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Arbeitszeitgesetz-Reform 2026: Was der Referentenentwurf für den Dienstplan bedeutet — und was heute schon gilt
Warum diese Reform für Schichtbetriebe mehr ändert als für das Büro
Über die Arbeitszeitreform wird seit Jahren so diskutiert, als ginge es um das Recht von Wissensarbeitern, abends noch einmal drei Stunden dranzuhängen. Für Betriebe, die in Schichten planen, liegt der Punkt woanders. Dort ist die tägliche Höchstarbeitszeit kein abstrakter Wert, sondern die Größe, an der jedes Schichtmodell konstruiert wird: Zwei Schichten à zehn Stunden decken einen 20-Stunden-Betrieb, drei Schichten à acht Stunden decken 24 Stunden, ein Zwölf-Stunden-Modell decken zwei Schichten allein. Verschiebt sich diese Grenze, verschiebt sich die Architektur der Besetzung — und mit ihr die Zahl der benötigten Köpfe, die Wochenendverteilung und die Zuschlagsstruktur.
Gleichzeitig trifft der zweite Teil des Entwurfs, die Verankerung der Zeiterfassungspflicht, gerade Schichtbetriebe an einer empfindlichen Stelle. Wo Beschäftigte an wechselnden Orten arbeiten, wo Springer einspringen und Schichten getauscht werden, ist die Lücke zwischen dem geplanten und dem tatsächlich geleisteten Einsatz systematisch größer als im Büro. Genau diese Lücke soll künftig taggleich dokumentiert werden.
Dieser Beitrag trennt deshalb streng zwischen zwei Ebenen: Was gilt heute — und was steht bislang nur in einem Entwurf? Wer beides vermischt, plant entweder zu vorsichtig oder, was teurer wird, zu mutig.
Der Stand des Verfahrens: Entwurf, nicht Gesetz
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte im Mai 2026 einen Gesetzentwurf für Juni angekündigt; seit Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Ein Referentenentwurf ist die erste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens: die Arbeitsfassung eines Ministeriums, die in die Ressortabstimmung und in die Verbändeanhörung geht. Erst danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundesrat, Bundestag und Verkündung.
Bis zum Stand dieses Beitrags ist keine dieser Stufen erreicht. Der Koalitionsausschuss hat die Reform im Juli 2026 nicht beschlossen, und der Entwurf wird von beiden Seiten kritisiert: den Gewerkschaften geht die Flexibilisierung zu weit, den Arbeitgeberverbänden bleibt sie wegen des Tarifvorbehalts weitgehend wirkungslos. Ein früherer Anlauf zur Regelung der Arbeitszeiterfassung war 2023 im selben Stadium steckengeblieben.
Auch das Inkrafttreten ist im Entwurf nicht datiert, sondern an die Verkündung gekoppelt: Das Gesetz soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Genannt wird als politisches Ziel der 1. Januar 2027 — erreichbar nur, wenn das Verfahren im Herbst 2026 deutlich Fahrt aufnimmt.
Für die Praxis folgt daraus eine simple Regel: Planen Sie nach geltendem Recht. Alles, was in diesem Beitrag unter „geplant“ steht, kann sich im Verfahren noch ändern — im Detail und im Grundsatz. Was unter „gilt heute“ steht, ist bußgeldbewehrt.
Was heute gilt
Die geltende Rechtslage lässt sich in fünf Sätzen zusammenfassen, und sie ist der Maßstab, an dem jeder Dienstplan bis zur Verkündung einer Neuregelung gemessen wird:
- § 3 ArbZG — Tageshöchstarbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag — daraus ergibt sich die gesetzliche Wochenobergrenze von 48 beziehungsweise vorübergehend 60 Stunden. Details im Ratgeber zum Arbeitszeitgesetz bei Schichtarbeit.
- § 4 ArbZG — Ruhepausen. Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden — siehe Ruhepausen im Dienstplan.
- § 5 ArbZG — Ruhezeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden; in bestimmten Branchen Verkürzung auf zehn Stunden mit Ausgleich. Der Ratgeber zur Ruhezeit nach § 5 ArbZG beschreibt die Fallstricke.
- §§ 9 bis 11 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe. Grundsätzliches Beschäftigungsverbot mit Ausnahmekatalog, mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, Ersatzruhetage — nachzulesen unter Sonntags- und Feiertagsarbeit.
- § 16 Abs. 2 ArbZG — Aufzeichnung. Aufzuzeichnen ist bislang nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit sowie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen, aufzubewahren mindestens zwei Jahre. Die umfassende Erfassungspflicht folgt derzeit nicht aus dem ArbZG, sondern aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG — dazu sogleich.
Hinzu kommen die Öffnungen des § 7 ArbZG, die schon heute erhebliche Abweichungen erlauben — aber ausschließlich durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, die ein Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (§ 7 Abs. 3 ArbZG). Diese Systematik ist wichtig für das Verständnis der Reform: Der Entwurf erfindet den Tarifvorbehalt nicht, er baut ihn aus.
Teil 1 der Reform: von der Tages- zur Wochenhöchstarbeitszeit
Was der Entwurf vorsieht
Der Entwurf hält an § 3 ArbZG als Grundregel fest und stellt daneben ein zweites Modell: Statt der werktäglichen soll eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart werden können. Bezugsgröße ist dann nicht mehr der einzelne Tag, sondern der Wochendurchschnitt von 48 Stunden — genau die Grenze, die Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG als absolutes Maximum vorgibt und die nach Artikel 16 Buchstabe b über einen Bezugszeitraum ausgeglichen werden darf; Artikel 19 erlaubt es den Mitgliedstaaten, diesen Bezugszeitraum tarifvertraglich auf bis zu zwölf Monate zu erweitern.
Der praktische Effekt: Ein einzelner Arbeitstag könnte auf bis zu zwölf Stunden anwachsen, ohne dass es dafür einer Ausgleichsrechnung auf Tagesebene bedürfte — solange der Wochenschnitt über den Bezugszeitraum stimmt und die Ruhezeiten eingehalten werden. Für Betriebe mit stark schwankendem Bedarf — Gastgewerbe, Veranstaltung, Logistikspitzen, Saisonbetriebe — wäre das die eigentliche Erleichterung: Die heutige Konstruktion zwingt dazu, jeden Tag über zehn Stunden entweder tariflich abzusichern oder ganz zu vermeiden.
Was die Reform ausdrücklich nicht ändert, ist die europäische Obergrenze selbst. Die 48 Wochenstunden im Durchschnitt stehen nicht zur Disposition des deutschen Gesetzgebers; eine Opt-out-Regelung nach Artikel 22 der Richtlinie, wie sie etwa das Vereinigte Königreich kennt, sieht der Entwurf nicht vor.
Der Tarifvorbehalt — der eigentliche Knackpunkt
Die Flexibilisierung ist an eine Bedingung geknüpft, die in der öffentlichen Debatte häufig untergeht: Sie soll nur greifen, wo ein Tarifvertrag sie vorsieht. Betriebsräte können die Ausgestaltung regeln, wo der Tarifvertrag den Rahmen dafür öffnet — die Konstruktion des heutigen § 7 Abs. 3 ArbZG. Ohne tarifliche Grundlage bleibt es bei § 3 ArbZG.
Für die Praxis bedeutet das eine deutliche Spaltung. Tarifgebundene Branchen mit Schichtbetrieb — öffentlicher Dienst, Metall, Chemie, Teile des Gesundheitswesens, große Handelsketten — könnten den Wochenbezug in ihre Manteltarifverträge aufnehmen. Der nicht tarifgebundene Mittelstand, also der größere Teil des Gastgewerbes, der Pflegedienste, der Handwerks- und Sicherheitsbetriebe, bliebe außen vor. Genau daran entzündet sich die Kritik der Arbeitgeberseite: Sie hatte eine allgemeine Öffnung erwartet und bekommt ein Instrument, das ohne Tarifbindung nicht funktioniert.
Der Entwurf verlangt darüber hinaus, dass die tarifliche Regelung den Gesundheitsschutz absichert. Genannt werden Begrenzungen der Zahl aufeinanderfolgender langer Tage, gesicherte Ruhezeiten über das gesetzliche Minimum hinaus und die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten oder Personengruppen. Das ist keine Formalie: Ohne solche Begleitregelungen wäre die Öffnung schon europarechtlich angreifbar, weil die Richtlinie 2003/88/EG als Arbeitsschutzrichtlinie konzipiert ist und Abweichungen nur unter der Bedingung gleichwertigen Schutzes zulässt.
Die Mitbestimmung bleibt davon unberührt
Unabhängig davon, welche Grenze das Gesetz zieht, entscheidet der Arbeitgeber über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und über die Verteilung auf die einzelnen Wochentage nicht allein. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst jede vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Eine Umstellung auf Zwölf-Stunden-Schichten wäre also selbst dann kein einseitiger Akt, wenn Gesetz und Tarifvertrag sie erlauben — Einzelheiten im Ratgeber zu Betriebsrat und Dienstplan.
Was der Wochenbezug im Dienstplan wirklich erlaubt — und was nicht
Der Wechsel der Bezugsgröße wird oft als „Ende des Acht-Stunden-Tages“ beschrieben. Für den Dienstplan ist das irreführend. Was tatsächlich passiert, lässt sich an einem Wochenbeispiel zeigen — angenommen, ein einschlägiger Tarifvertrag hat den Wochenbezug eröffnet.
Ein Hotelbetrieb hat am Freitag und Samstag Bankettbetrieb, an den übrigen Tagen Normalgeschäft. Nach heutigem Recht sind zwei Tage à zwölf Stunden ohne tarifliche Grundlage schlicht unzulässig; die Spitze muss auf mehr Köpfe verteilt oder auf zehn Stunden gedeckelt werden. Nach dem Entwurf wäre folgende Woche denkbar:
- Montag: frei
- Dienstag: 8,0 Stunden
- Mittwoch: 8,0 Stunden
- Donnerstag: 6,0 Stunden
- Freitag: 12,0 Stunden
- Samstag: 12,0 Stunden
- Sonntag: frei
Das sind 46 Stunden in der Woche — unter der 48-Stunden-Grenze, mit zwei Tagen, die nach heutigem Recht ohne Tarifvertrag nicht planbar wären. Die Rechnung geht auf, aber nur, weil zwei Bedingungen erfüllt sind, die im Beispiel leicht zu übersehen sind.
Erstens die Ruhezeit. Endet die Schicht am Freitag um 24:00 Uhr, darf die Samstagsschicht frühestens um 11:00 Uhr beginnen. Bei zwölf Stunden Arbeit endet sie dann um 23:00 Uhr, und die Sonntagsruhe schließt sich an. Zwei Zwölf-Stunden-Tage hintereinander sind also nur mit später Anfangszeit am zweiten Tag planbar — oder gar nicht, wenn der Betrieb am Samstag um 8:00 Uhr öffnet.
Zweitens die Pausen. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind 45 Minuten Pause zwingend. Ein Zwölf-Stunden-Dienst bindet die Person also 12 Stunden 45 Minuten an den Betrieb — Anwesenheit, nicht Arbeitszeit. Zusammen mit elf Stunden Ruhezeit ergibt das 23 Stunden 45 Minuten von 24.
Der Wochenbezug erweitert damit nicht den Tag, sondern die Verteilungsfreiheit innerhalb der Woche. Er erlaubt es, Spitzen zu bündeln und dafür an anderen Tagen frei zu machen. Wer erwartet, künftig dauerhaft in Zwölf-Stunden-Schichten fahren zu können, rechnet ohne § 5 ArbZG.
Was mit Ruhezeit und Ausgleichszeiträumen geplant ist
Die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden steht in keiner berichteten Fassung des Entwurfs zur Streichung; sie folgt aus Artikel 3 der Richtlinie 2003/88/EG und wäre national gar nicht disponibel. Verändert werden sollen die Ränder:
- Verkürzungen bleiben, der Ausgleich wird enger. Die branchenbezogenen Möglichkeiten des § 5 Abs. 2 ArbZG — Krankenhaus und Pflege, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung — sollen erhalten bleiben. Der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit soll aber zeitnah erfolgen statt, wie heute, innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen.
- Kürzere Ausgleichszeiträume. Berichtet wird über eine Verkürzung der Ausgleichszeiträume für Mehrarbeit von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen auf vier Monate beziehungsweise 16 Wochen. Diese Angabe stammt bislang nur aus einzelnen Auswertungen des Entwurfs und sollte nicht als gesichert behandelt werden — sie hätte, sollte sie so kommen, erhebliche Folgen für jedes Arbeitszeitkonto mit langem Ausgleichshorizont.
Unverändert bliebe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen Ruhezeit hinzutritt und nicht in ihr aufgeht (EuGH, 2. März 2023 — C-477/21, MÁV-START). Wer Zwölf-Stunden-Tage plant, muss diese Addition mitrechnen.
Teil 2 der Reform: die Zeiterfassung wandert ins Gesetz
Was heute schon gilt — und warum das viele überrascht
Der wichtigste Satz zur Zeiterfassung lautet: Die Pflicht besteht bereits. Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten (C-55/18, CCOO). Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 festgestellt, dass diese Pflicht in Deutschland schon nach geltendem Recht besteht — abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (1 ABR 22/21).
Seither erfassen Betriebe nicht deshalb, weil ein neues Gesetz sie dazu zwingt, sondern weil die bestehende Pflicht durch Auslegung erschlossen wurde. Was fehlt, sind die Details: Form, Frist, Aufbewahrung, Ausnahmen, Sanktionen. Genau diese Lücke will der Entwurf schließen. Der Ratgeber Zeiterfassung: Was 2026 Pflicht ist ordnet den geltenden Rechtsstand im Detail ein.
Was der Entwurf für § 16 ArbZG vorsieht
- Umfang: Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — nicht mehr nur die Stunden jenseits der acht und die Sonn- und Feiertagsarbeit. Erfasst wird ausschließlich Arbeitszeit; ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben außen vor.
- Zeitpunkt: Die Aufzeichnung soll taggleich erfolgen. Berichtet wird über eine tariflich abweichbare Frist, nach der sie spätestens bis zum siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag vorliegen muss.
- Form: Grundsätzlich elektronisch. Der handschriftliche Stundenzettel wäre damit nur noch in den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
- Aufbewahrung: in deutscher Sprache, mindestens für die Dauer der Beschäftigung und darüber hinaus — die berichteten Fassungen nennen eine Grenze von zwei Jahren, die zur heutigen Frist des § 16 Abs. 2 ArbZG und des § 17 MiLoG passt.
- Auskunft und Kopie: Beschäftigte sollen auf Verlangen über ihre aufgezeichnete Arbeitszeit informiert werden und eine Kopie der Aufzeichnung erhalten. Das ist der Punkt, an dem eine unvollständige Erfassung im Streitfall unmittelbar sichtbar wird — auch für den Überstundenprozess, siehe Überstunden.
- Delegation: Die Aufzeichnung darf auf die Beschäftigten selbst oder auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt beim Arbeitgeber.
- Sanktion: Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten sollen mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro belegt werden können.
Ausnahmen und Übergangsfristen
Der Entwurf staffelt die Umstellung auf die elektronische Form nach Betriebsgröße. Die inhaltliche Pflicht zur Aufzeichnung gilt dagegen sofort und für alle:
- Ab 250 Beschäftigten: ein Jahr Übergangsfrist bis zur elektronischen Erfassung.
- Unter 250 Beschäftigten: zwei Jahre.
- Unter 50 Beschäftigten: fünf Jahre.
- Höchstens zehn Beschäftigte: dauerhaft von der elektronischen Form befreit — die nicht-elektronische Aufzeichnung bliebe zulässig.
- Beschäftigte in Privathaushalten: ausgenommen.
- Leitende Angestellte: für sie soll die Erfassungspflicht weiterhin nicht gelten — sie sind schon heute nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Diese Staffelung wird oft als „fünf Jahre Zeit“ gelesen. Das ist ein Trugschluss: Sie betrifft nur das Medium. Wer heute überhaupt nicht erfasst, verstößt gegen die bereits bestehende Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG — daran ändert eine künftige Übergangsfrist für die Elektronik nichts.
Vertrauensarbeitszeit: erlaubt, aber nicht blind
Der Entwurf hält die Vertrauensarbeitszeit ausdrücklich aufrecht. Beschäftigte können weiterhin selbst über die Lage ihrer Arbeitszeit entscheiden, und der Arbeitgeber kann auf die Kontrolle der Einhaltung verzichten. Zwei Grenzen zieht der Entwurf allerdings: Die Aufzeichnung selbst entfällt nicht, sie wird nur delegiert. Und der Arbeitgeber muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit bekannt werden — durch Stichproben oder automatische Hinweise aus dem System.
Für Schichtbetriebe ist das meist nachrangig. Wo ein Dienstplan die Lage der Arbeitszeit vorgibt, liegt keine Vertrauensarbeitszeit vor, sondern eine Weisung nach § 106 GewO — mit allen Folgen für Ankündigungsfristen und kurzfristige Änderungen, siehe Bekanntgabefrist und Dienstplan kurzfristig ändern.
Verhältnis zu den Aufzeichnungspflichten, die es längst gibt
Die neue Regelung träte nicht in ein Vakuum. Wer Minijobber beschäftigt oder in einer der Branchen des § 2a SchwarzArbG tätig ist — Gastgewerbe, Bau, Logistik, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Messebau, Schausteller und seit dem 1. Januar 2026 auch Friseur- und Kosmetikgewerbe —, muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit schon heute nach § 17 MiLoG binnen sieben Tagen aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Für diese Betriebe wäre der Entwurf inhaltlich kaum eine Verschärfung, sondern vor allem eine Vereinheitlichung: eine Pflicht statt zwei nebeneinanderlaufender Regelwerke. Einzelheiten unter Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG.
Die übrigen Punkte des Entwurfs
- Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Der Ausnahmekatalog des § 10 ArbZG soll erweitert werden, genannt werden Bibliotheken sowie Bäckereien und Konditoreien. Das betrifft die Beschäftigungserlaubnis, nicht die Zuschläge — die steuerliche Behandlung bleibt bei § 3b EStG, siehe SFN-Zuschläge.
- Jugendarbeitsschutz. Das JArbSchG soll eine entsprechende Pflicht zur elektronischen Erfassung erhalten (§ 49a JArbSchG-E). Die besonderen Grenzen für Jugendliche — acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, zwölf Stunden Freizeit nach Arbeitsende — bleiben davon unberührt; dazu der Ratgeber zu Azubis und Jugendlichen im Dienstplan.
- Aufsicht. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollen gestärkt und das Bußgeldsystem insgesamt ausgeweitet werden.
Was sich für typische Schichtmodelle ändern würde
Drei Konstellationen zeigen, wo der Wochenbezug wirkt — und wo nicht:
- Vollkontinuierlicher Dreischichtbetrieb (Industrie, Pflege). Hier ändert sich wenig. Acht-Stunden-Schichten in einem 24/7-Betrieb sind bereits heute zulässig; die Grenze ist nicht der Tag, sondern die Wochenendverteilung und die Schichtfolge. Wo Zwölf-Stunden-Modelle gefahren werden, beruhen sie schon jetzt auf § 7 ArbZG — also auf einem Tarifvertrag. Der Entwurf würde die Rechtsgrundlage verbreitern, nicht das Modell ermöglichen.
- Bedarfsgetriebener Zweischichtbetrieb (Gastgewerbe, Handel, Veranstaltung). Hier läge der größte Effekt — vorausgesetzt, es besteht Tarifbindung. Spitzen ließen sich auf zwölf Stunden bündeln und über kurze Tage ausgleichen, statt sie auf zusätzliche Kräfte zu verteilen. Genau in diesen Branchen ist die Tarifbindung allerdings am schwächsten.
- Geteilter Dienst (Gastronomie, ambulante Pflege, Fahrdienste). Hier ändert der Wochenbezug nichts am Kernproblem. Die lange Zwischenzeit zwischen Vormittags- und Abendeinsatz ist weder Pause noch Ruhezeit; die elf Stunden laufen erst nach dem tatsächlichen Ende des zweiten Einsatzes. Der Engpass bleibt § 5 ArbZG.
Was Betriebe jetzt sinnvoll vorbereiten können
Nichts davon setzt voraus, dass die Reform kommt. Alle sieben Punkte sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens richtig — sie werden durch die Reform nur teurer, wenn man sie unterlässt.
- Ist-Zeiten taggleich erfassen. Nicht am Monatsende rekonstruieren, nicht aus dem Dienstplan ableiten. Der Sollplan ist keine Arbeitszeitaufzeichnung — er sagt, was geplant war, nicht, was war.
- Automatische Prüfung auf § 3 und § 5 ArbZG aktivieren. Ein System, das eine Ruhezeitunterschreitung erst in der Lohnabrechnung sichtbar macht, erfüllt die Organisationspflicht nicht. Die Prüfung gehört in den Moment der Planung.
- Aufbewahrungsfristen sauber trennen. Zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG, sechs Jahre für das Lohnkonto nach § 41 EStG, dazu die handels- und steuerrechtlichen Fristen. Was länger liegt als nötig, ist ein Datenschutzproblem — Datenschutz im Dienstplan.
- Tarifbindung klären. Die Frage „Gilt bei uns ein Tarifvertrag, und was regelt er zur Arbeitszeit?“ entscheidet darüber, ob die Flexibilisierung für den Betrieb überhaupt erreichbar wäre. Viele Betriebe kennen die Antwort nicht genau.
- Ausgleichszeiträume prüfen. Wer heute mit einem Ausgleichshorizont von sechs Monaten arbeitet, sollte wissen, wie sich das Konto verhielte, wenn der Horizont auf vier Monate schrumpft.
- Auskunftsfähigkeit herstellen. Kann Ihr System einer Person auf Verlangen ihre aufgezeichnete Arbeitszeit ausgeben — als Kopie, nicht als Screenshot? Das ist eine Anforderung, die neben dem Entwurf auch schon aus Art. 15 DSGVO folgt.
- Keine Modelle auf Vorrat umstellen. Zwölf-Stunden-Schichten heute einzuführen, weil sie morgen zulässig sein könnten, ist der einzige echte Fehler, den man in dieser Lage machen kann.
Was gute Dienstplan-Software hier abnimmt
Der Entwurf verlagert Aufwand von der Rechtsabteilung in die Planung. Taggleiche Erfassung, elektronische Form, Auskunftsanspruch, Aufbewahrung, automatische Erkennung von Verstößen — das sind keine juristischen Fragen, sondern Anforderungen an ein System. Wer Plan- und Ist-Zeiten in derselben Anwendung führt, erfüllt den Kern davon ohne Zusatzaufwand: Die Stempelung erzeugt den Datensatz, die Prüfung auf Ruhezeit und Höchstarbeitszeit läuft im Moment der Planung, die Aufbewahrung ist eine Einstellung, und der Export für eine Auskunft ist ein Klick.
Wer dagegen mit Excel-Dateien und Papierzetteln arbeitet, muss jede dieser Anforderungen manuell herstellen — und wird die fünfjährige Übergangsfrist für kleine Betriebe brauchen, statt sie als Puffer zu haben. Welche Systeme das im deutschen Markt abdecken, zeigt der Vergleich der Dienstplan-Programme; die reine Erfassungsseite behandelt der Vergleich der Zeiterfassungssysteme, und was das kostet, steht im Ratgeber zu den Kosten von Dienstplan-Software.
Häufige Fragen zur Arbeitszeitgesetz-Reform 2026
Gilt die Wochenarbeitszeit jetzt schon — darf ich zwölf Stunden am Tag planen?
Nein. Stand 20. August 2026 ist nichts davon geltendes Recht. Es gilt unverändert § 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden und darf nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zwölf Stunden sind nach heutigem Recht nur über die engen Öffnungen des § 7 ArbZG (Tarifvertrag oder darauf gestützte Betriebsvereinbarung), über § 14 ArbZG bei Notfällen oder über eine behördliche Bewilligung nach § 15 ArbZG zulässig. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums liegt seit Juni 2026 vor, ist aber eine Arbeitsfassung im Verfahren: Es gab bis zum Stand dieses Beitrags weder einen Kabinettsbeschluss noch eine Bundestagsbefassung. Wer heute nach den Regeln plant, die erst geplant sind, riskiert ein Bußgeld nach § 22 ArbZG von bis zu 30.000 Euro — und im Wiederholungs- oder Gefährdungsfall die Strafbarkeit nach § 23 ArbZG.
Was ändert sich mit der Wochenhöchstarbeitszeit konkret?
Der Entwurf ersetzt die Tagesgrenze nicht ersatzlos, sondern öffnet einen zweiten Weg. Statt der werktäglichen Höchstarbeitszeit soll eine wöchentliche Betrachtung vereinbart werden können: Maßstab ist dann der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche, den auch Artikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG als absolute Obergrenze vorgibt und der über einen Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgeglichen werden darf. Einzelne Tage könnten in diesem Modell auf bis zu zwölf Stunden anwachsen. Entscheidend sind aber zwei Einschränkungen. Erstens der Tarifvorbehalt: Die Flexibilisierung soll nur greifen, wenn ein Tarifvertrag sie vorsieht — nicht tarifgebundene Betriebe blieben bei der Tagesgrenze des § 3 ArbZG. Zweitens die Kopplung an Gesundheitsschutz: Der Entwurf verlangt begleitende Regelungen, etwa eine Begrenzung aufeinanderfolgender langer Tage, gesicherte Ruhezeiten oder eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen. Die europarechtliche Obergrenze von 48 Wochenstunden im Schnitt bleibt in jedem Fall unantastbar; sie steht nicht zur Disposition des nationalen Gesetzgebers.
Fällt die 11-stündige Ruhezeit weg?
Nein — und das ist der wichtigste Punkt für jeden Schichtplan. Die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG hat ihre Grundlage in Artikel 3 der Richtlinie 2003/88/EG und steht in keiner Fassung des Entwurfs zur Streichung. Berichtet wird lediglich über Anpassungen an den Rändern: Die branchenbezogenen Verkürzungsmöglichkeiten (Krankenhaus und Pflege, Gastgewerbe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft) sollen erhalten bleiben, der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit aber enger geführt werden als heute — statt eines Ausgleichs innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen soll er zeitnah beziehungsweise unmittelbar erfolgen. Wie weit das im Gesetzestext am Ende geht, ist offen. Planerisch ist die Konsequenz jedenfalls eindeutig: Ein Zwölf-Stunden-Tag plus elf Stunden Ruhezeit belegt 23 der 24 Stunden eines Tages. Die Ruhezeit, nicht die Tageshöchstarbeitszeit, ist damit auch nach der Reform der eigentliche Engpass im Dienstplan.
Wir sind nicht tarifgebunden — bringt uns die Reform überhaupt etwas?
Bei der Flexibilisierung zunächst wenig, bei den Pflichten sehr viel. Genau das ist der meistkritisierte Punkt des Entwurfs: Die Wochenbetrachtung soll an einen Tarifvertrag gekoppelt sein, und in der Fläche des nicht tarifgebundenen Mittelstands existiert dieser Tarifvertrag nicht. Für diese Betriebe bliebe § 3 ArbZG unverändert, während die neuen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten des § 16 ArbZG sofort für alle gelten würden. Zwei Wege bleiben trotzdem offen: Erstens kann ein Betrieb einem Arbeitgeberverband beitreten oder einen Haustarifvertrag schließen; ob das wegen einer Arbeitszeitregelung sinnvoll ist, ist eine unternehmerische, keine juristische Frage. Zweitens sieht der Entwurf vor, dass Betriebsräte die Ausgestaltung regeln können, wo ein Tarifvertrag den Rahmen dafür öffnet — die klassische Konstruktion des heutigen § 7 Abs. 3 ArbZG. Ohne tarifliche Grundlage bleibt die Betriebsvereinbarung dagegen wirkungslos: Sie kann Arbeitszeitgrenzen nicht aus eigener Kraft verschieben.
Was genau soll bei der Zeiterfassung neu sein — wir erfassen doch schon?
Neu wäre vor allem der Umfang, die Form und die Frist. Heute verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG nur die Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit sowie der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen; die umfassende Pflicht ergibt sich derzeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts. Der Entwurf würde daraus eine ausdrückliche Pflicht im Arbeitszeitgesetz machen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufgezeichnet am selben Tag und grundsätzlich in elektronischer Form. Berichtet wird über eine tariflich abweichbare Frist, nach der die Aufzeichnung spätestens bis zum siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag vorliegen muss, über eine Aufbewahrung in deutscher Sprache mindestens für die Dauer der Beschäftigung und über einen Anspruch der Beschäftigten auf Information über ihre Arbeitszeit und auf eine Kopie der Aufzeichnung. Wer bereits ein System nutzt, das Kommen und Gehen minutengenau festhält, erfüllt den Kern davon schon heute. Wer Stunden am Monatsende aus Gedächtnis und Dienstplan rekonstruiert, erfüllt ihn nicht.
Gibt es Ausnahmen für kleine Betriebe?
Von der elektronischen Form ja, von der Erfassung selbst nein. Nach dem Entwurf sollen Arbeitgeber mit höchstens zehn Beschäftigten dauerhaft nicht-elektronisch aufzeichnen dürfen — der handschriftliche Stundenzettel bliebe dort zulässig. Ausgenommen sein sollen außerdem Beschäftigte in Privathaushalten. Für alle übrigen Betriebe sind gestaffelte Übergangsfristen bis zur elektronischen Erfassung vorgesehen: ein Jahr ab 250 Beschäftigten, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten und fünf Jahre unter 50 Beschäftigten. Wichtig ist die Reichweite dieser Erleichterungen: Sie betreffen nur das Medium und den Zeitpunkt der Umstellung. Die inhaltliche Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festzuhalten, die Grenzen des § 3 und des § 5 ArbZG einzuhalten und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang für die Aufsicht bereitzuhalten, gilt unabhängig von der Betriebsgröße — und zwar bereits nach geltendem Recht.
Bleibt Vertrauensarbeitszeit erlaubt?
Ja, aber nicht als Verzicht auf Dokumentation. Der Entwurf hält ausdrücklich an der Zulässigkeit der Vertrauensarbeitszeit fest: Beschäftigte können weiterhin selbst über die Lage ihrer Arbeitszeit bestimmen, und der Arbeitgeber kann auf die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit verzichten. Die Aufzeichnung selbst darf auf die Beschäftigten oder auf Dritte übertragen werden — die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt aber beim Arbeitgeber. Hinzu kommt eine Organisationspflicht: Der Arbeitgeber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeit überhaupt bekannt werden, etwa durch Stichproben oder automatische Meldungen aus dem System. Für Schichtbetriebe ist dieser Punkt allerdings meist zweitrangig: Wo der Dienstplan die Lage der Arbeitszeit vorgibt, gibt es keine Vertrauensarbeitszeit im Rechtssinne, sondern eine Weisung nach § 106 GewO.
Was sollten wir jetzt tun, solange nichts beschlossen ist?
Alles, was unabhängig vom Ausgang des Verfahrens richtig ist — und das ist überraschend viel. Die Erfassungspflicht besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ohnehin; der Entwurf würde sie nur konkretisieren. Wer heute umstellt, arbeitet die längste aller Übergangsfristen ab, bevor sie zu laufen beginnt. Sinnvoll sind vier Schritte: erstens die tatsächlichen Zeiten taggleich und elektronisch erfassen statt am Monatsende zu rekonstruieren; zweitens prüfen, ob das System Verstöße gegen § 3 und § 5 ArbZG automatisch meldet, statt sie erst in der Lohnabrechnung sichtbar zu machen; drittens die Aufbewahrung sauber trennen — zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG, sechs Jahre für das Lohnkonto nach § 41 EStG; viertens klären, ob überhaupt eine tarifliche Grundlage besteht, auf die sich eine spätere Wochenbetrachtung stützen ließe. Nicht sinnvoll ist es, Schichtmodelle heute auf eine Rechtslage umzustellen, die es noch nicht gibt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18, 22 und 23 ArbZG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 106 GewO sowie die Richtlinie 2003/88/EG, dazu EuGH vom 14. Mai 2019 — C-55/18 — und vom 2. März 2023 — C-477/21 — sowie BAG vom 13. September 2022 — 1 ABR 22/21), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung der geplanten Änderungen beruht auf dem seit Juni 2026 vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf dessen öffentlicher Auswertung; sie ist ausdrücklich kein geltendes Recht. Ein Referentenentwurf ist eine Arbeitsfassung, die sich in der Ressortabstimmung, im Kabinett und im parlamentarischen Verfahren noch erheblich ändern kann — einzelne hier genannte Werte, insbesondere zu Ausgleichszeiträumen und Aufbewahrungsfristen, werden in den verfügbaren Auswertungen unterschiedlich wiedergegeben. Maßgeblich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text. Stand: 20. August 2026.