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Schulung, Teambesprechung, Betriebsversammlung: Was im Dienstplan als Arbeitszeit zählt — und warum der freie Tag dafür der teuerste Termin ist

Aktualisiert am Dienstplan-Profi Redaktion Nach fester Methodik geprüft

Der Termin, der neben dem Plan steht

Jeder Betrieb kennt sie: die Dienstbesprechung am ersten Montag im Monat, die Hygieneschulung, die Sicherheitsunterweisung zum Jahresbeginn, das Onboarding-Seminar für die neue Software, die Betriebsversammlung im Frühjahr, das Teammeeting, das die Leitung „kurz nach der Frühschicht“ angesetzt hat. Was diese Termine verbindet, ist nicht ihr Inhalt, sondern ihr Ort in der Organisation: Sie stehen fast nie im Dienstplan. Sie stehen im Outlook-Kalender der Leitung, auf dem Zettel am Schwarzen Brett oder in der WhatsApp-Gruppe — und damit außerhalb des Systems, das Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Vergütung berechnet.

Das ist kein Randproblem. Eine Pflegeeinrichtung mit 60 Beschäftigten kommt allein durch Pflichtunterweisungen, Expertenstandard-Schulungen und monatliche Teambesprechungen auf rund 24 Stunden je Person und Jahr. Das sind 1.440 Stunden — fast eine Vollzeitstelle —, die entweder im Plan stehen und bezahlt werden oder neben dem Plan stehen und irgendwann nachbezahlt werden müssen. Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine Frage des Rechts, sondern eine Frage der Planung.

Dieser Beitrag nimmt die Termine, die neben dem Plan stehen, und stellt sie hinein. Er beantwortet drei Fragen, die im Betrieb regelmäßig durcheinandergehen: Ist die Zeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes? Ist sie zu vergüten? Und darf der Arbeitgeber die Teilnahme überhaupt anordnen — auch am freien Tag?

Drei Fragen, die getrennt zu beantworten sind

Wie bei der Fahrtzeit liegt der Grund für die Unsicherheit in der Sprache. „Ist die Schulung Arbeitszeit?“ meint drei verschiedene Dinge, die auf drei verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und im Einzelfall verschieden ausgehen können.

Frage Rechtsgrundlage Wer braucht die Antwort?
Arbeitsschutz — zählt die Zeit gegen die Grenzen des ArbZG? § 2 Abs. 1 ArbZG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 28. Oktober 2021 — C-909/19 zur angeordneten Fortbildung Die Planung. Sie entscheidet über Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Pausen, Nacht- und Sonntagsarbeit.
Vergütung — ist die Zeit zu bezahlen, und mit welchem Satz? § 611a Abs. 2 BGB, § 612 BGB, Tarif- und Arbeitsvertrag; Sonderregeln in § 44 Abs. 1 BetrVG und § 37 Abs. 3 BetrVG Die Lohnabrechnung. Sie kann zahlen müssen, wo arbeitsschutzrechtlich strittig ist, ob Arbeitszeit vorliegt.
Teilnahmepflicht — darf der Betrieb die Teilnahme anordnen, und wann? § 106 GewO (billiges Ermessen), Arbeitsvertrag, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 98 BetrVG Die Leitung. Sie entscheidet, ob der Termin am freien Tag rechtmäßig angeordnet ist.

Die drei Antworten fallen für die angeordnete Schulung meist gleich aus — ja, ja, ja. Sie fallen für die freiwillige Abendfortbildung meist gleich aus — nein, nein, es gibt keine Anordnung. Interessant sind die Fälle dazwischen: die Betriebsversammlung, deren arbeitsschutzrechtliche Einordnung umstritten ist, die aber zweifelsfrei zu vergüten ist; die Betriebsratsschulung, die als Arbeitsbefreiung läuft und dennoch Freizeitausgleich auslöst; die „freiwillige“ Fortbildung, die der Betrieb zur Voraussetzung für den Einsatz macht.

Ebene eins: Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

Der Grundsatz seit dem EuGH-Urteil vom 28. Oktober 2021

Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Das sagt für die Schulung wenig. Die entscheidende Klärung kommt aus dem Unionsrecht: Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 in der Rechtssache C-909/19 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber angeordneten Berufsbildungsmaßnahme teilnimmt, Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist. Ausdrücklich gilt das auch dann, wenn die Maßnahme außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts und in den Räumen eines Dritten stattfindet.

Die Begründung ist dieselbe, die der Gerichtshof für Bereitschaft und für Fahrten zum Einsatzort verwendet: Wer auf Weisung des Arbeitgebers an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit sein muss, kann nicht frei über seine Zeit verfügen — und die Richtlinie kennt nur Arbeitszeit oder Ruhezeit, nichts dazwischen. Da § 2 Abs. 1 ArbZG richtlinienkonform auszulegen ist, ist die angeordnete Schulung damit auch nach deutschem Arbeitsschutzrecht Arbeitszeit. Das war in Deutschland schon vorher herrschende Meinung; seit dem Urteil ist es nicht mehr diskutabel.

Was daraus im Plan folgt

  • Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG): Die Schulungsstunden zählen gegen die acht Stunden werktäglich und gegen die zehn Stunden mit Ausgleich. Eine Frühschicht von 6:00 bis 14:00 Uhr plus eine dreistündige Schulung am Nachmittag ist ein Elf-Stunden-Tag und damit unzulässig — unabhängig davon, wie entspannt das Seminar war.
  • Ruhezeit (§ 5 ArbZG): Die elf Stunden beginnen mit dem Ende der Schulung, nicht mit dem Ende der Schicht. Dazu unten mehr — es ist der Punkt, an dem die meisten Pläne scheitern.
  • Pausen (§ 4 ArbZG): Ab sechs Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab neun Stunden 45 Minuten, jeweils in Abschnitten von mindestens 15 Minuten. Die Kaffeepause im Seminar zählt, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert und die Teilnehmer frei darüber verfügen können. Das Arbeitsessen mit Vortrag zählt nicht. Ein Ganztagsseminar von 9:00 bis 17:00 Uhr mit einer Mittagspause von 45 Minuten ist in Ordnung; dasselbe Seminar mit „Lunch im Raum“ ist ein Pausenverstoß.
  • Nachtarbeit (§ 6 ArbZG): Eine Schulung, die in die Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr fällt, ist Nachtarbeit mit allen Folgen — praktisch relevant bei Einweisungen in der Nachtschicht.
  • Sonn- und Feiertage (§ 9 ArbZG): Schulungen und Besprechungen gehören nicht zu den in § 10 ArbZG privilegierten Tätigkeiten. Dass der Betrieb sonntags arbeiten darf, weil er ein Krankenhaus, eine Gaststätte oder ein Verkehrsbetrieb ist, erlaubt nicht automatisch das Sonntagsseminar; zulässig ist am Sonntag nur die Arbeit, die die Ausnahme rechtfertigt. Die Hygieneschulung gehört in die Woche.
  • Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 ArbZG, BAG 13. September 2022 — 1 ABR 22/21): Jede Stunde über acht ist aufzuzeichnen, und nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Die Schulung, die nur im Kalender steht, fehlt in beiden Aufzeichnungen.

Ebene zwei: Die Vergütung

Fremdnützig heißt bezahlt

Das Bundesarbeitsgericht verwendet für die Vergütungsfrage seit Jahrzehnten dieselbe Formel: Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Wer auf Weisung des Betriebs an einer Schulung teilnimmt, befriedigt ein Bedürfnis des Betriebs — nämlich das nach qualifiziertem, unterwiesenem, belehrtem Personal. Die Zeit ist deshalb vergütungspflichtig, und zwar grundsätzlich mit dem vereinbarten Stundensatz.

Ob die Schulung dem Beschäftigten auch persönlich nützt, ändert daran nichts. Fast jede Fortbildung nützt beiden Seiten. Entscheidend ist, wer sie veranlasst hat. Und „veranlasst“ ist weit zu verstehen: Eine Anordnung liegt nicht nur vor, wenn die Leitung die Teilnahme ausdrücklich anweist, sondern auch, wenn sie die Teilnahme zur Voraussetzung für den weiteren Einsatz macht, wenn sie im Dienstplan eingetragen ist, wenn die Nichtteilnahme sanktioniert würde oder wenn der Betrieb die Qualifikation für den Einsatz braucht — der Fachkraft für Wundversorgung, dem Sicherheitsbeauftragten, dem Schichtführer mit Gabelstaplerschein. Wer eine Qualifikationsmatrix führt und Beschäftigte ohne den entsprechenden Eintrag nicht einsetzt, hat die Schulung damit angeordnet.

Eine geringere Vergütung ist möglich — mit Grenzen

Wie bei Reisezeiten kann für Schulungszeiten eine abweichende Vergütung vereinbart werden, durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag. Die Untergrenze ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG, gerechnet über den Kalendermonat. Eine Klausel, die angeordnete Schulungen pauschal als unbezahlt erklärt, ist in Formulararbeitsverträgen nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers für einen Teil der geschuldeten Arbeit aushebelt. Eine Betriebsvereinbarung kann die Vergütung tarifgebundener Betriebe wegen § 77 Abs. 3 BetrVG ohnehin nicht absenken.

Die drei Sonderregeln des Betriebsverfassungsgesetzes

Für drei Konstellationen hat der Gesetzgeber die Vergütungsfrage ausdrücklich geregelt — und in allen drei zugunsten der Beschäftigten.

  • Betriebsversammlung (§ 44 Abs. 1 BetrVG): Sie findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs zwingend etwas anderes erfordert. Die Zeit der Teilnahme einschließlich zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten; entstehen durch die Teilnahme zusätzliche Fahrtkosten, hat der Arbeitgeber sie zu erstatten. Für den Schichtbetrieb heißt das: Wer am freien Tag zur Versammlung kommt oder nach der Nachtschicht dafür bleibt, wird bezahlt, und die Fahrt zum Betrieb wird erstattet. Ist eine Vollversammlung wegen des Schichtbetriebs nicht möglich, sind nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Teilversammlungen durchzuführen — und die gehören dann in den Plan wie eine Schicht.
  • Betriebsratsschulung (§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 BetrVG): Für erforderliche Schulungen ist das Betriebsratsmitglied unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Liegt die Schulung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit — die klassische Konstellation der Nachtschichtkraft, die tagsüber zum Seminar fährt —, besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts, zu gewähren innerhalb eines Monats; ist das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Wer Betriebsratsmitglieder im Schichtplan hat, plant den Ausgleichstag am besten gleich mit.
  • Berufsschule und Prüfung (§ 15 BBiG): Auszubildende sind für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen und für den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen; die Zeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet und vergütet. Für jugendliche Auszubildende gelten zusätzlich die Anrechnungsregeln des § 9 JArbSchG. Einzelheiten stehen im Beitrag zu Azubis und Jugendlichen im Dienstplan.

Ebene drei: Darf der Betrieb die Teilnahme anordnen?

Das Weisungsrecht und der freie Tag

Der Arbeitgeber bestimmt nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes festlegen. Die Teilnahme an einer Schulung, die die geschuldete Tätigkeit betrifft, ist vom Weisungsrecht gedeckt — niemand kann sich weigern, die Sicherheitsunterweisung oder die Einweisung in das neue Kassensystem zu besuchen. Die Frage ist nicht das Ob, sondern das Wann.

Ein Termin am freien Tag ist eine Weisung zur Lage der Arbeitszeit. Sie muss billigem Ermessen entsprechen, also die wesentlichen Umstände des Falls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Der freie Tag ist dabei nicht unantastbar — es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein im Plan als frei ausgewiesener Tag nicht mehr geändert werden dürfte —, aber er hat Gewicht. Je kürzer der Termin, je länger die Anfahrt, je konkreter die private Verpflichtung (Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, ein bekannter Zweitjob), desto eher kippt die Abwägung. Eine einstündige Teambesprechung, für die eine Teilzeitkraft 40 Minuten anreist, ist an ihrem freien Tag kaum jemals billig; ein Ganztagsseminar mit sechs Wochen Vorlauf und der Möglichkeit, den Tag zu tauschen, in aller Regel schon. Was für die Änderung des Plans allgemein gilt, steht im Beitrag zur Dienstplan-Änderung.

Teilzeit: Die vereinbarte Lage ist die Grenze

Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen bestimmte Arbeitstage oder Zeitfenster vereinbart sind, endet das Weisungsrecht an dieser Vereinbarung. Wer vertraglich Montag bis Mittwoch arbeitet, kann nicht per Weisung zur Besprechung am Donnerstag verpflichtet werden; das ginge nur einvernehmlich oder durch Änderungsvertrag. Wer vertraglich 20 Stunden ohne feste Lage hat, kann zwar innerhalb der Woche verschoben werden, aber die Besprechungsstunde außerhalb der geplanten Schicht ist dann Mehrarbeit — zu vergüten und, bei entsprechender Regelung, mit Zuschlag. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden; die stillschweigende Erwartung, dass sie die Besprechung unbezahlt anhängen, während die Vollzeitkraft sie innerhalb ihrer Schicht vergütet bekommt, ist genau das. Mehr dazu im Beitrag zur Teilzeit im Dienstplan.

Der Betriebsrat entscheidet mit

Besteht ein Betriebsrat, ist die Anordnung eines Termins außerhalb des Plans in aller Regel mitbestimmungspflichtig — und ohne Zustimmung unwirksam. Die Besprechung am freien Tag ist eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Verlegung der Schulung in eine andere Schicht ist eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 2. Für Berufsbildungsmaßnahmen kommt § 98 BetrVG hinzu, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung einräumt, und § 96 BetrVG, der die Beratung über den Berufsbildungsbedarf vorsieht. Ein Betriebsrat, der die Dienstpläne mitbestimmt, hat deshalb auch Anspruch darauf, dass die Schulungstermine in ihnen stehen. Wie die Mitbestimmung beim Dienstplan insgesamt läuft, erklärt der Beitrag zu Betriebsrat und Dienstplan.

Die Pflichttermine: Wo das Gesetz die Arbeitszeit vorschreibt

Für eine Reihe von Schulungen stellt sich die Frage nach der Anordnung gar nicht, weil der Arbeitgeber sie durchführen muss — und das Gesetz teilweise ausdrücklich vorschreibt, dass sie in der Arbeitszeit liegen. Diese Termine sind in jedem Betrieb vorhanden, sie wiederholen sich jährlich, und sie sind der Grund, warum die Schulungsfrage keine Frage einzelner Seminare ist, sondern eine Frage der Jahresplanung.

Pflichttermin Rechtsgrundlage Rhythmus Arbeitszeit?
Sicherheitsunterweisung § 12 Abs. 1 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 Bei Einstellung, bei Veränderungen, mindestens jährlich Ja, kraft Gesetzes — § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG: „während der Arbeitszeit“
Belehrung Lebensmittelhygiene § 43 Abs. 4 IfSG Alle zwei Jahre, dokumentiert Ja — Pflicht des Arbeitgebers, angeordnet, fremdnützig
Ersthelfer-Ausbildung und Fortbildung § 26 DGUV Vorschrift 1 Grundkurs 9 Unterrichtseinheiten, Fortbildung alle zwei Jahre Ja — für die benannten Ersthelfer
Brandschutzhelfer § 10 ArbSchG, ASR A2.2 Ausbildung, Wiederholung in der Regel alle drei bis fünf Jahre Ja — für die benannten Helfer
Datenschutzunterweisung Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 32 Abs. 4 DSGVO Regelmäßig, betrieblich festgelegt Ja — angeordnet
Betriebsversammlung §§ 42–44 BetrVG Vierteljährlich auf Einladung des Betriebsrats Vergütung wie Arbeitszeit kraft Gesetzes; Planung als Arbeitszeit empfohlen
Fachliche Pflichtfortbildung Berufsrecht, Tarifvertrag, Versorgungsverträge (z. B. Expertenstandards in der Pflege) Jährlich, oft mit Stundenvorgabe Ja — angeordnet, weil einsatzrelevant

Die erste Zeile ist die wichtigste. § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG lässt keinen Spielraum: Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Ein Betrieb, der seine Sicherheitsunterweisung als unbezahlten Zusatztermin an den freien Tag legt, verstößt nicht nur gegen die Vergütungspflicht, sondern gegen eine ausdrückliche arbeitsschutzrechtliche Vorgabe — und § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG erlaubt der Aufsichtsbehörde, Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen mit Bußgeld zu belegen. Dieselbe Behörde, die nach einem Unfall die Unterweisungsnachweise anfordert, sieht dann auch, wann die Unterweisung stattgefunden hat.

Die Ruhezeitfalle: Warum die Besprechung zwischen zwei Schichten der teuerste Termin ist

Von allen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ist die Ruhezeit diejenige, die durch Termine neben dem Plan am häufigsten verletzt wird — und die am seltensten bemerkt wird. Der Mechanismus ist einfach: Die Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG muss ununterbrochen elf Stunden betragen. Jede Arbeitszeit, auch eine kurze, beendet die laufende Ruhezeit und startet eine neue. Eine Besprechung zwischen zwei Schichten liegt deshalb nicht in der Ruhezeit, sondern teilt sie in zwei Stücke, von denen keines elf Stunden lang sein muss.

Ein Beispiel aus der Pflege: Die Frühschicht endet um 14:00 Uhr. Die Stationsleitung setzt für 18:00 Uhr eine einstündige Teambesprechung an, damit „alle dabei sein können“. Die Kollegin aus der Frühschicht kommt, weil es angeordnet ist. Ihre Ruhezeit beginnt jetzt um 19:00 Uhr und endet frühestens um 6:00 Uhr am Folgetag. Die im Plan stehende Frühschicht ab 6:00 Uhr ist gerade noch zulässig; eine Frühschicht ab 5:45 Uhr wäre es nicht. Der Kollege, der für die Nachtschicht ab 21:00 Uhr eingeteilt ist und ebenfalls um 18:00 Uhr kommt, hat zwischen 19:00 und 21:00 Uhr zwei Stunden Ruhezeit — und beginnt eine Nachtschicht, die nach § 5 ArbZG nicht beginnen dürfte. Der Plan zeigt beides nicht, weil die Besprechung nicht im Plan steht.

Dieselbe Falle stellt sich bei mehrtägigen Seminaren mit Anreise am Vorabend, bei Betriebsversammlungen, die „für die Nachtschicht“ um 7:00 Uhr nach Schichtende angesetzt werden, und bei E-Learning-Modulen, die Beschäftigte zwischen zwei Schichten zu Hause durcharbeiten. Die Lösung ist in allen Fällen dieselbe: Der Termin muss als Arbeitszeit im Plan stehen, und die Ruhezeitprüfung muss ihn sehen. Wer das nicht sicherstellt, hat keinen Plan, der die Ruhezeit prüft, sondern einen, der sie annimmt. Die Einzelheiten zur Ruhezeit — einschließlich der Verkürzung auf zehn Stunden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen — stehen im Beitrag zur Ruhezeit nach § 5 ArbZG.

Zehn Konstellationen aus der Praxis

Konstellation Arbeitszeit (ArbZG) Vergütung Im Dienstplan
Sicherheitsunterweisung, 30 Minuten zu Schichtbeginn Ja Ja, voller Satz Innerhalb der Schicht, keine eigene Buchung nötig
Angeordnetes Ganztagsseminar beim externen Anbieter Ja (EuGH C-909/19), inklusive angeordneter Anreise Ja; abweichender Satz vereinbar, Untergrenze Mindestlohn Als Schulungsschicht, mit Pausen und Ruhezeit danach
Teambesprechung innerhalb der Schicht Ja Ja Innerhalb der Schicht; die Besetzung auf der Fläche muss trotzdem stimmen
Teambesprechung am freien Tag, angeordnet Ja — und sie unterbricht die Ruhezeit Ja, als Mehrarbeit; bei Teilzeit gilt § 4 TzBfG Als eigene Kurzschicht; Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Betriebsversammlung nach der Nachtschicht Umstritten; sichere Planung: ja Ja, kraft § 44 Abs. 1 BetrVG, inklusive Wegezeit und Fahrtkosten Als Arbeitszeit; Höchstarbeitszeit mit der Nachtschicht zusammen prüfen
Betriebsratsschulung außerhalb der eigenen Schicht Arbeitsbefreiung; für die Planung wie Arbeitszeit Entgeltfortzahlung; Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG Schulungstage und Ausgleichstag im Plan hinterlegen
Angeordnetes E-Learning zu Hause Ja Ja, nach Sollzeit oder tatsächlicher Dauer Als eigene Zeitart mit Sollzeit; nicht „bei Gelegenheit“
Freiwilliges Abendseminar ohne betriebliche Erwartung Nein Nein Nicht im Plan; die Ruhezeit läuft trotzdem, aber sie ist Sache des Beschäftigten
Bildungsurlaub nach Landesrecht Bezahlte Freistellung, keine Arbeitszeit Entgeltfortzahlung nach dem jeweiligen Landesgesetz Als Abwesenheit; Antragsfristen von meist vier bis acht Wochen beachten
Berufsschultag des Auszubildenden Anrechnung nach § 15 BBiG, § 9 JArbSchG Ausbildungsvergütung läuft weiter Als Berufsschultag; keine Schicht davor oder danach, wenn die Anrechnung den Tag füllt

Die Zeile mit dem freiwilligen Abendseminar verdient eine Anmerkung. Sie ist die einzige, in der alle Antworten „nein“ lauten — und sie ist in der Praxis seltener, als sie im Betrieb behauptet wird. Freiwillig ist eine Fortbildung nur, wenn der Beschäftigte sie ohne betriebliche Erwartung, ohne Einfluss auf seinen Einsatz und ohne Nachteil bei Nichtteilnahme besucht. Sobald die Leitung „sich freut, wenn alle kommen“, die Teilnahme in der Personalakte vermerkt oder die Qualifikation für den nächsten Einsatz benötigt, ist die Freiwilligkeit vorbei. Im Zweifel gilt: Was der Betrieb organisiert und für den Betrieb braucht, hat der Betrieb angeordnet.

Minijob: Wenn die Schulungsstunde die Grenze sprengt

Bei geringfügig Beschäftigten hat die Schulungsfrage eine sozialversicherungsrechtliche Dimension, die im Betrieb regelmäßig übersehen wird. Jede Schulungs- und Besprechungsstunde ist vergütungspflichtig — mit dem vereinbarten Satz, mindestens mit dem Mindestlohn — und zählt damit gegen die monatliche Verdienstgrenze. Ein Minijob, der mit den regulären Stunden knapp unter der Grenze geplant ist, überschreitet sie durch zwei Pflichtunterweisungen und drei Teambesprechungen im Monat. Die Folge ist nicht ein zu hohes Entgelt, sondern ein rückwirkend sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Nachforderungen der Einzugsstelle.

Die zweite Falle ist die Alternative, die viele Betriebe wählen: die Schulungsstunde beim Minijobber gar nicht zu erfassen und nicht zu bezahlen. Das ist ein Verstoß gegen § 1 MiLoG und gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG — und ein Prüfungsfeld der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die sichere Planung rechnet die Schulungsstunden in das Monatssoll des Minijobs ein und reduziert bei Bedarf die regulären Stunden. Wie die Grenze 2026 liegt und wie viele Stunden sie erlaubt, steht im Beitrag zum Minijob im Dienstplan.

Rückzahlungsklauseln: Was der Betrieb zurückverlangen kann — und was nicht

Betriebe, die teure Fortbildungen finanzieren, sichern sich häufig durch Rückzahlungsvereinbarungen ab: Wer innerhalb einer bestimmten Frist kündigt, zahlt die Kosten anteilig zurück. Das ist zulässig, aber das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen in den letzten Jahren verschärft, und die meisten Klauseln in älteren Vertragsmustern halten ihnen nicht stand.

  • Die Bindungsdauer muss zur Fortbildung passen. Als Faustregel gilt: bis zu ein Monat Fortbildung rechtfertigt bis zu sechs Monate Bindung, bis zu zwei Monate ein Jahr, drei bis vier Monate zwei Jahre, sechs bis zwölf Monate drei Jahre und mehr als zwei Jahre bis zu fünf Jahre. Maßgeblich ist neben der Dauer der Vorteil, den die Qualifikation dem Beschäftigten am Arbeitsmarkt verschafft.
  • Der Betrag muss monatlich abschmelzen. Eine Klausel, die nach 23 Monaten Betriebstreue noch den vollen Betrag verlangt, ist unwirksam.
  • Die Klausel muss nach dem Grund der Beendigung unterscheiden. Mit Urteil vom 1. März 2022 (9 AZR 260/21) hat das Bundesarbeitsgericht eine Klausel verworfen, die die Rückzahlung auch für den Fall vorsah, dass der Beschäftigte wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes kündigt. Mit Urteil vom 25. April 2023 (9 AZR 187/22) folgte die Unwirksamkeit einer Klausel, die die Rückzahlung auch bei unverschuldetem Nichtbestehen der Prüfung auslöste.
  • Eine unwirksame Klausel fällt ganz weg. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion; der Betrieb bleibt auf den gesamten Kosten sitzen.
  • Die Schulungsstunden selbst sind nie rückforderbar. Die Vergütung für die Zeit der Teilnahme ist Lohn für geleistete Arbeit. Rückzahlungsklauseln erfassen nur die Kosten der Maßnahme — Seminargebühren, Reise, Unterkunft.

Modellrechnung: 1.440 Stunden, die irgendwo hin müssen

Eine stationäre Pflegeeinrichtung mit 60 Beschäftigten hat folgendes jährliches Schulungs- und Besprechungsvolumen je Person — bewusst konservativ angesetzt:

Termin Stunden je Person und Jahr
Sicherheitsunterweisung (§ 12 ArbSchG)1
Hygieneschulung und Belehrung2
Brandschutz, Notfall, Ersthelfer (anteilig)3
Datenschutz, Dokumentation, Software2
Fachliche Pflichtfortbildung (Expertenstandards)4
Teambesprechung, monatlich eine Stunde12
Summe24

Bei 60 Beschäftigten sind das 1.440 Stunden im Jahr. Bei rund 1.700 Netto-Jahresarbeitsstunden einer Vollzeitkraft entspricht das 0,85 Vollzeitäquivalenten — Personal, das in den Personalbedarf gehört, aber in den meisten Berechnungen fehlt. Es gibt drei Wege, mit diesen Stunden umzugehen:

  • Im Plan, innerhalb der Schichten. Die Stunden sind Arbeitszeit, werden bezahlt und verbrauchen Besetzung: Wer im Seminarraum sitzt, ist nicht auf der Station. Das ist die rechtlich saubere und die planerisch anspruchsvollste Variante — sie erfordert, die Schulung als Schicht mit Besetzungswirkung zu behandeln und die Fläche entsprechend zu verstärken.
  • Im Plan, als zusätzliche Kurzschicht. Die Stunden sind Arbeitszeit, werden als Mehrarbeit bezahlt und unterliegen der Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitprüfung. Bei 22 Euro Stundensatz kostet das rund 31.700 Euro im Jahr — sichtbar, budgetierbar, rechtmäßig.
  • Neben dem Plan, unbezahlt. Die Stunden kosten scheinbar nichts. Tatsächlich entstehen Vergütungsansprüche, die nach § 195 BGB drei Jahre lang geltend gemacht werden können — im Beispiel rund 95.000 Euro, dazu Sozialversicherungsbeiträge, dazu die Ruhezeitverstöße, die niemand geprüft hat, dazu der Verstoß gegen § 12 ArbSchG für die Pflichtunterweisungen. Ausschlussfristen im Tarifvertrag können den Zeitraum verkürzen, den Mindestlohnanteil nach § 3 MiLoG aber nicht.

Die dritte Variante ist die verbreitetste, und sie ist nicht deshalb verbreitet, weil Betriebe sie bewusst wählen, sondern weil die Stunden nirgends stehen. Ein Termin, der nicht im Plan ist, wird nicht bezahlt, nicht geprüft und nicht gezählt — bis jemand zählt.

Sieben Gestaltungshebel

  1. Eine Zeitart „Schulung“ und eine Zeitart „Besprechung“ einführen. Sie stehen im Plan wie eine Schicht, lösen die Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitprüfung aus und landen in der Zeiterfassung. Ein Termin, der eine Zeitart hat, kann nicht mehr vergessen werden.
  2. Pflichtunterweisungen in die Schicht legen, nicht daneben. § 12 ArbSchG verlangt es ohnehin. Zehn Minuten am Schichtbeginn sind billiger als eine Stunde am freien Tag — und sie brauchen keine Anfahrt.
  3. Teambesprechungen an der Schichtübergabe ansetzen. Die Übergabe ist der einzige Zeitpunkt, an dem zwei Schichten ohnehin gleichzeitig da sind. Eine Besprechung von 13:30 bis 14:15 Uhr erreicht Früh- und Spätschicht ohne einen einzigen Zusatztermin; die Nachtschicht bekommt das Protokoll und einen eigenen kurzen Termin an ihrer Übergabe.
  4. Bei Terminen am freien Tag den Tag tauschen, nicht anhängen. Wer zur Schulung kommt, bekommt einen anderen Tag frei. Das hält die Wochenarbeitszeit stabil, vermeidet Mehrarbeit und nimmt der Ermessensabwägung nach § 106 GewO die Schärfe. Mit Wunschdienstplanung lässt sich der Tausch dem Beschäftigten überlassen.
  5. Ruhezeit vom Ende des Termins rechnen. Vor jeder Besprechung zwischen zwei Schichten die Frage stellen: Liegen zwischen dem Ende des Termins und dem nächsten Schichtbeginn elf Stunden? Wenn nein, ist es der Termin, der verschoben wird — nicht die Schicht.
  6. E-Learning mit Sollzeit und Zeitfenster. Jedes Modul bekommt eine Sollzeit, die als Arbeitszeit gebucht wird, und ein Zeitfenster innerhalb der Arbeitszeit, in dem es absolviert wird. Kein Modul „bei Gelegenheit“ — das ist der direkte Weg in unerfasste Nachtarbeit.
  7. Jahresschulungsplan mit dem Betriebsrat vereinbaren. Wer die Pflichttermine des Jahres im Januar mit dem Betriebsrat festlegt, hat die Mitbestimmung nach §§ 87 und 98 BetrVG erledigt, kann die Stunden in den Personalbedarf einrechnen und muss keine einzelne Anordnung mehr rechtfertigen.

Checkliste

  1. Jede angeordnete Schulung, Besprechung und Versammlung als eigene Zeitart im Dienstplan hinterlegen.
  2. Sicherheitsunterweisungen nach § 12 ArbSchG ausschließlich innerhalb der Arbeitszeit ansetzen.
  3. Ruhezeit nach § 5 ArbZG vom Ende des Termins rechnen, nicht vom Schichtende.
  4. Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG mit Schicht und Termin zusammen prüfen.
  5. Pausen im Seminar nach § 4 ArbZG sicherstellen — mindestens 15 Minuten am Stück, frei verfügbar.
  6. Keine Schulungen und Besprechungen an Sonn- und Feiertagen (§§ 9, 10 ArbZG).
  7. Teilzeit: Termine in die vereinbarte Lage legen oder als Mehrarbeit vergüten (§ 4 TzBfG).
  8. Minijob: Schulungsstunden in das Monatssoll einrechnen und gegen die Verdienstgrenze prüfen.
  9. Betriebsversammlungen inklusive Wegezeit und Fahrtkosten nach § 44 Abs. 1 BetrVG abrechnen.
  10. Betriebsratsschulungen außerhalb der Schicht mit Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG planen.
  11. Termine am freien Tag nur mit Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG anordnen.
  12. Rückzahlungsklauseln an der BAG-Staffel und den Urteilen 9 AZR 260/21 und 9 AZR 187/22 messen.
  13. Alle Schulungs- und Besprechungsstunden in der Zeiterfassung buchen und zwei Jahre aufbewahren.

Warum das ein Planungsthema ist und kein Personalentwicklungsthema

Schulungen werden in den meisten Betrieben von der Personalentwicklung oder der Qualitätssicherung organisiert, Besprechungen von der Leitung, Betriebsversammlungen vom Betriebsrat. Keine dieser Stellen erstellt den Dienstplan, und keine hat die Ruhezeitprüfung vor Augen. Das ist der strukturelle Grund, warum diese Termine neben dem Plan stehen: Nicht, weil jemand die Vergütung sparen will, sondern weil sie in einem anderen System entstehen als dem, das die Arbeitszeit rechnet.

Die Korrektur ist deshalb organisatorisch. Jeder Termin, der Anwesenheit verlangt, muss durch das System laufen, das Anwesenheit plant. Eine Dienstplansoftware kann Schulung und Besprechung als eigene Zeitarten führen, sie in der Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitprüfung berücksichtigen und über die Zeiterfassung in die Abrechnung übergeben. Was sie nicht leisten kann, ist die Entscheidung, den Termin überhaupt dort einzutragen — die trifft der Betrieb, und er trifft sie am besten einmal grundsätzlich, statt bei jedem Meeting neu.

Der Maßstab dafür ist derselbe, den der Europäische Gerichtshof für Fahrten, Bereitschaft und Fortbildung gleichermaßen anlegt: Zeit, über die der Betrieb bestimmt, gehört dem Betrieb. Die Teambesprechung um 18 Uhr ist keine Ausnahme von dieser Regel. Sie ist eine Schicht mit einem anderen Namen — und sie gehört dorthin, wo Schichten stehen.

Häufige Fragen zu Schulungen, Besprechungen und Versammlungen im Dienstplan

Ist eine vom Arbeitgeber angeordnete Schulung Arbeitszeit?

Ja, und zwar auf beiden Ebenen, auf denen die Frage überhaupt gestellt werden kann. Arbeitsschutzrechtlich hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (C-909/19) entschieden, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber angeordneten Berufsbildungsmaßnahme teilnimmt, Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist — auch wenn die Maßnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeit, außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts und in den Räumen eines externen Anbieters stattfindet. Damit zählt die Schulung gegen die Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG, sie löst die Ruhezeit des § 5 ArbZG aus und sie unterliegt den Pausenregeln des § 4 ArbZG. Vergütungsrechtlich gilt der allgemeine Maßstab des Bundesarbeitsgerichts: Vergütungspflichtige Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Wer auf Weisung des Betriebs in einem Seminarraum sitzt, tut das für den Betrieb — die Zeit ist zu bezahlen wie jede andere Arbeitsstunde, sofern Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln. Anders liegt es nur bei einer Fortbildung, an der der Beschäftigte aus eigenem Antrieb und ohne jede betriebliche Erwartung teilnimmt.

Darf der Arbeitgeber eine Teambesprechung am freien Tag anordnen?

Im Grundsatz ja, aber nicht beliebig, und in aller Regel nicht ohne den Betriebsrat. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes festlegen. Ein Termin am freien Tag ist eine Weisung zur Lage der Arbeitszeit und muss deshalb die Interessen des Beschäftigten angemessen berücksichtigen — Kinderbetreuung, Pflege, ein Zweitjob oder eine lange Anfahrt für eine einstündige Besprechung können die Anordnung unbillig machen. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit auf bestimmte Tage festgelegt ist, reicht das Weisungsrecht ohnehin nicht über die vereinbarte Lage hinaus. Besteht ein Betriebsrat, ist die Anordnung ohne dessen Zustimmung unwirksam: Die Besprechung am freien Tag ist eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und zugleich eine Änderung der Verteilung nach Nr. 2. Und unabhängig von alledem ist die Stunde Arbeitszeit — sie ist zu vergüten, sie ist aufzuzeichnen, und sie unterbricht die Ruhezeit.

Muss die Teilnahme an einer Betriebsversammlung bezahlt werden?

Ja. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs zwingend etwas anderes erfordert. Nach Satz 2 ist die Zeit der Teilnahme einschließlich zusätzlicher Wegezeiten den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten — und zwar auch dann, wenn die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegt. Für Schichtbetriebe ist das die Regel, nicht die Ausnahme: Wer nach der Nachtschicht zur Versammlung um 10 Uhr bleibt oder am freien Tag dafür in den Betrieb kommt, bekommt die Zeit vergütet, und Fahrtkosten, die dadurch zusätzlich entstehen, hat der Arbeitgeber nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zu erstatten. Lässt sich wegen des Schichtbetriebs keine Vollversammlung durchführen, sind nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Teilversammlungen abzuhalten. Ob die Versammlung auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt; für die Planung ist die sichere Lesart, sie wie Arbeitszeit gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit zu rechnen.

Zählt eine Teambesprechung zwischen Frühschicht und Nachtschicht als Unterbrechung der Ruhezeit?

Ja, und das ist der Fehler, der in Dienstplänen am häufigsten unentdeckt bleibt. Die Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG muss ununterbrochen mindestens elf Stunden betragen und beginnt mit dem Ende der letzten Arbeitszeit neu. Endet die Frühschicht um 14:00 Uhr und findet um 18:00 Uhr eine einstündige Teambesprechung statt, liegt die Ruhezeit nicht zwischen 14:00 Uhr und dem nächsten Schichtbeginn, sondern beginnt erst um 19:00 Uhr. Die nächste Schicht darf frühestens um 6:00 Uhr des Folgetages beginnen. Eine für 21:00 Uhr geplante Nachtschicht am selben Abend ist damit unzulässig, eine Frühschicht um 5:30 Uhr am nächsten Morgen ebenfalls. Der Plan zeigt das nicht, weil die Besprechung als „Termin“ neben dem Plan steht und nicht als Schicht in ihm. Genau deshalb gehört jede angeordnete Besprechung, Schulung und Versammlung als eigene Zeitart in den Plan — nur dann kann die Ruhezeitprüfung sie sehen.

Müssen Pflichtunterweisungen zum Arbeitsschutz in der Arbeitszeit stattfinden?

Ja, das ordnet das Gesetz ausdrücklich an. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG muss die Unterweisung während der Arbeitszeit erfolgen — bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und danach in regelmäßigen Abständen. § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert: mindestens einmal jährlich, mit Dokumentation. Dieselbe Logik gilt für die Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG, die der Arbeitgeber im Lebensmittelbereich alle zwei Jahre durchführen und dokumentieren muss, für die Ausbildung von Ersthelfern nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und für Brandschutzhelfer nach ASR A2.2. Diese Termine sind keine Kür, sondern eine Pflicht des Arbeitgebers, und sie sind vergütungspflichtige Arbeitszeit, ganz gleich ob sie zehn Minuten am Schichtbeginn oder einen halben Tag dauern. Wer sie als unbezahlten Zusatztermin an den freien Tag legt, verstößt gegen § 12 ArbSchG und schuldet obendrein die Vergütung — nicht selten für drei Jahre rückwirkend, weil die Verjährungsfrist des § 195 BGB erst dann greift.

Was gilt bei Teilzeitkräften und Minijobbern, deren Schicht schon vorbei ist, wenn das Meeting beginnt?

Dieselbe Regel wie bei allen anderen — nur mit größeren Folgen. Eine angeordnete Besprechung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit ist Mehrarbeit und als solche zu vergüten. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet es, Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln; die Erwartung, dass die Teilzeitkraft „für das Team“ eine unbezahlte Stunde bleibt, während die Vollzeitkraft dieselbe Stunde innerhalb ihrer Schicht vergütet bekommt, ist genau eine solche Schlechterstellung. Bei Minijobbern kommt die Entgeltgrenze hinzu: Jede Schulungs- und Besprechungsstunde ist mit dem vereinbarten Stundensatz, mindestens dem Mindestlohn, zu bezahlen und zählt damit gegen die monatliche Verdienstgrenze. Ein Minijob, der mit den regulären Stunden knapp unter der Grenze geplant ist, kann durch zwei Pflichtschulungen und drei Teambesprechungen im Monat die Grenze überschreiten — mit der Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Die sichere Planung legt Besprechungen deshalb in die Schicht der Teilzeitkraft oder plant die Stunde im Monatssoll mit ein.

Kann der Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen, wenn der Mitarbeiter kündigt?

Nur mit einer wirksamen Rückzahlungsvereinbarung, und die Anforderungen daran sind hoch. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Staffelung der Bindungsdauer nach Dauer und Wert der Fortbildung; als Faustregel gilt: bis zu einem Monat Fortbildung rechtfertigt bis zu sechs Monate Bindung, bis zu zwei Monate ein Jahr, drei bis vier Monate zwei Jahre, sechs bis zwölf Monate drei Jahre und mehr als zwei Jahre bis zu fünf Jahre. Der Rückzahlungsbetrag muss sich für jeden Monat der Betriebstreue anteilig verringern. Vor allem muss die Klausel nach den Gründen der Beendigung unterscheiden: Mit Urteil vom 1. März 2022 (9 AZR 260/21) hat das Gericht eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Beschäftigten auch dann zur Rückzahlung verpflichtete, wenn er wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes kündigt; mit Urteil vom 25. April 2023 (9 AZR 187/22) folgte die Unwirksamkeit einer Klausel, die die Rückzahlung auch bei unverschuldetem Nichtbestehen der Prüfung vorsah. Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg — eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht. Und unabhängig von der Rückzahlung der Kosten gilt: Die Schulungsstunden selbst bleiben vergütete Arbeitszeit und können nicht zurückgefordert werden.

Wie ist eine E-Learning-Einheit zu behandeln, die der Mitarbeiter zu Hause absolviert?

Wie jede andere angeordnete Schulung. Dass die Einheit am eigenen Laptop und ohne Trainer stattfindet, ändert nichts an der Fremdnützigkeit: Wer das Compliance-Modul, die Datenschutzunterweisung oder den Hygienekurs auf Weisung des Betriebs durcharbeitet, arbeitet. Die Zeit ist zu vergüten, sie zählt arbeitsschutzrechtlich zur Arbeitszeit und sie ist aufzuzeichnen — das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen, und E-Learning zu Hause ist davon nicht ausgenommen. In der Praxis empfiehlt sich eine Vorgabe der Sollzeit pro Modul, die im Plan als eigene Zeitart erscheint und in der Zeiterfassung gebucht wird. Wer das Modul stattdessen „bei Gelegenheit“ erledigen lässt, hat weder eine belastbare Aufzeichnung noch die Kontrolle darüber, ob die Einheit nachts um 23 Uhr zwischen zwei Frühschichten absolviert wird — und damit in der Ruhezeit.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 16 ArbZG, §§ 3, 10, 12 und 25 ArbSchG, §§ 4 und 26 DGUV Vorschrift 1, § 43 Abs. 4 IfSG, § 106 GewO, §§ 307, 611a, 612 und 195 BGB, §§ 1, 3 und 17 MiLoG, § 4 TzBfG, § 15 BBiG, § 9 JArbSchG, §§ 37, 42, 44, 77, 87, 96 und 98 BetrVG sowie Art. 32 und 39 DSGVO; ergänzend EuGH 28. Oktober 2021 — C-909/19 zur angeordneten Berufsbildung als Arbeitszeit, BAG 13. September 2022 — 1 ABR 22/21 zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, BAG 1. März 2022 — 9 AZR 260/21 und BAG 25. April 2023 — 9 AZR 187/22 zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen, die Landesgesetze zur Bildungsfreistellung und die individuellen Arbeitsverträge.