzt, die Grundbesetzung davon trennt und Plan und Ist jede Woche vergleicht, steuert den größten Kostenblock dort, wo er entsteht: im Dienstplan. Die Grenzen sind dabei klar — Betriebsrisiko, Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz und Mitbestimmung. Eine gute Quote, die nur durch unbezahlte Minuten, gestrichene Pausen oder ausgebrannte Stammkräfte entsteht, ist eine Rechnung, die später kommt.
Häufige Fragen zur Personalkostenquote im Dienstplan
Wie berechnet man die Personalkostenquote?
Personalkostenquote = Personalkosten geteilt durch Umsatz (bzw. Gesamtleistung) mal 100. Zu den Personalkosten gehören nicht nur Bruttolöhne, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Umlagen U1, U2 und U3, der Beitrag zur Berufsgenossenschaft, Zuschläge, Sonderzahlungen sowie die Kosten für Aushilfen und Leiharbeit. Wer nur die Bruttolöhne ansetzt, unterschätzt die Quote um rund ein Viertel. Für die Dienstplansteuerung ist die Quote auf Wochen- oder Tagesebene aussagekräftiger als die Jahresquote aus der Bilanz, weil sie zeigt, wo geplante Stunden und tatsächlicher Bedarf auseinanderlaufen.
Welche Personalkostenquote ist normal?
Das hängt stark von der Branche ab. Als grobe Erfahrungswerte gelten in der Gastronomie etwa 30 bis 40 Prozent vom Nettoumsatz, in der Hotellerie ähnlich, im Lebensmitteleinzelhandel eher 10 bis 15 Prozent, in Pflegeeinrichtungen dagegen 60 bis 75 Prozent der Erlöse. Diese Werte sind keine Normen, sondern Orientierungsgrößen; Lage, Betriebsgröße, Tarifbindung, Angebot und Öffnungszeiten verschieben sie deutlich. Sinnvoller als der Branchenvergleich ist der Vergleich mit dem eigenen Betrieb über die Zeit und zwischen Standorten.
Was ist Umsatz pro Arbeitsstunde (SPLH)?
Umsatz pro Arbeitsstunde — international Sales per Labor Hour (SPLH) — ist der Nettoumsatz eines Zeitraums geteilt durch die in diesem Zeitraum geleisteten bzw. geplanten Arbeitsstunden. Anders als die Personalkostenquote ist die Kennzahl unabhängig vom Lohnniveau und eignet sich deshalb für die direkte Steuerung des Dienstplans: Aus einer Umsatzprognose und einem Zielwert für den Umsatz je Stunde ergibt sich unmittelbar, wie viele Stunden geplant werden können. Sie sollte immer nach Tag oder Tagesabschnitt betrachtet werden, weil ein guter Wochenschnitt schwache Vormittage und überlastete Abende verdecken kann.
Was kostet eine Arbeitsstunde den Arbeitgeber wirklich?
Deutlich mehr als den Stundenlohn. Zum Bruttolohn kommen rund 21 Prozent Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Rente, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, 2026 je nach Krankenkasse), dazu Umlagen und Berufsgenossenschaft. Außerdem bezahlt der Arbeitgeber Stunden, in denen nicht gearbeitet wird: Urlaub, Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Fortbildung. In unserem Modell mit 15 Euro Stundenlohn, 30 Tagen Urlaub, Feiertagen und 12 bezahlten Krankheitstagen kostet jede tatsächlich geleistete Stunde rund 23,30 Euro, also gut das 1,5-Fache des Stundenlohns. Mit diesem Vollkostensatz — nicht mit dem Stundenlohn — sollte ein Stundenbudget gerechnet werden.
Darf ich Schichten streichen, wenn der Umsatz schwächer ist als geplant?
Nicht einseitig und nicht ohne Folgen. Ist eine Schicht im veröffentlichten Dienstplan zugewiesen und kann der Arbeitgeber die angebotene Arbeit wegen fehlender Gäste oder Aufträge nicht abnehmen, trägt er das Wirtschaftsrisiko: Der Lohn ist nach § 615 BGB trotzdem zu zahlen. Eine Planänderung ist nur im Rahmen des Direktionsrechts, mit angemessener Vorlaufzeit und — wo ein Betriebsrat besteht — mit dessen Zustimmung möglich. Bei vereinbarter Arbeit auf Abruf muss die Lage der Arbeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Wer Schichten ohne Lohn kurzfristig absagt, spart nur auf dem Papier und riskiert Nachzahlungen.
Ist es zulässig, Mitarbeiter nach ihrem Umsatz pro Stunde zu vergleichen?
Nur mit Vorsicht. Werden Kennzahlen technisch erfasst und einzelnen Beschäftigten zugeordnet — etwa Umsatz je Kassierer oder Pflegeminuten je Pflegekraft —, ist das eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Besteht ein Betriebsrat, ist sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig; es genügt, dass die Software zur Überwachung geeignet ist. Datenschutzrechtlich braucht die Auswertung einen klaren Zweck und muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Für die Dienstplanung reichen in aller Regel Kennzahlen auf Team-, Schicht- oder Standortebene.
Rechnen sich Überstunden oder eine zusätzliche Teilzeitkraft?
Das hängt vom Zuschlag und vom Umfang ab. Überstunden ohne Zuschlag sind meist günstiger als eine Neueinstellung, weil Urlaub, Krankheit und Einarbeitung nicht noch einmal anfallen. Mit 25 oder 50 Prozent Zuschlag dreht sich das Bild: Eine regelmäßig anfallende Überstundenmenge von mehr als etwa 15 bis 20 Prozent der Sollzeit eines Teams ist fast immer ein Signal, dass eine zusätzliche Stelle wirtschaftlicher wäre — ganz abgesehen von Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Krankheitsrisiko. Die Rechnung gehört mit Vollkosten je produktiver Stunde, nicht mit dem nackten Stundenlohn aufgemacht.
Welche Kennzahlen sollte eine Dienstplan-Software liefern?
Mindestens: geplante und geleistete Stunden je Tag, Team und Standort; Personalkosten mit Vollkostensatz, also inklusive Arbeitgeberanteilen und Zuschlägen; Umsatz pro Arbeitsstunde und Personalkostenquote im Abgleich mit einer Umsatzprognose; die Plan-Ist-Abweichung; die Überstunden- und Zuschlagsquote; Salden der Arbeitszeitkonten sowie Krankheits- und Ausfallquoten. Wichtig ist, dass die Zahlen schon während der Planung sichtbar sind — als Budgetanzeige im Plan — und nicht erst nach der Lohnabrechnung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 615 BGB, § 12 TzBfG, §§ 1, 21 MiLoG, §§ 3, 4, 5 ArbZG, § 3b EStG, § 1 SvEV, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG, Art. 5, 6 und 88 DSGVO, BAG 1 ABR 22/21, BAG 2 AZR 667/02, EuGH C-65/23), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Branchenquoten sind Erfahrungswerte, Rechenbeispiele vereinfacht; Beitragssätze, Umlagen und BG-Beiträge hängen von Krankenkasse, Branche und Betriebsgröße ab. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.