Ratgeber · Recht
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Was am Stichtag mit Dienstplan, Arbeitszeitkonten und Betriebsvereinbarung passiert
Warum ausgerechnet der Dienstplan zum Thema wird
Betriebsübergänge sind in Schichtbetrieben Alltag, auch wenn sie selten so heißen. Ein Pflegeheim bekommt einen neuen Träger. Ein Gastronomiebetrieb wechselt den Pächter, das Team bleibt. Ein Sicherheitsdienstleister verliert ein Objekt an einen Wettbewerber, der die eingearbeiteten Kräfte übernimmt, weil er sie am Markt nicht findet. Eine Klinik gliedert Küche oder Reinigung aus. Eine Handelskette übernimmt drei Filialen eines Insolvenzverwalters. In all diesen Fällen ändert sich für die Beschäftigten am Montag zunächst wenig — außer dem Namen auf der Lohnabrechnung.
Genau das ist der Punkt: § 613a BGB will, dass sich möglichst wenig ändert. Die Vorschrift setzt die europäische Betriebsübergangsrichtlinie um und verfolgt ein einziges Ziel — die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit unabhängig vom Inhaberwechsel. Sie ist keine Erwerbsschranke und kein Kündigungsschutzgesetz zweiter Ordnung, sondern eine Bestandsgarantie.
Für die Personalplanung folgen daraus drei Fragen, die in der Praxis regelmäßig zu spät gestellt werden. Erstens: Liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor — oder ist es „nur“ ein Auftragswechsel? Zweitens: Was genau geht am Stichtag über, und was passiert dabei mit den Regeln, nach denen bisher geplant wurde? Drittens: Wer steht am ersten Tag tatsächlich im Plan, wenn Beschäftigte widersprechen dürfen? Die dritte Frage ist die operativ gefährlichste, weil ihre Antwort erst nach Ablauf einer Monatsfrist feststeht — und diese Frist nur läuft, wenn eine Unterrichtung fehlerfrei war.
Wann ein Betriebsübergang vorliegt — und warum der Plan die Antwort mitliefert
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist selten das Problem: Kaufvertrag, Pachtvertrag, Übernahmevereinbarung, auch eine Kette von Verträgen über verschiedene Beteiligte genügt; nur der Übergang kraft Gesetzes oder Hoheitsakts fällt heraus. Der eigentliche Streitpunkt ist der Begriff des Betriebs — oder genauer: der wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität wahrt.
Der EuGH hat dafür seit der Entscheidung Spijkers vom 18. März 1986 (24/85) eine Gesamtwürdigung entwickelt. Berücksichtigt werden unter anderem die Art des Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und Fahrzeuge, der Wert immaterieller Aktiva, die Übernahme der Hauptbelegschaft, der Übergang der Kundschaft, die Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung. Diese Merkmale sind ausdrücklich nur Teilaspekte und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Entscheidend für die Praxis ist die Gewichtung. Der EuGH hat in Süzen (11. März 1997, C-13/95) klargestellt, dass den Kriterien je nach ausgeübter Tätigkeit und je nach Produktions- oder Betriebsmethode unterschiedliches Gewicht zukommt. Daraus hat sich eine Zweiteilung entwickelt, die den ganzen Fall trägt:
- Betriebsmittelgeprägte Tätigkeiten. Hängt die Wertschöpfung an sächlichen Mitteln — Küche, Produktionsanlage, Fuhrpark, eingerichteter Gastraum, Ladenlokal —, entscheidet deren Übernahme. Ob der Erwerber das Personal mitnimmt, ist dann zweitrangig. Der EuGH hat in Abler (20. November 2003, C-340/01) für eine Krankenhausküche sogar entschieden, dass es genügt, wenn der Erwerber die vom Auftraggeber gestellten Betriebsmittel nutzt, ohne sie zu erwerben.
- Betriebsmittelarme Tätigkeiten. Beruht die Leistung im Wesentlichen auf menschlicher Arbeitskraft — Reinigung, Bewachung, Pflege, Service, Call-Center, Logistikhilfsdienste —, kommt es vorrangig auf die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft an. Die Rechtsprechung arbeitet dabei mit anspruchsvollen Größenordnungen: Bei einfachen Tätigkeiten wie der Reinigung setzt das BAG die Schwelle bei etwa 85 Prozent an (13. November 1997 — 8 AZR 295/95); die Übernahme von 75 Prozent im Call-Center (25. Mai 2009 — 8 AZR 258/08) und von 61 Prozent bei einem Hol- und Bringdienst im Krankenhaus (10. Dezember 1998 — 8 AZR 676/97) hat es nicht genügen lassen. Je höher die Qualifikation, desto stärker zählt die Sachkunde und desto niedriger darf die Zahl liegen.
Abzugrenzen ist das von der bloßen Funktions- oder Auftragsnachfolge. Dass ein Auftrag neu vergeben wird und der neue Dienstleister dieselbe Leistung erbringt, ist für sich genommen kein Betriebsübergang — die Tätigkeit allein ist keine wirtschaftliche Einheit. Die Grenze verläuft aber genau dort, wo der Nachfolger die eingearbeitete Mannschaft mit übernimmt. Und weil das in der Praxis fast immer geschieht — der Fachkräftemangel lässt gar nichts anderes zu —, kippen sehr viele vermeintlich „reine“ Auftragswechsel in einen Betriebsübergang.
Auch ein Betriebsteil kann übergehen: eine Station, eine Filiale, ein Objekt, eine Abteilung. Der EuGH hat in Klarenberg (12. Februar 2009, C-466/07) entschieden, dass es dem Übergang nicht entgegensteht, wenn die übernommene Einheit ihre organisatorische Selbständigkeit beim Erwerber verliert — es genügt, dass der funktionelle Zusammenhang zwischen den übertragenen Faktoren erhalten bleibt und der Erwerber damit dieselbe oder eine gleichartige Tätigkeit fortsetzen kann. Für den Dienstplan hat gerade dieser Punkt Folgen: Die Einheit kann übergehen und trotzdem im Plan des Erwerbers verschwinden — mit erheblichen Konsequenzen für die Betriebsvereinbarungen, dazu unten.
Der praktische Ertrag dieser Dogmatik ist unspektakulär und wichtig zugleich: Der Dienstplan ist in betriebsmittelarmen Branchen das zentrale Beweismittel. Er weist namentlich, datiert und exportierbar aus, wer vor und nach dem Stichtag in welcher Funktion und in welchem Umfang eingesetzt war. Wer nach einer Übernahme argumentieren will, es habe sich um einen bloßen Auftragswechsel gehandelt, argumentiert gegen das eigene Planungssystem. Umgekehrt gilt: Wer weiß, dass er die Mannschaft ohnehin übernehmen wird, sollte den Betriebsübergang von vornherein einplanen, statt ihn abzustreiten — die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Beteiligten sie gewollt haben.
Was am Stichtag automatisch übergeht
Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Arbeitsverhältnis wechselt also nicht den Inhalt, sondern nur den Gläubiger und Schuldner auf einer Seite. Für die Personalplanung heißt das konkret:
- Vertragliche Arbeitszeit und ihre Lage. Der vereinbarte Umfang geht über — und wenn die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt oder durch eine Vereinbarung nach § 8 TzBfG, § 15 Abs. 7 BEEG oder § 164 Abs. 5 SGB IX konkretisiert war, geht auch diese Festlegung mit. Wer bisher vertraglich von Nachtschichten ausgenommen war, ist es beim Erwerber weiterhin. Siehe dazu die Ratgeber zu Teilzeit im Dienstplan und zur Elternzeit und Elternteilzeit.
- Das Weisungsrecht nach § 106 GewO — in unveränderter Reichweite. Der Erwerber erbt es, aber nicht in größerem Umfang, als es der Veräußerer hatte. Wo das Direktionsrecht durch Vertrag, betriebliche Übung oder eine konkretisierende Praxis eingeschränkt war, bleibt es eingeschränkt. Die Übernahme ist kein Anlass, Schichtmodelle einseitig zu vereinheitlichen.
- Arbeitszeitkonto und Zeitguthaben. Salden wandern vollständig mit, in beide Richtungen. Auch Regelungen über Kappungsgrenzen, Ausgleichszeiträume und Auszahlungsmodalitäten gehen über, soweit sie individualvertraglich gelten — bei kollektivrechtlicher Grundlage gilt das Folgende zum Kollektivrecht. Näheres im Ratgeber zum Arbeitszeitkonto.
- Urlaubsanspruch und Resturlaub. Der Anspruch entsteht nicht neu, sondern besteht fort; beim Erwerber gibt es keine erneute Wartezeit nach § 4 BUrlG. Bereits genommener Urlaub wird angerechnet. Details zur Berechnung im Ratgeber Urlaubsanspruch berechnen.
- Betriebszugehörigkeit. Sie läuft ununterbrochen weiter — mit Folgen für Kündigungsfristen nach § 622 BGB, die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, Jubiläumszusagen, Zusatzurlaub nach Dienstalter und die Sozialauswahl bei späteren betriebsbedingten Kündigungen.
- Zulagen, Zuschläge und betriebliche Übung. Übertarifliche Schichtzulagen, freiwillige Wochenendzuschläge, eine über Jahre praktizierte Sonderzahlung für Einspringdienste: Alles, was individualvertraglich oder über betriebliche Übung Anspruchsqualität erlangt hat, geht mit. Zur steuerlichen Behandlung siehe Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge.
- Laufende Prozesse und Pflichten. Genehmigte Urlaubsanträge, zugesagte Schichttausche, laufende Abmahnungen in der Personalakte, ein begonnenes BEM, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Rücksichtnahmepflichten aus § 164 Abs. 4 SGB IX — der Erwerber übernimmt den Stand, nicht ein weißes Blatt.
Ausdrücklich nicht übergehen können Rechtspositionen, die nicht am Arbeitsverhältnis hängen, sondern an der Person des Arbeitgebers oder an einer Drittbeziehung: eine Direktversicherung wechselt nicht automatisch den Versicherungsnehmer, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen sind gesondert zu beantragen, und Verträge mit Selbstständigen sind gar keine Arbeitsverhältnisse — wobei genau dort eine Falle liegt: Wer eine vermeintliche Honorarkraft übernimmt, deren Status in Wahrheit der eines Arbeitnehmers ist, übernimmt ein Arbeitsverhältnis samt Beitragsvergangenheit. Der Ratgeber zu Honorarkräften und Scheinselbstständigkeit zeigt, warum ausgerechnet der Dienstplan diesen Status offenlegt.
Kollektivrecht: der eigentliche Dienstplan-Hebel
Die Regeln, nach denen tatsächlich geplant wird, stehen selten im Arbeitsvertrag. Sie stehen in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag: Ankündigungsfrist für den Plan, zulässige Schichtfolgen, Mindestbesetzung, Verfahren für Wunschdienste und Springereinsätze, Grenzen des Arbeitszeitkontos, Höhe der Zuschläge, Regeln für kurzfristige Änderungen. Was mit diesen Regeln passiert, ist die wichtigste Frage des ganzen Themas — und sie hat zwei völlig verschiedene Antworten.
Fall 1: Der Betrieb wahrt seine Identität
Geht der Betrieb als solcher über und wird beim Erwerber unverändert fortgeführt — dieselbe Einheit, dieselbe Organisation, derselbe Leitungsapparat, nur ein anderer Inhaber —, gelten die Betriebsvereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des BAG kollektivrechtlich weiter. Sie behalten ihre unmittelbare und zwingende Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, bleiben kündbar und änderbar wie zuvor, und der Betriebsrat bleibt im Amt. Für die Planung ändert sich in diesem Fall am Tag nach dem Übergang schlicht nichts. Das ist der unkomplizierte Fall — und der häufigste, wenn ein einzelner Standort verkauft oder verpachtet wird.
Fall 2: Der Betrieb verliert seine Identität
Wird der übernommene Betrieb oder Betriebsteil in einen bestehenden Betrieb des Erwerbers eingegliedert und geht dort als eigenständige Einheit unter, greift § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB: Die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem einzelnen Arbeitnehmer und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden.
Das klingt nach Schutz und ist zugleich ein Bruch. Die Regelungen verlieren ihren kollektiven Charakter: Sie wirken nur noch wie eine arbeitsvertragliche Abrede, gelten für jede betroffene Person einzeln, und sie versteinern auf dem Stand des Stichtags. Eine spätere Tariferhöhung wird nicht mehr nachvollzogen, eine Anpassung der Schichtregeln ist nur noch einvernehmlich oder per Änderungskündigung möglich, und für neu eingestellte Beschäftigte gilt sie ohnehin nicht. Nach Ablauf des Jahres sind Verschlechterungen zulässig — aber eben nur auf demselben Weg, auf dem sich sonst Arbeitsverträge ändern lassen.
Die Ablösung nach Satz 3 — ohne Günstigkeitsvergleich
Die praktisch wichtigste Ausnahme steht in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB: Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Existiert beim Erwerber also bereits eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Dienstplanung, verdrängt sie die mitgebrachte Regelung sofort und vollständig — und zwar nach dem Ablösungsprinzip ohne Günstigkeitsvergleich. Die Regelung des Erwerbers muss nicht besser sein; sie muss nur denselben Gegenstand betreffen und für die übergegangenen Beschäftigten gelten.
Für den Dienstplan ist das der Punkt, an dem der Übergang tatsächlich spürbar wird. Ein Team, das bisher eine Ankündigungsfrist von vier Wochen, ein festes Wunschdienstverfahren und eine Kappungsgrenze von 80 Stunden im Zeitkonto hatte, kann sich am Stichtag in einem Regime mit zwei Wochen Ankündigungsfrist, ohne Wunschdienstverfahren und mit 40 Stunden Kappung wiederfinden — rechtlich einwandfrei, sozial hochbrisant. Wer eine Übernahme vorbereitet, sollte deshalb beide Regelwerke Klausel für Klausel nebeneinanderlegen und die Differenzen kennen, bevor die Beschäftigten sie im ersten Plan entdecken. Ein Teil dieser Differenzen lässt sich durch eine Überleitungs- oder Ablösungsvereinbarung mit dem zuständigen Betriebsrat abfedern, die Übergangsfristen und Besitzstände regelt.
Satz 4 ergänzt das für den Fall, dass die mitgebrachte Regelung vor Ablauf des Jahres ohnehin ausläuft oder die Beteiligten die Anwendung eines anderen Tarifvertrags vereinbaren. Und bei Tarifverträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Bindung über eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel läuft: Eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag ist eine individualvertragliche Abrede und geht als solche über — sie bleibt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich auch beim nicht tarifgebundenen Erwerber dynamisch, solange dieser die Möglichkeit hat, die Bedingungen einvernehmlich anzupassen.
Mitbestimmung bleibt Mitbestimmung
Unabhängig davon, wie das mitgebrachte Kollektivrecht wirkt, besteht die Mitbestimmung beim Erwerber fort. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage) und Nr. 3 (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit) sind nicht disponibel: Wer nach dem Übergang einen Dienstplan aufstellt, braucht dafür die Zustimmung des zuständigen Betriebsrats — oder muss die Einigungsstelle anrufen. Der Ratgeber zu Betriebsrat und Dienstplan zeigt, was ohne Zustimmung passiert.
Welcher Betriebsrat zuständig ist, regeln § 21a und § 21b BetrVG. Wird ein Betrieb gespalten, bleibt der bisherige Betriebsrat für die abgespaltenen Teile im Amt und führt die Geschäfte weiter — das Übergangsmandat. Es endet, sobald in dem neuen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung; durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Diese Regeln gelten nach § 21a Abs. 3 BetrVG auch bei einer Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung. Geht ein Betrieb dagegen unter, bleibt nach § 21b BetrVG ein Restmandat für die damit verbundenen Angelegenheiten — etwa für den Abschluss eines Sozialplans.
Ein häufiges Missverständnis zum Schluss: Der Betriebsübergang als solcher ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG und löst deshalb weder Interessenausgleich noch Sozialplan aus. Erst wenn er mit einer Umstrukturierung verbunden wird — Zusammenlegung, Stilllegung von Teilen, erheblicher Personalabbau, grundlegende Änderung der Arbeitsorganisation —, entstehen diese Pflichten. Der Wirtschafts- ausschuss ist nach § 106 BetrVG dagegen in jedem Fall rechtzeitig zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Absatz 5 — und warum sie über die Planung entscheidet
§ 613a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber, die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Diese vier Punkte klingen überschaubar und sind es nicht. Das BAG stellt an das Unterrichtungsschreiben hohe Anforderungen: Es muss den Erwerber mit vollständiger Firma und Anschrift bezeichnen, den Grund in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Substanz benennen, die Rechtsfolgen des § 613a BGB zutreffend und verständlich darstellen — Eintritt in die Rechte und Pflichten, Schicksal des Kollektivrechts, Haftung nach Abs. 2, Kündigungsverbot nach Abs. 4 — und über das Widerspruchsrecht samt Frist, Form und Adressat richtig belehren. Geplante Maßnahmen wie Standortverlagerungen, Umstrukturierungen oder Personalabbau sind konkret zu benennen. Fehlt einer dieser Bausteine oder ist er falsch dargestellt, ist die Unterrichtung fehlerhaft (vgl. etwa BAG, 26. Mai 2011 — 8 AZR 18/10).
Die Rechtsfolge ist unangenehm, weil sie nicht sofort sichtbar wird: Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang (BAG, 19. November 2015 — 8 AZR 773/14). War sie fehlerhaft, läuft keine Frist — und der Widerspruch kann noch Jahre später erklärt werden. Ein Riegel besteht erst über die Verwirkung: Das BAG hat am 24. August 2017 (8 AZR 265/16) entschieden, dass das Widerspruchsrecht nach etwa sieben Jahren verwirken kann, wenn die Beschäftigten zwar nicht vollständig ordnungsgemäß, aber immerhin in Textform über die Grundinformationen zum Übergang unterrichtet und über das Widerspruchsrecht nach Abs. 6 belehrt wurden.
Für die Personalplanung ist das der Kern der Sache. Wer sauber und früh unterrichtet, hat spätestens einen Monat später Klarheit über die Besetzung und kann den ersten Plan des Erwerbers belastbar aufstellen. Wer schlampig unterrichtet, plant auf unbestimmte Zeit mit einer Belegschaft, deren Zugehörigkeit rückwirkend entfallen kann — mit allen Folgen für Vergütung, Sozialversicherung und Zeitkonten. Die Unterrichtung ist damit keine Aufgabe für die letzten Tage vor dem Stichtag, sondern der Auftakt des gesamten Projekts. In der Praxis bewährt sich ein Schreiben, das von Veräußerer und Erwerber gemeinsam unterzeichnet und arbeitsrechtlich geprüft wird, ergänzt um eine Informationsveranstaltung und eine schriftliche FAQ — wobei nur das Schreiben die Frist auslöst.
Der Widerspruch nach Absatz 6 — das größte Planungsrisiko
Beschäftigte können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Zwei Details werden regelmäßig übersehen:
- Die Formasymmetrie. Die Unterrichtung verlangt Absatz 5 nur in Textform, der Widerspruch nach Absatz 6 aber ausdrücklich schriftlich — also in der Schriftform des § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, eine Nachricht in der Dienstplan-App oder ein Anruf genügen nicht. Ein formunwirksamer Widerspruch geht ins Leere; das Arbeitsverhältnis geht über.
- Der Adressat. Der Widerspruch kann nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Der Erwerber sollte deshalb intern geregelt haben, wer eingehende Erklärungen erkennt, datiert und weiterleitet — auch die Schichtleitung.
Die Folge des Widerspruchs ist eindeutig: Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber. Dort fehlt nach dem Übergang aber typischerweise jede Beschäftigungsmöglichkeit, weil der Betrieb oder Betriebsteil gerade übertragen wurde. Der Veräußerer schuldet dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, und spricht in aller Regel eine betriebsbedingte Kündigung aus — für die eine Sozialauswahl unter allen vergleichbaren, beim Veräußerer verbliebenen Beschäftigten zu treffen ist. Widersprechen mehrere Personen mit langer Betriebszugehörigkeit, kann das Beschäftigte verdrängen, die mit dem Übergang gar nichts zu tun hatten.
Für den Dienstplan des Erwerbers bedeutet ein Widerspruch schlicht: Diese Person steht nicht zur Verfügung — und zwar rückwirkend zum Stichtag, denn der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück. Wer also am 1. Oktober mit 42 Personen plant und bis zum 20. Oktober drei Widersprüche erhält, hat drei Wochen lang mit einer Besetzung geplant, die es rechtlich nie gab. Deshalb gehören zwei Dinge in jede Übergangsplanung: eine Personalreserve für die Widerspruchsphase — Springer, Zeitkonto-Puffer, vorübergehend erweiterte Verfügbarkeiten — und eine Unterrichtung, die so früh erfolgt, dass die Monatsfrist vor dem Stichtag abläuft. Rechtlich ist das ohne Weiteres zulässig: Absatz 5 verlangt die Unterrichtung ohnehin vor dem Übergang, eine Mindestfrist nennt er nicht. Sechs bis acht Wochen Vorlauf sind der übliche Zuschnitt.
Das Kündigungsverbot des Absatzes 4
§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB erklärt die Kündigung wegen des Übergangs für unwirksam — durch den bisherigen wie durch den neuen Arbeitgeber, vor wie nach dem Stichtag. Satz 2 stellt zugleich klar, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt bleibt. Die Abgrenzung entscheidet sich nach der Rechtsprechung des BAG danach, ob der Übergang der tragende Beweggrund war oder nur der äußere Anlass. Praktisch heißt das:
- Verhaltens- und personenbedingte Kündigungen sind unproblematisch — sie haben mit dem Übergang von vornherein nichts zu tun. Eine bereits erteilte Abmahnung behält ihre Wirkung, auch wenn sie vom Veräußerer stammt; siehe dazu den Ratgeber zur Abmahnung im Dienstplan.
- Betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich, wenn der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs eine eigenständige Ursache hat: dauerhafter Auftragsrückgang, Schließung eines Standorts, Wegfall eines Kunden. Der Übergang darf nicht selbst die Ursache sein.
- Sanierungskündigungen stehen dem § 613a BGB nicht entgegen. Kündigt der Arbeitgeber zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts, das eine spätere Veräußerung erst ermöglichen soll, liegt der Grund im Konzept.
- Erwerberkonzept. Verfolgt der Erwerber ein eigenständiges Rationalisierungs- oder Organisationskonzept und kündigt der Veräußerer auf dieser Grundlage, ist die Kündigung wirksam — sofern das Konzept ernsthaft und eigenständig verfolgt wird und im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Ein vorgeschobenes oder nachgeschobenes Konzept trägt nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit nach Abs. 4 beruft — also beim gekündigten Arbeitnehmer. Das entlastet den Arbeitgeber allerdings weniger, als es klingt: In der Praxis liefert der zeitliche Zusammenhang starke Indizien, und der Arbeitgeber muss den „anderen Grund“ ohnehin im Rahmen des KSchG vollständig darlegen. Unberührt bleibt außerdem der Sonderkündigungsschutz, der bei einzelnen Beschäftigten unabhängig davon greift, etwa nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG oder § 168 SGB IX.
Die Haftung nach Absatz 2 und 3
Der bisherige Arbeitgeber wird nicht sofort frei. Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet er neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Stichtag fällig, haftet er nach Satz 2 nur anteilig — im Umfang des im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teils ihres Bemessungszeitraums.
Für Schichtbetriebe sind das die praktisch relevanten Beträge: rückständige Zuschläge, ausstehende Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld mit dem Bemessungszeitraum Kalenderjahr, Urlaubsabgeltung für Ansprüche, die schon vor dem Übergang entstanden waren. Ein Beispiel: Geht der Betrieb am 1. Oktober über und wird eine Jahressonderzahlung im November fällig, deren Bemessungszeitraum das Kalenderjahr ist, haftet der Veräußerer für neun Zwölftel — der Erwerber schuldet gegenüber dem Beschäftigten gleichwohl den vollen Betrag und kann intern Rückgriff nehmen.
Absatz 3 nimmt die Haftung aus, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt — dort greifen die Nachhaftungsregeln des Umwandlungsgesetzes. Und in der Insolvenz gilt eine wichtige Einschränkung: § 613a BGB ist zwar anwendbar, das BAG lässt aber Ansprüche, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, gegenüber dem Erwerber entfallen — sie bleiben Insolvenzforderungen. Wer einen Betrieb aus der Insolvenz übernimmt, übernimmt also die Arbeitsverhältnisse, aber nicht die Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Eröffnung. Für Zeitguthaben und Resturlaub ist die Abgrenzung im Einzelfall heikel und gehört anwaltlich geprüft.
Rechenbeispiel: Pflegeheim mit 42 Beschäftigten
Ein ambulanter Pflegedienst mit 42 Beschäftigten wird zum 1. Oktober von einem größeren Träger übernommen. Der übernommene Dienst wird in die bestehende Organisation des Trägers eingegliedert und verliert seine Selbständigkeit; beim Träger besteht ein Betriebsrat und eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Was passiert?
- Betriebsübergang: Die Tätigkeit ist betriebsmittelarm; der Träger übernimmt 39 der 42 Beschäftigten einschließlich aller Pflegefachkräfte und führt die Versorgung der bisherigen Klienten fort. Ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft geht über — Betriebsübergang, auch wenn kein einziges Fahrzeug mitverkauft würde.
- Kollektivrecht: Weil die Einheit ihre Identität verliert, käme § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Zug. Da beim Träger jedoch eine eigene Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gilt, greift Satz 3: Die mitgebrachte Regelung wird sofort verdrängt. Die Ankündigungsfrist für den Dienstplan sinkt von vier auf zwei Wochen, die Kappungsgrenze des Zeitkontos von 80 auf 50 Stunden. Die Betriebsparteien vereinbaren deshalb eine Überleitungsregelung mit einem Abbauplan für Guthaben über 50 Stunden bis zum 31. März.
- Salden: Zum Stichtag bestehen 1.180 Plusstunden (Ø 28 je Kopf), davon 210 Stunden bei vier Personen über der neuen Kappungsgrenze, sowie 386 offene Urlaubstage (Ø 9,2 je Kopf). Beides geht über und ist im Q4 zu bewirtschaften — bei 386 Urlaubstagen entspricht das rechnerisch rund 1,5 dauerhaft fehlenden Vollzeitkräften im vierten Quartal.
- Haftung: Die tarifliche Jahressonderzahlung wird im November fällig, Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Veräußerer haftet nach § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB für neun Zwölftel; der Kaufvertrag bildet das über eine Kaufpreisanpassung ab.
- Widersprüche: Die Unterrichtung geht am 5. August zu, die Monatsfrist endet am 5. September — also vor dem Stichtag. Drei Beschäftigte widersprechen; ihre Arbeitsverhältnisse bleiben beim Veräußerer. Weil die Frist vor dem 1. Oktober abgelaufen ist, plant der Erwerber den ersten Dienstplan von vornherein mit 39 statt 42 Personen und deckt die Lücke über zwei befristete Einstellungen und einen erhöhten Springeranteil.
Der letzte Punkt ist der eigentliche Ertrag: Derselbe Sachverhalt mit einer Unterrichtung am 20. September hätte bedeutet, dass die Besetzung erst am 20. Oktober feststeht — nach drei Wochen laufendem Betrieb, in denen drei Personen eingeplant, eingesetzt und abgerechnet wurden, deren Arbeitsverhältnis rückwirkend nie beim Erwerber lag.
Personaldaten und Aufzeichnungen: die datenschutzrechtliche Seite
Mit dem Betrieb wandern die Daten. Personalakten, Dienstpläne, Zeitnachweise, Urlaubskonten, Abwesenheitshistorien, Qualifikationsnachweise, Arbeitsmedizin — all das braucht der Erwerber, um seinen Pflichten überhaupt nachkommen zu können. Ein eigenes „Betriebsübergangs-Privileg“ kennt die DSGVO allerdings nicht. Die Übermittlung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, weil der Erwerber die übergehenden Arbeitsverhältnisse ohne diese Daten nicht durchführen kann, ergänzt um lit. c für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und lit. f für alles Weitere. Eine Einwilligung ist der falsche Weg, weil sie widerruflich ist und die Pflichtprozesse nicht tragen kann.
Drei Punkte gehören dabei in die Umsetzung. Erstens ist zwischen der Due-Diligence-Phase und dem Vollzug zu trennen: Vor dem Übergang genügen anonymisierte oder pseudonymisierte Strukturdaten — Anzahl, Qualifikation, Vertragsstunden, Zeitkonten- und Urlaubssalden in Summen; Klarnamen, Gesundheitsdaten und Personalaktendetails haben dort nichts zu suchen. Zweitens gehen die Aufbewahrungspflichten mit über: die zweijährige Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG, das Lohnkonto nach § 41 EStG, die Entgeltunterlagen nach § 28f SGB IV. Der Erwerber muss diese Nachweise bei einer Prüfung vorlegen können, auch für Zeiträume vor dem Stichtag — ein Grund, den vollständigen Datenexport vertraglich zuzusichern und nicht auf Zuruf zu regeln. Drittens ist das Rollen- und Berechtigungskonzept neu zu ziehen, sobald die Beschäftigten in das System des Erwerbers wandern. Die Details stehen im Ratgeber zum Datenschutz im Dienstplan.
Fristenplan für den Stichtag
- T minus 12 Wochen: Prüfung, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt — und zwar ergebnisoffen. Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse: Verträge, Sonderzusagen, Teilzeit- und Elternzeitfestlegungen, Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderungen, laufende Verfahren.
- T minus 10 Wochen: Beide Regelwerke nebeneinanderlegen — mitgebrachte und beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, Klausel für Klausel. Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB bewerten, Differenzen im Dienstplanregime identifizieren, Überleitungsvereinbarung vorbereiten. Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG unterrichten.
- T minus 8 Wochen: Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB erstellen und arbeitsrechtlich prüfen lassen. Zuständigkeit des Betriebsrats klären (Übergangsmandat nach § 21a BetrVG?). Prüfen, ob eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hinzutritt.
- T minus 6 bis 8 Wochen: Unterrichtung zustellen — nachweisbar, mit Zugangsdokumentation je Person. Ab Zugang läuft die Monatsfrist. Parallel Informationsveranstaltung und FAQ, aber ohne die Unterrichtung inhaltlich zu verwässern.
- T minus 4 Wochen: Ablauf der Monatsfrist. Widersprüche erfassen, Besetzungslücken beziffern, Kompensation planen: befristete Einstellungen, Springer, Erweiterung von Verfügbarkeiten, Abbau von Zeitguthaben.
- T minus 2 Wochen: Datenübernahme in das System des Erwerbers, Salden zum Stichtag einfrieren und abstimmen (Zeitkonten, Urlaub, laufende Anträge). Ersten Plan nach dem neuen Regime erstellen und mit dem zuständigen Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abstimmen.
- Stichtag: Übergang. Kein neuer Arbeitsvertrag, sondern ein Begleitschreiben mit den praktischen Informationen. Zugänge zur Dienstplan-App, Zeiterfassung und Abrechnung umstellen.
- T plus 12 Monate: Ende der Veränderungssperre nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie gegriffen hat, und Ende der Gesamtschuldnerhaftung des Veräußerers nach Abs. 2 für in diesem Zeitraum fällig werdende Altverbindlichkeiten.
Checkliste für den Dienstplan
- Übergang ehrlich bewerten: In betriebsmittelarmen Branchen entscheidet die Übernahme der Belegschaft — und der Dienstplan dokumentiert sie. Wer die Mannschaft übernimmt, plant besser mit § 613a BGB als gegen ihn.
- Früh unterrichten, damit die Monatsfrist vor dem Stichtag abläuft und der erste Plan auf einer belastbaren Besetzung steht.
- Unterrichtungsschreiben prüfen lassen — vollständige Firma des Erwerbers, Grund, Rechtsfolgen, geplante Maßnahmen, korrekte Belehrung über Frist, Form und Adressat des Widerspruchs.
- Widerspruchsreserve einplanen: Springer, Zeitkonto-Puffer und befristete Einstellungen für die Phase, in der die Besetzung noch offen ist.
- Kollektivrecht abgleichen: Gilt die mitgebrachte Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich weiter, wird sie nach Satz 2 transformiert oder nach Satz 3 sofort abgelöst? Ankündigungsfrist, Schichtfolgen, Wunschdienstverfahren, Kontogrenzen und Zuschläge einzeln vergleichen.
- Salden zum Stichtag einfrieren und beidseitig abstimmen: Zeitguthaben, Minusstunden, Resturlaub, genehmigte, aber nicht genommene Urlaubstage, offene Anträge.
- Individuelle Festlegungen erfassen: Wer ist von Nachtschicht ausgenommen, wessen Lage der Arbeitszeit ist vertraglich fixiert, wo bestehen Beschäftigungsverbote oder Rücksichtnahmepflichten? Das Weisungsrecht des Erwerbers reicht nicht weiter als das des Veräußerers.
- Keine neuen Arbeitsverträge „bei Gelegenheit“ — Verschlechterungen im zeitlichen Zusammenhang sind als Umgehung des § 613a Abs. 4 BGB angreifbar.
- Betriebsrat klären: Wer ist zuständig — der bisherige über ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG oder der beim Erwerber bestehende? Ohne Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kein wirksamer Plan.
- Aufzeichnungen und Datenexport vertraglich sichern — zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG, Lohnkonto und Entgeltunterlagen nach § 41 EStG und § 28f SGB IV, jeweils auch für Zeiträume vor dem Stichtag.
Was gute Dienstplan-Software hier abnimmt
Ein Betriebsübergang ist zu drei Vierteln ein Datenproblem. Was rechtlich automatisch übergeht, muss operativ trotzdem irgendwo ankommen — und zwar auf den Tag genau, weil an diesem Datum die Haftung, die Veränderungssperre und die Widerspruchsfrist hängen. Genau hier scheitern Übernahmen in der Praxis regelmäßig: Die Zeitkonten liegen in einer Excel-Datei beim Vorgänger, die Urlaubssalden im Kopf der Bürokraft, die Historie der genehmigten Anträge nirgends.
Dienstplansoftware nimmt davon einen erheblichen Teil ab: Zeitkonten- und Urlaubssalden lassen sich zu einem Stichtag einfrieren und als Übergabestand exportieren; die Historie von Planungen, Änderungen und Genehmigungen bleibt nachvollziehbar und erfüllt zugleich die Nachweispflichten gegenüber Zoll und Rentenversicherung; Berechtigungen lassen sich beim Erwerber neu vergeben, ohne dass Altdaten offenliegen; und die Regeln des neuen Regimes — Ankündigungsfristen, Kontogrenzen, Schichtfolgen, Ruhezeiten — lassen sich hinterlegen, statt sie in jedem Plan von Hand einzuhalten. Welche Systeme das im deutschen Markt abdecken, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Programme; was sie kosten, steht im Ratgeber zu den Kosten von Dienstplan-Software. Wer die Übernahme zum Anlass nimmt, endlich von Excel wegzukommen, findet die organisatorischen Schritte in der Checkliste zur Einführung einer Dienstplan-Software — der Stichtag eines Betriebsübergangs ist dafür der beste denkbare Zeitpunkt, weil ohnehin alles einmal angefasst wird.
Häufige Fragen zum Betriebsübergang im Dienstplan
Muss ich nach einem Betriebsübergang neue Arbeitsverträge schließen?
Nein — und es wäre in der Regel sogar schädlich. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es gibt keine Vertragslücke, keinen Neuabschluss und deshalb auch keine neue Probezeit und keine neue Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG: Die Betriebszugehörigkeit läuft ununterbrochen weiter, weil sie eine Eigenschaft des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Wer den Beschäftigten am Stichtag „zur Sicherheit“ einen neuen Vertrag vorlegt, erreicht typischerweise das Gegenteil des Gewünschten: Enthält er Verschlechterungen, ist er als Umgehung des Kündigungsverbots aus § 613a Abs. 4 BGB angreifbar, weil der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Übergang auf der Hand liegt. Sinnvoll ist stattdessen ein Begleitschreiben, das den unveränderten Fortbestand bestätigt und die praktischen Dinge klärt — neue Ansprechpartner, Zeiterfassungssystem, Zugang zur Dienstplan-App, Abrechnungsstelle. Echte Änderungen der Arbeitsbedingungen sind auch nach einem Übergang möglich, brauchen aber denselben Weg wie sonst auch: eine einvernehmliche Vereinbarung mit eigenem Anlass oder eine Änderungskündigung mit einem Grund, der nicht der Übergang selbst ist.
Gehen Arbeitszeitkonten und Resturlaub auf den neuen Inhaber über?
Ja. Beides sind Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem übergehenden Arbeitsverhältnis und wandern deshalb nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit — Plusstunden wie Minusstunden, Resturlaub wie bereits gewährter, aber noch nicht genommener Urlaub. Der Erwerber übernimmt also nicht nur Personen, sondern Salden. Ein Zeitguthaben von im Schnitt 30 Stunden je Kopf ist bei 40 Beschäftigten eine Verbindlichkeit von 1.200 Stunden, die entweder abgebaut oder ausbezahlt werden muss; ein Resturlaub, der zum Stichtag noch weitgehend unangetastet ist, blockiert die Besetzung im vierten Quartal. Beides gehört deshalb in die Due Diligence und in den Kaufvertrag, wo es üblicherweise über eine Freistellung oder eine Kaufpreisanpassung abgebildet wird — das wirkt aber nur im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und ändert nichts daran, dass die Beschäftigten ihre Ansprüche gegen den neuen Inhaber richten. Nach außen bleibt der bisherige Arbeitgeber nach § 613a Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner nur für Verpflichtungen in der Haftung, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden — und bei späterer Fälligkeit nur anteilig für den vor dem Stichtag abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums.
Gilt die Betriebsvereinbarung zur Dienstplanung nach dem Übergang weiter?
Das hängt daran, ob der Betrieb seine Identität behält. Geht der Betrieb als solcher über und wird unverändert fortgeführt, gelten die Betriebsvereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des BAG kollektivrechtlich weiter — mit voller normativer Wirkung, unverändert kündbar und änderbar wie zuvor. Wird der Betrieb dagegen in einen bestehenden Betrieb des Erwerbers eingegliedert und verliert dabei seine Identität, greift § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Regelungen werden Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden. Sie verlieren damit ihren kollektiven Charakter und versteinern auf dem Stand des Stichtags. Wichtig ist die Ausnahme in Satz 3: Bestehen beim Erwerber zum selben Gegenstand bereits eine andere Betriebsvereinbarung oder ein anderer Tarifvertrag, verdrängen diese die mitgebrachten Regelungen sofort — und zwar nach dem Ablösungsprinzip ohne Günstigkeitsvergleich, also auch dann, wenn die Regelung des Erwerbers ungünstiger ist. Für die Dienstplanung ist das der praktisch wichtigste Satz des ganzen Paragrafen, weil er über Ankündigungsfristen, Schichtfolgen, Wunschdienstverfahren, Zuschläge und die Grenzen des Arbeitszeitkontos entscheidet.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Übergang widerspricht?
Sein Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber — dort, wo es nach dem Übergang meist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Der Widerspruch muss nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung erklärt werden, und zwar schriftlich im Sinne des § 126 BGB, also mit eigenhändiger Unterschrift; eine E-Mail genügt nicht. Das ist eine bemerkenswerte Asymmetrie, denn die Unterrichtung selbst verlangt Absatz 5 nur in Textform. Erklärt werden kann der Widerspruch gegenüber dem alten wie dem neuen Arbeitgeber. Praktisch endet das Arbeitsverhältnis nach einem Widerspruch häufig mit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers, für die dann eine Sozialauswahl unter den verbliebenen Beschäftigten zu treffen ist; bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schuldet der Veräußerer Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Für den Dienstplan des Erwerbers ist der Widerspruch das größte Einzelrisiko: Er kann die Besetzung punktuell reißen lassen, und zwar mit Wirkung genau zum Stichtag. Deshalb ist eine frühe, vollständige Unterrichtung kein Formalismus, sondern das Instrument, mit dem die Personalplanung überhaupt planbar wird.
Darf ich vor oder nach dem Betriebsübergang kündigen?
Nicht wegen des Übergangs — nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist eine solche Kündigung unwirksam, gleichgültig ob sie der alte oder der neue Arbeitgeber ausspricht und ob sie vor oder nach dem Stichtag erklärt wird. Satz 2 stellt aber klar, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt bleibt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BAG, ob der Übergang der tragende Beweggrund war oder nur der äußere Anlass. Verhaltens- und personenbedingte Kündigungen sind deshalb unproblematisch, und auch betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich, wenn der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs eine eigene Ursache hat — eine dauerhafte Auftragsflaute, die Schließung eines Standorts, ein Sanierungskonzept. Zulässig ist außerdem die Kündigung aufgrund eines Erwerberkonzepts: Wenn der Erwerber ein eigenständiges, greifbares Rationalisierungskonzept verfolgt und der Veräußerer auf dieser Grundlage kündigt, liegt der Grund im Konzept und nicht im Übergang. Das Konzept muss allerdings ernsthaft und im Zeitpunkt der Kündigung bereits hinreichend konkret sein; ein nachgeschobenes Etikett trägt nicht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgte, trägt derjenige, der sich auf § 613a Abs. 4 BGB beruft.
Ist die Übernahme des Dienstplans ein Indiz für einen Betriebsübergang?
In betriebsmittelarmen Branchen ist sie sogar eines der stärksten. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, entscheidet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände (EuGH vom 18. März 1986, 24/85, Spijkers), in der die einzelnen Kriterien je nach Tätigkeit unterschiedliches Gewicht haben. Wo der Betrieb im Wesentlichen aus Maschinen, Küchen, Fahrzeugen oder Räumen besteht, kommt es auf deren Übernahme an. Wo die Wertschöpfung dagegen ganz überwiegend aus menschlicher Arbeitskraft besteht — Pflege, Reinigung, Bewachung, Service, Call-Center —, ist nach EuGH vom 11. März 1997 (C-13/95, Süzen) die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft das ausschlaggebende Kriterium. Genau diese Belegschaft steht im Dienstplan, und zwar mit Namen, Qualifikation und Einsatzumfang. Wer den Plan des Vorgängers am Montag mit denselben Personen in denselben Schichten weiterführt, dokumentiert damit lückenlos, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behalten hat. Das ist keine Formalie: In Auftragsnachfolgefällen — Bewachungsauftrag, Reinigungsobjekt, Pflegedienstleistung — ist der Dienstplan regelmäßig das Beweismittel, an dem die Frage hängt, ob ein reiner Auftragswechsel vorliegt oder ein Betriebsübergang mit allen Rechtsfolgen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 613a BGB in allen Absätzen sowie §§ 106, 126, 615, 622 BGB, § 106 GewO, §§ 77, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 106, 111, 21a, 21b BetrVG, § 1 KSchG, §§ 4, 7 BUrlG, § 8 TzBfG, § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG, § 41 EStG, § 28f SGB IV, § 17 MuSchG, § 18 BEEG und §§ 164, 168 SGB IX, dazu EuGH vom 18. März 1986 — 24/85, Spijkers —, vom 11. März 1997 — C-13/95, Süzen —, vom 20. November 2003 — C-340/01, Abler — und vom 12. Februar 2009 — C-466/07, Klarenberg — sowie BAG vom 13. November 1997 — 8 AZR 295/95 —, vom 10. Dezember 1998 — 8 AZR 676/97 —, vom 25. Mai 2009 — 8 AZR 258/08 —, vom 26. Mai 2011 — 8 AZR 18/10 —, vom 19. November 2015 — 8 AZR 773/14 — und vom 24. August 2017 — 8 AZR 265/16), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt, ist stets eine Frage der Gesamtwürdigung des konkreten Sachverhalts; in der Insolvenz und bei Umwandlungen gelten zusätzliche Besonderheiten.