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Ratgeber · Praxis

Weihnachtsfeier und Betriebsausflug im Dienstplan: Ist die Feier Arbeitszeit, wer muss in der Schicht bleiben, wann greift die Unfallversicherung, wie funktioniert der 110-Euro-Freibetrag — und wie feiert ein Betrieb, der nie schließt

Warum die Weihnachtsfeier ein Dienstplan-Thema ist

Kaum eine Veranstaltung ist für das Betriebsklima so wichtig — und wird im Schichtbetrieb so oft zum Ärgernis. Die Nachtschicht erfährt aus dem Gruppenchat, wie schön es war. Die Küche hat an diesem Abend Hochbetrieb, weil der Termin auf einen Freitag im Dezember gelegt wurde. Und am nächsten Morgen fehlt die halbe Frühschicht. Eine gute Weihnachtsfeier beginnt deshalb nicht bei der Location, sondern im Dienstplan: Wer kann teilnehmen, wer hält den Betrieb am Laufen, und wie sieht der Tag danach aus?

Dazu kommen drei Rechtsgebiete, die sich überschneiden: das Arbeitsrecht (Arbeitszeit, Vergütung, Mitbestimmung), das Sozialversicherungsrecht (Unfallversicherung) und das Steuerrecht (Freibetrag). Für alle drei kommt es auf dieselben Weichen an — ob die Veranstaltung allen offensteht, ob sie in der Arbeitszeit liegt und ob die Teilnahme freiwillig ist. Wer im Oktober plant, kann diese Weichen bewusst stellen. Den Rahmen für den Dezember insgesamt liefert der Beitrag Weihnachten und Silvester im Dienstplan.

Ist die Feier Arbeitszeit? Die vier Konstellationen

Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist die Zeit, in der Beschäftigte dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Vergütungspflichtig ist nach § 611a BGB die versprochene Arbeit. Eine gesellige Veranstaltung, an der man freiwillig teilnimmt, ist beides nicht. Entscheidend ist also, wann die Feier liegt und ob sie verpflichtend ist:

Konstellation Arbeitszeit? Vergütung
Feier nach Feierabend, Teilnahme freiwillig Nein Kein Lohn, keine Zeitgutschrift
Feier in der Arbeitszeit, Teilnehmende freigestellt Bezahlte Freistellung Lohn läuft weiter, ohne Zuschläge für nicht geleistete Arbeit
Teilnahme angeordnet oder mit Aufgaben verbunden (Aufbau, Bewirtung, Kundenbetreuung) Ja Volle Vergütung, ArbZG-Grenzen gelten
Mitarbeiter hat Dienst und nimmt nicht teil Ja (seine Schicht) Normaler Lohn mit Zuschlägen

Die dritte Zeile wird oft übersehen. Wer die Servicekraft bittet, „kurz“ beim Ausschank zu helfen, oder den Teamleiter verpflichtet, die Feier zu organisieren und bis zum Ende zu bleiben, macht aus der Feier für diese Personen Arbeitszeit — mit allen Folgen für Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und gegebenenfalls Nachtarbeit (§ 6 ArbZG). Gleiches gilt für Weihnachtsessen mit Kunden, bei denen Anwesenheit erwartet wird. Wie solche Zeiten grundsätzlich einzuordnen sind, steht im Beitrag Schulung, Teambesprechung und Betriebsversammlung als Arbeitszeit.

Freiwillig heißt freiwillig — in beide Richtungen

Eine Pflicht zur Teilnahme an einer geselligen Veranstaltung lässt sich aus dem Direktionsrecht (§ 106 GewO) außerhalb der Arbeitszeit nicht ableiten. Das Weisungsrecht betrifft Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung — nicht das Privatleben. Wer nicht kommt, darf nicht abgemahnt, bei Wunschschichten benachteiligt oder sonst gemaßregelt werden (§ 612a BGB).

Die Kehrseite gilt, wenn die Feier in der regulären Arbeitszeit liegt: Die Freistellung gilt nur für die Teilnahme. Wer nicht mitfeiert, bleibt zur Arbeit verpflichtet und kann vom Arbeitgeber im Betrieb oder an einer anderen zumutbaren Stelle eingesetzt werden — so schon das Bundesarbeitsgericht zum Betriebsausflug (BAG, Urteil vom 4. Dezember 1970 — 5 AZR 242/70). Wer weder feiert noch arbeitet, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Lohn. Ist im geschlossenen Betrieb tatsächlich keine Arbeit möglich, kommt es auf die Frage an, wer das Risiko trägt — dazu gleich mehr.

Für den Dienstplan bedeutet das: Die Feier sollte im Plan sichtbar sein, und zwar mit einer klaren Kennzeichnung, ob die Teilnehmenden freigestellt sind. Wer in der Feierzeit eine Schicht hat und teilnimmt, braucht eine Abwesenheitsart „Betriebsveranstaltung“ (bezahlt), nicht „Urlaub“ und nicht „Frei“. Wer nicht teilnimmt, behält seine Schicht oder bekommt eine Ersatztätigkeit.

Betrieb schließen für den Ausflug: Wer trägt die Stunden?

Manche Betriebe machen für den Ausflug oder die Feier ganz zu — die Filiale schließt um 15 Uhr, die Praxis bleibt den Freitagnachmittag geschlossen, die Produktion steht. Das ist zulässig, aber nicht gratis:

  • Lohn läuft weiter. Bieten Beschäftigte ihre Arbeit an und kann der Arbeitgeber sie wegen der Schließung nicht annehmen, schuldet er nach § 615 BGB die Vergütung — auch denen, die nicht mitfahren. Details zum Betriebsrisiko im Beitrag Ausgefallene Schicht und Annahmeverzug.
  • Keine Minusstunden ohne Vereinbarung. Ausgefallene Stunden dürfen nur dann ins Minus des Arbeitszeitkontos gebucht werden, wenn Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das ausdrücklich vorsehen (siehe Arbeitszeitkonto).
  • Kein Zwangsurlaub. Wer nicht teilnimmt, kann nicht einfach auf Urlaub gesetzt werden. Betriebsurlaub setzt dringende betriebliche Belange voraus (§ 7 Abs. 1 BUrlG) und ist bei bestehendem Betriebsrat mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
  • Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit. Wird die tägliche Arbeitszeit für die Feier verlegt (Schichtbeginn früher, damit alle um 16 Uhr fertig sind) oder vorübergehend verkürzt, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Über das Ob der Feier selbst — eine freiwillige Leistung — entscheidet dagegen der Arbeitgeber.
  • Kunden und Bekanntgabe. Verschobene Schichten müssen rechtzeitig im Plan stehen; die Vorlaufregeln aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gelten auch hier (siehe Bekanntgabefrist für den Dienstplan).

Drei Feiermodelle für Betriebe, die nie schließen

In Pflege, Gastronomie, Hotellerie, Rettungsdienst und Sicherheitsgewerbe ist die Komplettschließung keine Option. Wer allen die Teilnahme ermöglichen will, muss zwischen drei Modellen wählen:

Modell 1: Ruhetag oder umsatzschwacher Tag

Die Feier liegt dort, wo der Betrieb ohnehin am wenigsten Personal braucht: am Ruhetag des Restaurants, an einem Montag im Januar statt einem Freitag im Dezember, im Einzelhandel nach dem Weihnachtsgeschäft. Viele Gastronomie- und Handelsbetriebe feiern bewusst im Januar als „Neujahrsfeier“ — das entzerrt den Dezember und erhöht die Teilnahme. Steuerlich spielt der Anlass keine Rolle; entscheidend sind die Grenzen von 110 Euro und zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr.

Modell 2: Zwei Durchgänge

Die Pflegeeinrichtung feiert zweimal — einmal für die eine Hälfte der Belegschaft, eine Woche später für die andere —, oder der Betrieb teilt nach Schichtgruppen. Wichtig für den Freibetrag: Mehrere gleichartige Veranstaltungen, die nur deshalb getrennt stattfinden, weil nicht alle gleichzeitig teilnehmen können, gelten nach Verwaltungsauffassung als eine Veranstaltung, solange jede Person nur an einer davon teilnimmt und alle Beschäftigten eingeladen sind. Wer an beiden Terminen teilnimmt, verbraucht dagegen beide Freibeträge.

Modell 3: Feier mit Notbesetzung

Die Feier findet für alle an einem Termin statt, eine kleine Mannschaft hält den Betrieb am Laufen. Das ist das häufigste Modell — und das konfliktträchtigste. Damit es fair bleibt:

  • Freiwillige zuerst: Es gibt fast immer Beschäftigte, die lieber arbeiten als feiern.
  • Rotation: Wer letztes Jahr die Feier-Schicht hatte, ist dieses Jahr dran mit Feiern — im Dienstplan dokumentiert.
  • Mindestbesetzung realistisch: Notbesetzung heißt nicht Unterbesetzung; Qualifikations- und Mindestvorgaben gelten weiter (siehe Pflegepersonaluntergrenzen).
  • Ausgleich für die Diensthabenden: ein eigener Termin, ein Teamessen, ein Wunschfrei — transparent und nach festen Kriterien.
  • Kein Alleindienst: Wer die Feier „allein“ abdecken soll, braucht eine Gefährdungsbeurteilung und eine Notfallkette (siehe Alleinarbeit im Dienstplan).
Modell Geeignet für Vorteil Planungsrisiko
Ruhetag / Januar Gastronomie, Handel, Handwerk Höchste Teilnahme, kein Umsatzausfall Urlaubssperren im Januar beachten
Zwei Durchgänge Pflege, Kliniken, 24/7-Betriebe Jeder kann teilnehmen Doppelter Aufwand, doppelte Teilnahme vermeiden
Notbesetzung Hotellerie, Sicherheit, Rettungsdienst Ein gemeinsames Fest Fairness, Mindestbesetzung, Ausgleich

Unfallversicherung: Wann die Feier versichert ist

Unfälle auf Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen sind ein Klassiker der Sozialgerichte — vom Sturz auf der Kegelbahn bis zum Unfall auf dem Heimweg. Versichert sind sie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nach § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Von der Leitung getragen. Die Unternehmensleitung (oder bei Abteilungsfeiern die Abteilungsleitung) veranstaltet die Feier oder unterstützt sie erkennbar — etwa durch Organisation, Finanzierung oder Freistellung. Ein privater Stammtisch des Teams genügt nicht.
  2. Offen für alle. Die Feier muss grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens bzw. der jeweiligen Organisationseinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerquote verlangt das Bundessozialgericht nicht mehr; auch eine Feier, zu der nur ein Teil der eingeladenen Beschäftigten erscheint, ist versichert (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 — B 2 U 19/14 R).

Versichert ist der unmittelbare Weg zur Feier und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der Schutz endet mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung — wenn die Leitung die Feier beendet oder geht und damit zu erkennen gibt, dass der betriebliche Teil vorbei ist. Wer danach in der Bar weiterzieht, feiert privat. Auch rein private Tätigkeiten während der Feier (etwa ein Abstecher zum Einkaufen) sind nicht versichert, und erheblicher Alkoholkonsum kann den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn er die allein wesentliche Unfallursache war. Wie Arbeits- und Wegeunfälle gemeldet werden, steht im Beitrag Arbeitsunfall und Wegeunfall im Schichtbetrieb.

Für Schichtbetriebe besonders relevant: Wer direkt aus der Schicht zur Feier geht, ist auf diesem Weg versichert; wer vorher nach Hause fährt und sich umzieht, ist auf dem Weg von zu Hause zur Feier versichert. Wer während der Feier zum Dienst muss, ist auf dem Weg zur Arbeit versichert.

Der 110-Euro-Freibetrag: was zählt, was nicht

Steuerlich ist die Weihnachtsfeier eine Betriebsveranstaltung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Zuwendungen daraus bleiben bis 110 Euro je teilnehmender Person und Veranstaltung steuerfrei — und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung —, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Begünstigt sind höchstens zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr.

Was in die 110 Euro hineingerechnet wird

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten
  • Raummiete, Dekoration, Musik, Künstler, Eintrittskarten
  • Fahrtkosten (Bus, Taxi-Heimfahrten auf Firmenkosten) und Übernachtungen
  • Geschenke, die anlässlich der Feier überreicht werden
  • Kosten für den äußeren Rahmen, etwa einen Eventplaner — jeweils einschließlich Umsatzsteuer

Die Gesamtkosten werden durch die Zahl der tatsächlich Teilnehmenden geteilt, nicht durch die Zahl der Angemeldeten. Kurzfristige Absagen gehen also nicht zulasten der Anwesenden (BFH, Urteil vom 29. April 2021 — VI R 31/18). Die Kosten für Partner oder Begleitpersonen werden dem einladenden Beschäftigten zugerechnet — wer mit Begleitung kommt, hat also faktisch 55 Euro pro Person.

Rechenbeispiel

Ein Restaurant mit 30 Beschäftigten plant eine Feier für 3.300 Euro brutto. Geplant ist mit 30 Teilnehmenden, also 110 Euro je Kopf. Weil das Restaurant geöffnet bleibt, arbeiten fünf Beschäftigte, und zwei sagen kurzfristig ab: Es kommen 23, davon vier mit Begleitung — insgesamt 27 Personen. Die Kosten je Person betragen 3.300 ÷ 27 = rund 122 Euro. Für die 19 Beschäftigten ohne Begleitung liegt die Zuwendung bei 122 Euro (12 Euro über dem Freibetrag), für die vier mit Begleitung bei 244 Euro (134 Euro darüber). Der übersteigende Betrag ist Arbeitslohn, lässt sich aber pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) und ist dann sozialversicherungsfrei.

Die Lehre für die Planung: Wer im Schichtbetrieb feiert, sollte das Budget mit der realistischen Teilnehmerzahl rechnen — also abzüglich Notbesetzung und typischer Absagequote — und nicht mit der Kopfzahl laut Personalliste.

Gutscheine für die, die arbeiten müssen

Wer wegen seiner Schicht nicht teilnehmen kann und stattdessen einen Gutschein oder ein Geschenk bekommt, erhält keine Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung — der 110-Euro-Freibetrag greift nicht. Steuerfrei bleibt der Gutschein nur innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), sofern er die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, oder als Aufmerksamkeit bis 60 Euro zu einem persönlichen Anlass. Bargeld ist immer steuerpflichtiger Lohn. Ein Ausgleich in Form von Freizeit (ein Wunschfrei) ist steuerlich unproblematisch.

Gleichbehandlung: Wer eingeladen werden muss

  • Teilzeit und Minijob: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG) — das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Sie gehören auf die Einladungsliste. Wird ihre Teilnahme als Arbeitszeit vergütet, zählt das zur Minijob-Verdienstgrenze.
  • Beschäftigte in Elternzeit, Mutterschutz oder Langzeitkrankheit: Eine Einladung ist üblich und sinnvoll. Wer krankgeschrieben ist, darf grundsätzlich teilnehmen, wenn die Feier der Genesung nicht schadet — arbeitsunfähig heißt nicht hausarrestpflichtig. Schwangere dürfen feiern; wird die Feier ausnahmsweise Arbeitszeit, gelten die Grenzen des Mutterschutzgesetzes, etwa das grundsätzliche Verbot der Arbeit nach 20 Uhr (§ 5 MuSchG).
  • Leiharbeitnehmer und Fremdpersonal: Eine Einladung ist zulässig und für das Klima sinnvoll; nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015) können auch Leiharbeitnehmer den Freibetrag nutzen. Zur Abgrenzung siehe Leiharbeit im Dienstplan.
  • Auszubildende und Jugendliche: Sie gehören dazu. Für unter 18-Jährige gelten die Regeln des Jugendschutzgesetzes zum Alkohol (§ 9 JuSchG); wird die Feier Arbeitszeit, auch die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe Azubis und Jugendliche im Dienstplan).
  • Nur Führungskreis oder Vertrieb? Eine Feier, die nur einem ausgewählten Kreis offensteht, ist arbeitsrechtlich zulässig, aber steuerlich keine begünstigte Betriebsveranstaltung — die Zuwendung ist dann voll Arbeitslohn.

Der Tag danach: Ruhezeit, Alkohol, Frühschicht

Die freiwillige Feier nach Feierabend ist keine Arbeitszeit — sie unterbricht die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG nicht. Wer bis 2 Uhr feiert, darf rechtlich um 6 Uhr wieder zur Frühschicht antreten. Dass das klug ist, steht auf einem anderen Blatt:

  • Restalkohol ist ein Arbeitsschutzthema. Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Vorgesetzte dürfen erkennbar beeinträchtigte Personen nicht mit Arbeiten beschäftigen (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). In Pflege, Produktion, Logistik und am Steuer ist das keine Formalie.
  • Wer nicht arbeitsfähig ist, bekommt keinen Lohn. Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch einen Rausch kann den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen (§ 3 Abs. 1 EFZG) — die Schwelle ist allerdings hoch. Eine Krankmeldung am Tag nach der Feier ist zunächst eine Krankmeldung (siehe Krankmeldung im Dienstplan).
  • Fehlverhalten auf der Feier ist arbeitsrechtlich relevant. Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) auf einer Betriebsveranstaltung können Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen; der Arbeitgeber muss Beschäftigte auch dort schützen (§ 12 AGG). Mehr im Beitrag Abmahnung im Dienstplan.

Planungsregel: Die Feier liegt idealerweise vor einem Tag mit dünner Besetzung oder vor einem Wochenende, an dem der Betrieb geschlossen ist. Wo das nicht geht, wird die Frühschicht am Folgetag gezielt mit Beschäftigten besetzt, die nicht teilnehmen oder früh gehen wollen — abgefragt mit der Einladung, nicht am Abend der Feier.

Fahrplan: von Oktober bis zur Feier

  1. Oktober — Termin und Modell festlegen. Ruhetag, zwei Durchgänge oder Notbesetzung; Dezember-Hochbetrieb und Januar-Urlaubssperren gegenprüfen.
  2. Betriebsrat einbinden, wenn Arbeitszeiten verlegt oder verkürzt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG).
  3. Einladung an alle — inklusive Teilzeit, Minijob, Azubis, Elternzeit, Leiharbeit — mit Rückmeldefrist und Abfrage, wer lieber arbeitet.
  4. Notbesetzung planen: Freiwillige zuerst, dann Rotation; Mindestbesetzung und Qualifikationen prüfen.
  5. Folgetag planen: Frühschicht mit Nichtteilnehmenden oder späterem Beginn besetzen.
  6. Im Dienstplan kennzeichnen: Abwesenheitsart „Betriebsveranstaltung (bezahlt)“ für Freigestellte, normale Schicht für Diensthabende.
  7. Budget mit realer Teilnehmerzahl rechnen; 110 Euro je Person inklusive Begleitung und Umsatzsteuer.
  8. Ende der Veranstaltung klar kommunizieren — wichtig für Unfallversicherung und Heimweg; ggf. Taxi- oder Shuttle-Lösung.
  9. Ausgleich für Diensthabende festlegen und begründen — Termin, Teamessen oder Wunschfrei.
  10. Nachbereitung für die Lohnabrechnung: Teilnehmerliste, Gesamtkosten, gegebenenfalls Pauschalversteuerung.

Checkliste für die Dienstplan-Software

  • Eigene Abwesenheitsart „Betriebsveranstaltung“ mit Lohnfortzahlung, getrennt von Urlaub und Frei.
  • Termin als Ereignis im Plan, sichtbar für alle Teams und Standorte.
  • Verfügbarkeits- und Wunschabfrage: wer feiert, wer arbeitet freiwillig, wer möchte am Folgetag spät beginnen.
  • Mindestbesetzung und Qualifikationen als harte Regel, auch für die Feier-Schicht.
  • Historie der Feier-Schichten, damit die Rotation im nächsten Jahr nachvollziehbar ist.
  • ArbZG-Prüfung, wenn die Feier für Organisatoren oder Helfer Arbeitszeit ist.
  • Teilnehmerliste und Export für Freibetrag und Lohnabrechnung.
  • Push-Nachricht oder App-Info statt Gruppenchat, damit auch die Nachtschicht die Einladung bekommt.

Welche Systeme Abwesenheitsarten, Wunschabfrage und Mindestbesetzung sauber abbilden, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Software.

Fazit

Die Weihnachtsfeier ist im Schichtbetrieb vor allem eine Frage der Fairness — und die entscheidet sich im Dienstplan. Rechtlich sind die Leitplanken klar: Feiern ist freiwillig und keine Arbeitszeit, wer in der Arbeitszeit nicht feiert, arbeitet, und wer den Betrieb schließt, zahlt. Unfallversichert und steuerbegünstigt ist nur, was von der Leitung getragen wird und allen offensteht. Wer früh plant, die Notbesetzung nach festen Regeln verteilt, den Tag danach mitdenkt und die Diensthabenden nicht vergisst, macht aus dem jährlichen Ärgernis das, was die Feier sein soll: ein Dank an alle — auch an die, die an diesem Abend die Station, die Küche oder die Rezeption halten.

Häufige Fragen zu Weihnachtsfeier und Betriebsausflug im Dienstplan

Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit?

In der Regel nicht. Eine Weihnachtsfeier oder ein Betriebsausflug ist eine freiwillige Veranstaltung; wer außerhalb seiner Schicht teilnimmt, erbringt keine Arbeitsleistung und hat keinen Anspruch auf Vergütung oder Zeitgutschrift. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet oder die Feier mit dienstlichen Pflichten verbindet — etwa Aufbau, Bewirtung, Kundenbetreuung oder eine Ansprache mit Anwesenheitspflicht. Dann ist die Zeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG und zu vergüten. Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt und stellt der Arbeitgeber die Teilnehmenden dafür frei, läuft der Lohn ganz normal weiter.

Muss ich an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Nein. Eine Pflicht zur Teilnahme an einer geselligen Veranstaltung lässt sich auch mit dem Direktionsrecht (§ 106 GewO) nicht begründen, jedenfalls nicht außerhalb der Arbeitszeit. Wer nicht teilnimmt, darf deshalb weder abgemahnt noch sonst benachteiligt werden (§ 612a BGB). Liegt die Feier allerdings in der regulären Arbeitszeit, gilt die Kehrseite: Wer nicht mitfeiert, ist zur Arbeit verpflichtet — der Arbeitgeber kann ihn im Betrieb oder an einer anderen zumutbaren Stelle einsetzen. Einfach frei nehmen bei vollem Lohn geht nicht.

Bekommen Beschäftigte, die während der Feier Dienst haben, einen Ausgleich?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht — sie erhalten ihren normalen Lohn für die geleistete Schicht, gegebenenfalls mit Zuschlägen. Viele Betriebe gleichen die fehlende Teilnahme trotzdem aus, etwa durch einen zweiten Feiertermin, eine eigene Feier für die Schicht oder einen Gutschein. Vorsicht beim Gutschein: Er fällt nicht unter den 110-Euro-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, sondern ist ein normaler Sachbezug, der nur im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuerfrei bleibt. Ein Ausgleich darf nicht willkürlich nur an einzelne gehen; der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt sachliche Kriterien.

Bin ich auf der Weihnachtsfeier gesetzlich unfallversichert?

Ja, wenn es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt: Die Feier muss von der Unternehmensleitung veranstaltet oder getragen werden und grundsätzlich allen Beschäftigten des Betriebs oder der jeweiligen Organisationseinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl verlangt das Bundessozialgericht nicht mehr (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 — B 2 U 19/14 R). Versichert sind auch der direkte Hin- und Rückweg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der Schutz endet, wenn die Leitung die Veranstaltung offiziell beendet; wer danach privat weiterfeiert, ist nicht mehr versichert. Eine private Feier unter Kollegen ohne Unterstützung der Leitung ist nicht versichert.

Wie funktioniert der 110-Euro-Freibetrag für die Weihnachtsfeier?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG bleiben Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro je teilnehmender Person und Veranstaltung steuer- und sozialversicherungsfrei — für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr, und nur, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Einzurechnen sind alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer: Essen, Getränke, Raum, Musik, Deko, Transport, Übernachtung. Die Gesamtkosten werden auf die tatsächlich Teilnehmenden verteilt (BFH, Urteil vom 29. April 2021 — VI R 31/18); Kosten für Begleitpersonen werden dem Beschäftigten zugerechnet. Was über 110 Euro liegt, ist Arbeitslohn, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) und ist dann beitragsfrei.

Darf der Betrieb für den Betriebsausflug schließen — und wer bezahlt die ausgefallenen Stunden?

Der Arbeitgeber darf den Betrieb für einen Ausflug schließen, er trägt aber das Risiko: Die ausgefallene Arbeitszeit muss er bezahlen (§ 615 BGB), auch an Beschäftigte, die nicht mitfahren und nicht anderweitig eingesetzt werden können. Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto oder ein Abzug von Urlaub sind ohne Vereinbarung nicht zulässig; Betriebsurlaub muss nach § 7 Abs. 1 BUrlG durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein und ist mit dem Betriebsrat abzustimmen. Wird die tägliche Arbeitszeit für die Feier verkürzt oder verlegt, hat ein bestehender Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen.

Darf jemand nach der Weihnachtsfeier am nächsten Morgen Frühschicht haben?

Rechtlich ja, wenn er freiwillig und außerhalb der Arbeitszeit gefeiert hat — dann zählt die Feier nicht als Arbeitszeit und unterbricht die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG nicht. Praktisch ist eine Frühschicht nach der Weihnachtsfeier aber ein Risiko: Beschäftigte dürfen sich nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden, und Vorgesetzte dürfen erkennbar beeinträchtigte Personen nicht arbeiten lassen (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Gute Dienstpläne legen die Feier vor einen freien Tag oder planen die Frühschicht am Folgetag gezielt mit Beschäftigten, die nicht teilnehmen.

Müssen Minijobber, Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer eingeladen werden?

Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG) und gehören deshalb selbstverständlich zur Einladung. Steuerlich ist das ohnehin nötig: Der 110-Euro-Freibetrag setzt voraus, dass die Feier allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Leiharbeitnehmer können eingeladen werden; nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015) gilt der Freibetrag auch für sie. Wird die Teilnahme ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet und vergütet, zählt die Vergütung bei Minijobbern zur Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (2026) bzw. 633 Euro (ab 2027).

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 2 ArbZG, §§ 3, 5, 6 ArbZG, § 106 GewO, §§ 611a, 612a, 615 BGB, § 7 BUrlG, § 4 TzBfG, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG, § 8 SGB VII, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 8 Abs. 2 Satz 11 und § 40 Abs. 2 EStG, §§ 7, 15 DGUV Vorschrift 1, §§ 3, 12 AGG, § 3 EFZG, BAG 5 AZR 242/70, BSG B 2 U 19/14 R, BFH VI R 31/18, BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015), ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht. Maßgeblich sind stets der einschlägige Tarifvertrag, die betrieblichen Vereinbarungen und die individuellen Arbeitsverträge.